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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 408 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 23.Feb 2003 20:37 Titel: Finanzamt soll Geburtstagsfeier bezahlen: |
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Selbstständige können künftig bei der Feier ihres Geburtstags spendabler sein. Denn die Finanzämter sollen nach dem Urteil vom 11.07.2002 des Finanzgericht Baden-Württemberg, Außenstelle Freiburg, die Kosten als Betriebsausgaben akzeptieren, wenn die Veranstaltung vor allem der Mitarbeiter-Motivation dient (Az. 3 K 119/99, efg 2003, 50).
Im konkreten Fall freut sich darüber der Geschäftsführer eines Druck- und Verlagshauses. Er feierte mit 2500 Gästen seinen 50. Geburtstag. 70 Gäste gehörten nicht zum Unternehmen. Da auch Musik und Show geboten wurde, kostete die Veranstaltung über 200.000 Euro. Dennoch bewerteten die Finanzrichter die Feier als betriebliche Veranstaltung. Begründung: Ziel sei die Steigerung der "Verbundenheit und Identifikation mit dem Unternehmen sowie mit den leitenden Mitarbeitern und geschäftsführenden Personen" gewesen.
Außerdem habe die Veranstaltung "das Gefühl der Zusammengehörigkeit, das Betriebsklima und damit die Leistungsbereitschaft" gestärkt und war damit "im betrieblichen Interesse".
Für alle Unternehmer bietet das Urteil eine Anleitung, um mit Unterstützung des Finanzamts zu feiern. Gilt nämlich der gleiche Maßstab für alle Unternehmer, dürfen auch kleine Selbstständige auf mehr steuerliche Großzügigkeit hoffen. Sie können die Kosten solcher motivierenden Feierrunden bei der persönlichen Einkommensteuer-Erklärung melden. Und nach dem Vorbild aus Baden-Württemberg gibt es dabei auch keine finanziellen Grenzen. Denn für fast 100 Euro pro Feier-Teilnehmer lässt sich den Mitarbeitern einiges bieten.
Bleibt für die Steuerzahler nur zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in der von der Behörde eingereichten Berufung das Urteil bestätigt. |
http://www.capital.de/ws/art/185190.html
weitere informationen unter http://www.google.de/search?sourceid=navclient&hl=de&q=%223+K+119%2F99%22
Der Bundesfinanzhof ist hier allerdings (noch?) anderer Ansicht: Der Anschein eines privaten Zusammenhangs sollte nicht gegeben sein, denn selbst eine geringfügig private Veranlassung schließt den Abzug der Bewirtungsaufwendungen aus (BFH, Beschluss vom 4.11.1998, Az: IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467).
http://www.google.de/search?sourceid=navclient&hl=de&q=%22IV+b+30%2F98%22 |
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