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Firmenbestatter im Visir der Steuerverwaltung!

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Anmeldungsdatum: 29.06.2005
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 5.Okt 2005 13:39    Titel: Firmenbestatter im Visir der Steuerverwaltung! Antworten mit Zitat

Die nennen sogar Namen... whow!
Zitat:

OFD Chemnitz, 10.08.2005, S0123-13/15-St24

In den letzten Jahren treten immer häufiger Fälle organisierter "Bestattung" von Unternehmen - meist GmbHs - auf.

1. Allgemeines
Den Geschäftsführern einer insolventen oder insolvenzgefährdeten Gesellschaft wird durch einen sog. "Firmenaufkäufer" (auch "Firmenbestatter", "Sterbehelfer" u.ä.) gegen Entrichtung einer Übernahmegebühr die volle Schuldenübernahme sowie die Entlastung der Geschäftsführer zugesagt. Dem insolventen Unternehmen wird dabei durch den "Firmenaufkäufer" eine dritte Person - Strohmann - vermittelt. An diese verkauft/verkaufen der oder die Gesellschafter die Gesellschaftsanteile. Der "neue" Gesellschafter wird regelmäßig eine vermögenslose Person sein, die bereit ist, gegen ein geringes Entgelt formal in die Position des Gesellschafters einzutreten. Im Anschluss an die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile wird die Umfirmierung sowie die Sitzverlegung des Unternehmens - regelmäßig ins Ausland an den Ort der Tätigkeit des Firmenbestatters, z.B. Spanien - beantragt. Im Ergebnis gehen die Vermögenswerte und Geschäftsunterlagen "verloren". Die Geschäftstätigkeit wird eingestellt, Arbeitnehmer werden entlassen und die Gesellschaft gänzlich liquidiert.

Ziele der "Firmenaufkäufe" sind vor allem, vorhandene Vermögenswerte beiseite zu schaffen, ausstehende Forderungen zu vereinnahmen, Verantwortungsverhältnisse zu verschleiern, Gläubiger zu benachteiligen, Beweismittel zu vernichten, die ehemaligen Geschäftsführer vor der Haftungsinanspruchnahme zu bewahren und die Durchführung eines ordnungsgemäßen Insolvenzverfahren zu verhindern. Es ist darüber hinaus nicht auszuschließen, dass sich diese Unternehmen im Rahmen von sog. Umsatzsteuerkarussellen als "Missing Trader" betätigen.

Im Zusammenhang mit "Firmenaufkäufern" sind bundesweit eine Anzahl von Personen - meist Strohmänner - bekannt geworden. Eine entsprechende Übersicht steht im Intranet unter (Steuer → Einzelsteuerarten →Abgabenordnung → Firmenaufkäufer) zum Abruf zur Verfügung. Da die Liste wegen § 30 AO nicht allgemein zugänglich ist, ist der Zugriff nur mittels Passwort möglich, das den Geschäftsstellenleitern der Finanzämter per E-Mail mitgeteilt wird.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind in Sachsen von den in der Übersicht genannten Personen die im Folgenden aufgeführten aktiv geworden:

- Davy, Werner
- Jäger, Lars
- Neiniger, Jürgen
- Schwarz, Lothar
- Zaitony, Khaled.

2. Erkennen von Fällen der "Firmenaufkäufer"
Das frühzeitige Erkennen ist maßgebend für eine sachgerechte Behandlung der Fälle von "Firmenaufkäufen".

Die im Folgenden genannten Anzeichen können auf einen Vorgang eines "Firmenaufkaufs" hindeuten:

- Ankündigung durch den bisherigen Geschäftsführer einer Übertragung
- Übersendung durch einen Notar von beglaubigten Abschriften, die die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben, vgl. § 54 Abs. 1 EStDV
- Mitteilungen über die Änderung des Handelsregisters
- Informationen aus dem Vollstreckungsverfahren (Protokoll einer fruchtlosen Pfändung mit Hinweis auf eine Veräußerung oder einen neuen Gesellschafter).

In die Auswertung dieser Informationsquellen sind die Namen und Anschriften einzubeziehen, die bislang im Zusammenhang mit "Firmenaufkäufen" in Erscheinung getreten sind.

3. Veranlagung/ Prüfung von Handelsregisterauszügen
Soweit bei der Durchsicht der nach § 54 Abs. 1 EStDV übersandten Urkunden oder der Handelsregisterauszüge Personen, die in der Übersicht zu den „Firmenaufkäufen” genannt sind, auffällig werden, ist zu überprüfen, ob für die Gesellschaft Steuerrückstände bestehen.

Sofern Rückstände vorliegen, ist umgehend die Vollstreckungsstelle zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind fehlende Steuererklärungen anzufordern, ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

4. Vollstreckungsmaßnahmen/ Stundung
Erlangt die Vollstreckungsstelle von einem "Firmenaufkauf" Kenntnis, sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

- die vorhandenen Vollstreckungsmöglichkeiten sind zeitnah auszuschöpfen,
- bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Insolvenzantrages ist ein solcher bei dem zuständigen Amtsgericht zu erheben,
- die Haftungsanregung ist umgehend der Zentralen Haftungsstelle mit dem Hinweis auf einen "Firmenaufkauf" zuzuleiten
- Anfechtungstatbestände sind zu prüfen.

Sobald ein Haftungsbescheid und das entsprechende Leistungsgebot ergangen sind und die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Pfändung der Gesellschaftsanteile des Gesellschafter-Geschäftsführers zu prüfen. Soweit der "Firmenaufkauf" noch nicht abgewickelt wurde, kann insoweit der Verkauf an den "Firmenaufkäufer" unterbunden werden, als der Gesellschafter nicht mehr über seinen Gesellschaftsanteil verfügen kann.

Sollten Anträge auf Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub mit der Begründung gestellt werden, dass im Rahmen eines bevorstehenden Verkaufs die Sanierung der Gesellschaft angestrebt werden soll und liegen Umstände vor, die auf einen "Firmenaufkauf" hindeuten, sollte auf die Benennung des Kaufinteressenten bestanden werden. Bei Nennung des Namens ist anhand der Übersicht zu den "Firmenaufkäufen" zu prüfen, ob es sich um einen Strohmann handelt bzw., ob ein neuer Fall von "Firmenaufkauf" vorliegt.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bei dem nach § 3 Abs. 1 InsO zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Dies ist im Fall des "Firmenaufkaufs" das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk sich der ursprüngliche Sitz der Gesellschaft befand (vgl. dazu u.a.: OLG Stuttgart, Beschl. vom 27.11.2003, ZinsO 2004, 750; OLG Schleswig, Beschl. vom 04.02.2004, ZIP 2004, 1476).

5. Haftung bei der Übernahme von Gesellschaften durch "Firmenaufkäufer"
Im Hinblick auf die - oben genannten - mit dem Unternehmenskauf verfolgten Ziele ist es dringend geboten, unverzüglich die Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme der ehemaligen Geschäftsführer für während ihrer Geschäftstätigkeit entstandene Steuerschulden zu prüfen.

Die im Rahmen des "Firmenaufkaufs" gewährte Entlastung hat keinen Einfluss auf die Haftung der ehemaligen Geschäftsführer nach § 191 i.V.m. §§ 69, 34 AO (ggf. § 71 AO).

Soweit der ehemalige Geschäftsführer im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Inhaftungnahme - insbesondere Ermittlung der Tilgungsquote - vorträgt, er könne mangels entsprechender Unterlagen keine Angaben mehr erbringen und insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist dieser Vortrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.

Nach § 90 Abs. 1 AO ist der Haftungsschuldner grundsätzlich verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht muss erfüllbar, zumutbar und nicht unverhältnismäßig sein. Aufgrund der Übergabe der Geschäftsunterlagen im Zuge des "Firmenaufkaufs" kann es dem ehemaligen Geschäftsführers tatsächlich unmöglich sein, das Auskunftsersuchen zu erfüllen.

Da die im Zuge eines "Firmenaufkaufs" initiierten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig sind (vgl. LG Memmingen, Beschl. vom 02.12.2003, NWB-Eilnachrichten 2004, 1576; BayOLG, Beschl. vom 08.09.2003, ZinsO 2003, 1045; OLG Stuttgart, Beschl. vom 27.11.2003, ZinsO 2004, 750; AG München, Beschl. vom 01.04.2005, ZIP 2005, 1052), handelt der Geschäftsführer rechtsmissbräuchlich, sofern er sich auf die Unmöglichkeit seiner Mitwirkung beruft.

Im Rahmen der somit bestehenden Schätzungsbefugnis hat das Finanzamt ggf. die eigene Kenntnis, dass Zahlungsschwierigkeiten bestanden haben, zu berücksichtigen. Die Ermittlungspflicht des Finanzamtes ist durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht soweit reduziert, dass die ohne weiteren Aufwand zugängliche Daten und Unterlagen unberücksichtigt bleiben könnten.

6. Umsatzsteuerrechtliche Vorgehensweise
Zur Vermeidung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen ist umgehend zu prüfen, ob die betreffenden Personen bei weiteren Finanzämtern des OFD-Bezirks im Zusammenhang mit "Firmenaufkäufen" aufgetreten sind.

Bei den betroffenen Firmen ist unverzüglich festzustellen, ob im Inland noch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird und wo sich für diesen Fall die Geschäftsleitung der GmbH befindet. Erfolgt die tatsächliche Geschäftsleitung weder am Firmensitz noch an einem anderen Ort im Inland, ist der Steuerfall an das nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) zuständige Finanzamt abzugeben. Lehnt das zuständige Registergericht eine beantragte Sitzverlagerung aus handelsrechtlichen oder insolvenzrechtlichen Gründen ab, hat diese Entscheidung für die umsatzsteuerrechtliche Frage der Ansässigkeit allenfalls Indizwirkung.

(ggf. Ergänzung durch St23, vgl. OFD Frankfurt a.M. USt-Kartei vor § 1, S7500, Karte 11)

7. Strafrechtliche Relevanz
Je nach Sachverhalt des betreffenden Einzelfalles können verschiedene Straftatbestände verwirklicht sein. In Betracht kommen u.a. Insolvenzverschleppung, Betrug und Steuerhinterziehung.

Ergeben sich in diesen Fällen Hinweise auf solche Delikte, ist der Vorgang mit einer ausführlichen Sachverhaltsschilderung an die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterzuleiten.

Bei Vorliegen von lediglich nichtsteuerlichen Straftaten entscheidet die Bußgeld- und Strafsachenstelle unter Beachtung der Bestimmungen des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5b, Abs. 5 AO), ob eine Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommt.

Soweit neue Informationen über "Firmenaufkäufer" gewonnen werden, bitte ich um Information der Oberfinanzdirektion Chemnitz.
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Anmeldungsdatum: 29.06.2005
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BeitragVerfasst am: 5.Okt 2005 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

ja, Visier schreibt man mit ie

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