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Finanzurteil schwächt Hausbesitzer

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6291

BeitragVerfasst am: 4.Okt 2007 14:27    Titel: Finanzurteil schwächt Hausbesitzer Antworten mit Zitat

Wird eine Immobilie 30 Monate nach dem Erwerb wieder verkauft, dürfen die gesamten bis dahin aufgelaufenen Mietverluste steuerlich nicht angesetzt werden. Nach einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts München spricht der kurze Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung für Liebhaberei.

Der Eigentümer habe in einem solchen Fall von Beginn an die Verkaufsabsicht, so die Begründung (Az.: 9 V 4043/06). Erst nach mehr als fünf Jahren Eigenbesitz tritt die Vermietung in den Vordergrund, und Werbungskostenüberschüsse dürfen abgesetzt werden.

Der Veräußerungserlös unterliegt sogar der Spekulationssteuer, da die Zehnjahresfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen ist. Damit kommt es sogar schon zu einem steuerpflichtigen Gewinn, wenn das Objekt auch nur 1 Euro über dem damaligen Einstandspreis wieder abgestoßen wird.

Der Hausbesitzer kann sich jedoch gegen die Streichung der Mietverluste wehren. Denn nach Urteilen des Bundesfinanzhofs liegt keine Liebhaberei vor, wenn sich der Vermieter erst später zum kurzfristigen Verkauf seiner Immobilie entschließt (Az.: IX R 18/04).

Hier ist nachzuweisen, dass während der verkürzten Mietdauer schwarze Zahlen möglich sind. Hausbesitzer können in solchen Fällen argumentieren, dass die Verkaufsabsicht völlig unerwartet aufgetreten ist. Hilfreich sind familiäre Gründe wie etwa eine anstehende Scheidung, ein wirtschaftlicher Liquiditätsengpass oder ein beruflicher Umzug.
Quelle: FTD
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