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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3289
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Verfasst am: 2.Jun 2007 8:49 Titel: Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers |
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| Zitat: |
... können doppelt besteuert werden
Fahrtkostenzuschüsse, die ein Arbeitnehmer für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitstätte von seinem Arbeitgeber erhält, können nicht steuerfrei gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss solche Zahlungen pauschal versteuern. Zudem sind solche Zahlungen auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers einzutragen. Außerdem mindern diese Zuschüsse die abzugsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers für seine Fahrten zur Arbeit im Rahmen der Entfernungspauschale. Sehr oft beantragen Arbeitnehmer ihre Fahrten zur Arbeit nicht als Werbungskosten, da mit dem Ansatz der Fahrten nicht der sog. Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten wird. In diesem Fall kann das Finanzamt die auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Fahrtkostenzuschüsse den steuerpflichtigen Einnahmen zurechnen. Damit wird der Bruttolohn erhöht und es kommt zu einer doppelten Besteuerung dieser Zahlung des Arbeitgebers. Um dies zu vermeiden, sollten auf jeden Fall die Fahrten zur Arbeit in der sog. Anlage "N" der Steuerformulare eingetragen werden. Auch dann, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht überschritten wird.
Pressemeldung: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. Lohnsteuerhilfeverein |
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cash-flow Specialist
Anmeldungsdatum: 29.06.2005 Beiträge: 90
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Verfasst am: 11.Jun 2007 23:33 Titel: Re: Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers |
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Was für ein Unsinn.
§ 40 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG:
3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4 Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
Na klar, doppelt besteuert. Man frage nen Lohnsteuerhilfeverein. |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 290 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 12.Jun 2007 7:49 Titel: Re: Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers |
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| cash-flow hat folgendes geschrieben:: |
| Was für ein Unsinn. |
Leider kein Unsinn!
Wenn auf der Lohnsteuerbescheinigung eine Erstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgewiesen ist und der Arbeitnehmer keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Anlage N erklärt (weil sich wegen der Erstattung die Fahrtkosten ja eh nicht auswirken - wie er glaubt), geht das Finanzamt davon aus, dass keine Fahrten angefallen sind und rechnet die Erstattung als zu Unrecht erhalten dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzu - und besteuert damit quasi doppelt.
Das ist alltägliche Praxis!
Gruß
Cob |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 290 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 4.Sep 2007 13:32 Titel: |
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Das Problem wurde inzwischen durch Änderung der Verarbeitungssoftware in den Finanzämtern gelöst.
Behauptet das BMF.
Gruß
Cob |
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