Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-414/06 "Lidl Belgium" entschieden, dass der Ausschluss der Verrechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Grundfreiheiten vereinbar ist.
Nach der Entscheidung kann ein deutsches Unternehmen Verluste seiner ausländischen Betriebsstätten nicht bei der Gewinnermittlung in Deutschland abziehen, wenn entsprechende ausländische Betriebsstättengewinne aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland freigestellt und im Betriebsstättenstaat besteuert werden.
Die Berücksichtigung der Verluste hat im Betriebsstättenstaat zu erfolgen. In Deutschland können sich derartige ausländische Betriebsstättenverluste allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehaltes über die Anwendung eines geringeren Steuersatzes auswirken.
Das Urteil berücksichtigt die von der Bundesregierung und der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg in dem Verfahren vorgebrachten Argumente. Der EuGH folgt damit der bereits in der Rechtssache C-446/03 "Marks & Spencer" erkennbaren Linie, die Auswirkungen der unterschiedlichen Steuersysteme der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und die Aufteilung der Steuerhoheiten zwischen den Mitgliedstaaten in Doppelbesteuerungsabkommen zu respektieren.
Damit werde laut EuGH zudem eine doppelte Verlustberücksichtigung sowohl im Betriebsstättenstaat als auch im Sitzstaat des Unternehmens vermieden.
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für alle EU-Mitgliedstaaten, weil sie Fragen grundsätzlicher Bedeutung klärt, die unmittelbar die Steuersouveränität der Mitgliedstaaten betreffen. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
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