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Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 7.Apr 2007 6:30    Titel: Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden Antworten mit Zitat

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied in einem Normenkontrollverfahren einer Studentin gegen die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Augsburg. Begründung: Zur Wahrung des Gleichheitsgebots müsse sich die Zweitwohnungsteuer auch auf die aus beruflichen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen erstrecken. Des Weiteren fehle es auch bei Studenten nicht an einem die Zweitwohnungsteuer rechtfertigenden besonderen Aufwand der Gemeinden (Az.: 4 N 367/06).
Quelle: HB
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ger1294
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Anmeldungsdatum: 19.01.2006
Beiträge: 9
Wohnort: Gilching, Bayern

BeitragVerfasst am: 15.Okt 2007 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wegen diesem Unsinn habe ich mittlerweile 10 Aufkleber auf meinem Personalausweis kleben !!!

Den Meldebehörden entsteht durch diesen Unsinn erheblicher AUfwand und Datenmüll.

Ein Studierender ist in der Regel nicht Steuerpflichtig, da sein Einkommen zu gering ist. Bei einem Erstwohnsitz bekommt die Gemeinde daher folglicherweise KEINEN EINZIGEN CENT von diesem Studenten !!!!

Durch die Zweitwohnungssteuer wollen die Gemeindeverwaltungen hier an etwas mitverdienen, was ihnen ohnehin gar nicht zusteht, nämlich an der ja nicht vorhandenen Einkommenssteuer des Studenten.

Zusammen mit den Studienbeiträgen, zweifelhafter Bearbeitung von BAFÖG-Anträgen und verschlechterung der Studienbedingungen durch hohe NC-Werte sollen hier doch nur die jungen Menschen vom Studium abgehalten werden.

Die Ummeldung des Hauptwohnsitzes ist nicht nur lästig (eben wegen der 100 Aufkleber auf dem Personalausweis), sondern kann in vielen Fällen auch noch Nachteile für den Studierenden oder dessen Familie mit sich bringen.

z.B. fällt in diesem Moment eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB für Hartz IV weg, bei bestimmten Leistungen der Eltern, wenn diese Beamte sind, erfolgt eine schlechtere Behandlung.
Teure Behördengebühren entstehen durch die ständige Ummeldung evtl. vorhandener eigener KRaftfahrzeuge, wodurch sinnlose Arbeitsbeschaffung für die behörden und Zeitaufwand für die Studierenden, sowie erzeugung unnötigen Mülls durch Nummernschilder, Siegel und Dokumente erzeugt wird.
Im Gegensatz zu herkömmlichen Zweitwohnungen ist es so, dass Studenten oft nur für ein Semester in einer Wohnung leben und dadurch die Kosten und der Zeitaufwand für solche Änderugnen immens und noch dazu völlig sinnlos sind !
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purplepeopleeater
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 17.11.2003
Beiträge: 483
Wohnort: 74855hassmersheim/NOK/BaWü

BeitragVerfasst am: 16.Okt 2007 14:36    Titel: nur nicht abzocken lassen! Antworten mit Zitat

hallo!
wenn der studi nur das alte kinderzimmer in der eltern-whg gelegentlich benutzt, ist das nicht "seine" wohnung, u somit gibt es auch keine zweitwohnung.
im übrigen geht es den staat nix an, wann ich wo mit wem schlafe!

http://www.zweitwohnsitzsteuer.de/?page=5
zweitwohnungssteuer-fur-studenten
weitwohnungssteuer+student
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 31.Okt 2007 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

Studenten, die an ihrem Studienort mit Nebenwohnsitz gemeldet sind und ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern beibehalten, müssen in der Regel keine Zweitwohnungsteuer zahlen.
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: 1 L 194/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06 und 1 L 257/06).

Das Gericht unterstrich in seiner Entscheidung, dass Studenten in der Regel keine Zweitwohnung im Sinne der jeweils gültigen Steuersatzung haben, wenn sie als Hauptwohnung lediglich das eigene Zimmer bei den Eltern beibehalten. Ein solches Zimmer könne nicht als Erstwohnung gelten. Eine Erstwohnung sei allerdings Voraussetzung für die Besteuerung einer Zweitwohnung.

Zu Jahresbeginn hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei Studenten gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoße (Az.: 6 B 11579/06 OVG). Auch in diesem Fall hatte das Gericht argumentiert, ein Student, der am elterlichen Wohnsitz mit seiner Hauptwohnung gemeldet sei, habe dort keine Wohnung im steuerlichen Sinne inne, soweit er dort nur sein Zimmer beibehalte.
PM Haus & Grund Deutschland
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 18.Dez 2007 9:14    Titel: Antworten mit Zitat

Durch mehrere Urteile hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf Klagen von Studierenden aus Wuppertal stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer gewehrt haben.

Allen Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht.

Der Nebenwohnsitz befindet sich in der Studentenbude/-wohnung in Wuppertal.

Die Verwaltungsrichter sehen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht als gegeben an.

„Das Innehaben einer Zweitwohnung stellt sich nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird“, schreibt das Gericht zur Begründung. Dies sei bei Studierenden, denen nur das Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall
(Az.: 25 K 2703/07).
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