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Finanzamt - Spontanauskunft verboten

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 15.Jan 2005 19:27    Titel: Finanzamt - Spontanauskunft verboten Antworten mit Zitat

Das Finanzgericht Köln hat jetzt einer vorsorglichen Mitteilung deutscher Finanzämter an die US-Steuerbehörden im einstweiligen Rechtsschutz einen Riegel vorgeschoben. Das Finanzgericht stoppte die Spontanauskunft mit Hinweis auf das Steuergeheimnis des Betroffenen.

Im Streitfall war zwischen dem Vorstandsmitglied einer deutschen AG und dem Finanzamt umstritten, ob sein Gewinn aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen in den USA als allein in Deutschland oder in beiden Ländern steuerpflichtig anzusehen war. Das deutsche Finanzamt hatte zwar den Gewinn in einem geänderten Einkommensteuerbescheid allein für den deutschen Fiskus beansprucht. Es wollte aber sichergehen, dass auch der amerikanische Fiskus Besteuerungsrechte wahrnehmen konnte und kündigte an, die US-Steuerbehörden über den Verkaufsvorgang und die Person des Antragstellers zu informieren.

Grund für dieses Vorgehen war, dass der Vorstand kurz vor der Insolvenz der deutschen AG aus dem Erwerb eines Anteilspakets an einer US-Gesellschaft einen Reingewinn von 900 000 US-Dollar erzielt hatte. Die Gesellschaftsanteile hatte er zuvor von seiner eigenen AG gekauft. In dem Insolvenzverfahren über die AG leiteten die Finanzbehörden u.a. ein Steuerstrafverfahren wegen des Anteilsverkaufs ein.

Das deutsche Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, bei dem "Gewinn" aus dem Anteilsverkauf habe es sich in Wirklichkeit um eine verdeckte Abfindung der AG an den Vorstand gehandelt. Dies hätte bei ihm zu Einnahmen aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit in Deutschland geführt. Dem entsprechend ergingen erhöhte Einkommensteuerbescheide, in denen die 900 000 US-Dollar als Arbeitslohn behandelt wurden.

Der Vorstand vertrat hingegen die Ansicht, es handele sich nicht um eine verdeckte Abfindung, sondern um einen gewerblichen Veräußerungsgewinn in den USA. Dies hat zur Folge, dass nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen nicht der deutsche, sondern der amerikanische Fiskus ein Besteuerungsrecht für sich beanspruchen kann. Eine Steuererklärung über den Veräußerungsgewinn gegenüber den US-Finanzbehörden gab der Kläger jedoch nicht ab. Daher witterte das deutsche Finanzamt eine Steuerhinterziehung, die es durch die unverlangte Spontanauskunft an die US-Behörden durchkreuzen wollte.

Das Finanzgericht widersprach diesem Vorhaben allerdings und untersagte die Auskunft: Das Finanzamt müsse sich an seinem eigenen Einkommensteuerbescheid festhalten lassen, so die Richter. Und der behandele den Gewinn als allein inländische Einkünfte, auf die die USA kein Besteuerungsrecht hätten. Daher verstoße die Auskunft an die US-Behörden sowohl gegen das deutsche Steuergeheimnis als auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 16.Jan 2005 12:33    Titel: nur ein vorläufiger sieg Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Antragsgegner (= Finanzamt) wird verpflichtet, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 2 K 4875/04 zu unterlassen, eine Spontanauskunft an die US-amerikanische Finanzverwaltung über den Kauf und den Verkauf von Anteilen an der US-amerikanischen Gesellschaft AAA durch den Antragsteller zu erteilen.
http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/archiv_04/04v4874.htm

der kläger ist deshalb gut beraten, seine klage zurückzuziehen und seinen einkommensteuerbescheid bestandskräftig werden zu lassen. denn falls er im finanzgerichtsverfahren obsiegt und festgestellt wird, dass seine einkünfte tatsächlich nicht der deutschen, sondern der amerikanischen einkommensteuer unterliegen, steht der auskunft des finanzamts an den amerikanischen fiskus nichts mehr entgegen.

das finanzgericht in köln hat außerdem die revision beim bundesfinanzhof zugelassen.
ob das beklagte finanzamt diese auch beim bundesfinanzhof eingelegt hat, ist im moment noch unklar,
s. hierzu demnächst unter
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bfh&Art=ah&SuchFehler=1&Fehler=Es+konnten+keine+passenden+Dokumente+gefunden+werden.&felder=vorinstanzaz%7C%7C2+V+4874%2F04
wenn auch in 2 monaten die gleiche antwort erscheint "Es konnten keine passenden Dokumente gefunden werden", wurde keine Revision eingelegt, d.h. das Finanzamt hat eingesehen, dass es etwas voreilig reagieren wollte.
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