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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6453
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Verfasst am: 14.März 2007 14:56 Titel: Falschberatung: Steuerberater haften für die Schadensfolge |
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Steuerberater können bei fehlerhaftem Abraten von Aktienverkauf für Kursverluste haften (BGH 18.1.2007, IX ZR 122/04).
Steuerberater, die eine rechtlich fehlerhafte Auskunft dahingehend erteilen, dass entstandene Kursverluste nicht mit Gewinnen verrechnet werden können, haften ihren Mandanten für weitere Kursverluste, wenn die Mandanten auf Grund der Falschauskunft von einer Veräußerung der Aktien absehen. Die Entscheidung zum Nichtverkauf stellt zwar eine eigene Willensentschließung der Mandanten dar. Dies schließt es aber nicht aus, dass dem Steuerberater die Schadensfolge zuzurechnen ist, weil er die Kausalkette in Gang gesetzt hat.
Der Sachverhalt:
Anfang des Jahres 2001 waren dem Kläger in seinem Wertpapierdepot Verluste in Höhe von 370.000 DM entstanden. Er wollte die Verluste durch Veräußerung der Wertpapiere noch innerhalb der Spekulationsfrist begrenzen und dazu den für 2001 anzusetzenden Verlust mit dem Spekulationsgewinn des Jahres 2000 in Höhe von etwa 350.000 DM sowie seinen künftigen Spekulationsgewinnen verrechnen.
Der Kläger erkundigte sich im Februar 2001 bei der beklagten Steuerberaterin, ob eine solche Verrechnung tatsächlich möglich sei. Die Beklagte teilte ihm mit, dass ein Verlustrücktrag nicht möglich sei. Sie verkannte dabei jedoch § 23 Abs.3 S.9 EStG, der einen solchen Verlustrücktrag zulässt. Der Kläger sah auf Grund dieser Auskunft davon ab, die Wertpapiere zu veräußern.
Als der Kläger den Irrtum der Beklagten erkannte, veräußerte er die Wertpapiere im März 2001. Durch den zwischenzeitlichen Wertverfall der Papiere entstand ihm ein weiterer Verlust in Höhe von 240.000 DM (120.000 Euro). Diesen Betrag verlangte der Kläger im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten ersetzt. Seine hierauf gerichtete Klage hatte vor dem BGH Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der 120.000 Euro. Die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten aus dem mit dem Kläger bestehenden steuerlichen Beratungsverhältnis nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die von ihr erteilte Auskunft, die beabsichtigte Verrechnung des Verlustes mit den im Vorjahr erzielten Gewinnen sei nicht möglich, stand in Widerspruch zu § 23 Abs.3 S.9 EStG.
Dem Kläger ist ein steuerlicher Schaden entstanden, der unmittelbar auf der Falschauskunft der Beklagten beruht. Der Kursverlust, der durch den verspäteten Verkauf der Aktien entstanden ist, stellt einen Nachteil dar, der nach dem Inhalt der von der Beklagten übernommenen Pflicht gerade vermieden werden sollte.
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger es auf Grund seines eigenen Willensentschlusses unterlassen hat, die Wertpapiere im Februar 2001 zu veräußern. Ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt nicht aus, dass demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen ist, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Im Streitfall hat die Falschauskunft der Beklagten die Handlung des Klägers und damit das schadensbegründende Ereignis geradezu herausgefordert.
Quelle:BGH |
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