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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3335
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Verfasst am: 3.Dez 2006 10:18 Titel: Elterngeld ab 2007 |
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Was künftige Eltern schon frühzeitig regeln sollten
Am 29.9.2006 wurde das "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" (BEEG) vom Bundestag verabschiedet. Danach können Eltern das neue Elterngeld für Kinder erhalten, die ab dem 1.1.2007 geboren werden. Der Elternteil, der im ersten Lebensjahr des Kindes seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert, erhält einen finanziellen Ausgleich für den Einkommensausfall.
Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Daher ist es vorteilhaft, wenn man die Bezüge steigern kann, z. B. durch eine Lohnerhöhung, durch Mehrarbeit usw. (was aber bei Schwangeren problematisch ist). Doch es gibt auch eine bequemere Methode: Das Spiel mit der Lohnsteuerklasse bei Verheirateten.
Besonderen Einfluss auf die Höhe des Nettoeinkommens hat nämlich die Lohnsteuerklasse. Verheiratete, die beide Arbeitslohn beziehen, können wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Sehen Sie also Elternfreuden entgegen, empfiehlt sich so früh wie möglich eine Abweichung von der klassischen Steuerklassenkombination: Die geringer verdienende Ehefrau, die das Kind betreuen und Elterngeld beantragen wird, sollte sich auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III, zumindest aber die Steuerklasse IV, eintragen lassen mit der Folge, dass der besser verdienende Ehemann die Steuerklasse V bzw. IV nehmen muss. So erhöht sich das Nettogehalt der Ehefrau vor der Geburt des Kindes - und sie erhält ein höheres Elterngeld nach der Geburt. Natürlich muss der Ehemann mit Steuerklasse V deutlich höhere Steuerabzüge in Kauf nehmen. Doch in der Einkommensteuerveranlagung am Jahresende wird die Steuerschuld exakt berechnet und zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet. Nicht gezahlte Sozialleistungen hingegen sind unwiederbringlich verloren.
Wenn Sie also für das kommende Jahr die Geburt eines Kindes erwarten, sollten Sie frühzeitig einige Dinge regeln und sich hierzu ausführlich informieren bei >>> klick - hier |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3335
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Verfasst am: 26.März 2007 6:40 Titel: |
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| Zitat: |
Vorsicht beim Elterngeld:
Familienministerium blockiert freie Wahl der Lohnsteuerklasse
Das Bundesfamilienministerium will einen Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht akzeptieren, wenn dieser ausschließlich dazu dient, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Das sei der Fall, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst 'steuertip'.
Bemessungsgrundlage für die Höhe des Elterngelds ist das durchschnittliche Einkommen eines Monats abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben und einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Ehegatten, die beide Arbeitslohn erzielen, haben das Wahlrecht zwischen der Lohnsteuerklassenkombination III/V oder IV/IV. Um ein möglichst hohes Nettoeinkommen zu erzielen, sollte also der Partner, der das Elterngeld beanspruchen will, möglichst lange vor der Geburt die Steuerklasse III wählen. Über die Jahreserklärung kann sich das Ehepaar dann zuviel gezahlte Lohnsteuerzahlungen vom Finanzamt wiederholen.
Dem 'steuertip' zufolge ist die Rechtsauffassung des Ministeriums äußerst zweifelhaft und besitzt keine gesetzliche Grundlage. Hinzu kommt, daß durch solch ein Wechselverbot insbesondere der weniger gut verdienende Elternteil deutlich benachteiligt werde. Einen Wechsel in die Steuerklasse IV will das Bundesfamilienministerium jedoch akzeptieren. Denn kein Ehepartner ist verpflichtet, die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen Nachteile zu übernehmen.
Pressemitteilung von: 'markt intern'-Verlag |
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