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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 2.Apr 2005 14:22 Titel: Erbe kann Beratungskosten voll absetzen |
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Handelsblatt Nr. 061 vom 30.03.05 Seite r02
Erbe kann Beratung voll absetzen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt einer Klage stattgegeben, mit der eine Erbin die Kosten der Steuerberatung für nachgeholte Steuererklärungen ihres verstorbenen Vaters geltend machen wollte. Die Richter verwarfen die Auffassung des Finanzamts, es handle sich bei den Beratungskosten nicht um eigene Sonderausgaben der Klägerin, sondern um solche eines Dritten, die nicht abziehbar sind.
HANDELSBLATT, 30.3.2005 li DÜSSELDORF. Die Klägerin war Alleinerbin ihres Vaters, gegen den der Verdacht aufgekommen war, er habe nicht versteuerte Zinseinnahmen gehabt und notwendige Vermögensteuererklärungen nicht abgegeben. Das Finanzamt hatte deshalb von der Klägerin verlangt, für ihren verstorbenen Vater nachträglich Kapitaleinkünfte zu erklären und darüber hinaus erstmals Vermögensteuererklärungen abzugeben. Um dieser Aufforderung nachzukommen, beauftragte sie eine Steuerberatungsgesellschaft, die für die Vermögensteuererklärungen ein Honorar von 3 100 Euro berechnete. Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für die Erbschaftsteuererklärung als Sonderausgaben der Klägerin an, nicht aber dieses Honorar. Denn die Klägerin habe keine eigenen, sondern steuerliche Pflichten ihres Vaters erfüllt, denen dieser zu Lebzeiten nicht nachgekommen sei.
Dem widersprach nun das Finanzgericht und ließ die Ausgaben in voller Höhe zum Abzug zu. Das Einkommensteuergesetz lasse "Steuerberatungskosten", die nicht schon Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien, zum Abzug zu, sofern es dabei um eigene Steuerangelegenheiten gehe, so die Richter. Das sei bei einem Erben auch hinsichtlich unterlassener Steuererklärungen des Erblassers der Fall, weil er nach dem Gesetz in die Erklärungspflichten des Erblassers eintrete. Aktenzeichen FG Rheinland-Pfalz: 4 K 1213/02
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