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London Newbie

Anmeldungsdatum: 08.08.2006 Beiträge: 44 Wohnort: Blumenau 44, 22089 Hamburg
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Verfasst am: 14.Jan 2007 21:27 Titel: Firmengründung Ausland: Planung der Steueroptimierung |
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Firmengründung im Ausland, Unternehmenssteuern senken: Grundsätzliche Betrachtungsweisen
Vortrag: London Consulting&Trustee Ltd, Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte, RA Martin Bischoff
www.london-consulting.org
Internetseite zum Thema: http://www.london-consulting.org/steuerrecht.htm
Rechtliche Grundlagen:
-Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere 5 DBA (Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte): http://www.london-consulting.org/dba.htm
-EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: http://www.london-consulting.org/mutter_tochter.htm
-Außensteuergesetz, 8 AStG und Folge: http://www.london-consulting.org/aktiv.htm
-Davon abweichend: http://www.london-consulting.org/astg_eu.htm
-Deutsche Abgabenordnung, 12/13 AO
- GGF. Fingierte Betriebsaufgabe durch Wegzug, u.a. § 16 Abs. 3 EStG, http://www.london-consulting.org/betriebsaufgabe.htm
Einleitung:
Im Prinzip bestehen drei Möglichkeiten zur Senkung der Unternehmenssteuern:
1. Auslagerung von Betriebsstättenanteilen ins Ausland, bzw. Verlagerung der Betriebsstätte, Wegzug
2. Gründung einer ausländischen Gesellschaft als Rechnungssteller an das deutsche Unternehmen
3. Installation einer Holding im Ausland als Anteilseigner an einer deutschen Kapitalgesellschaft, mithin steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne nach Ertragssteuerlast, sofern EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet
1. Auslagerung von Betriebsstättenanteilen ins Ausland, bzw. Verlagerung der steuerlichen Betriebsstätte (Wegzug)
Die Ausgangsfrage ist, ob der Mandant "die Koffer packt" und den Betrieb bzw. Betriebsstättenanteile real ins Ausland verlagern will oder ob die geschäftliche Tätigkeit weiterhin vom Heimatland aus geführt werden soll. Im zweiten Fall muss zunächst geprüft werden, ob die geschäftliche Tätigkeit nach 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) immer eine steuerliche Betriebsstätte im Heimatland auslöst. Dieses ist bei produzierendem Gewerbe, einem Ladengeschäft oder Immobilien der Fall.
Beispiel: Der Mandant produziert Möbel im Heimatland. Mithin löst diese Tätigkeit immer eine steuerliche Betriebsstätte im Heimatland aus (Sitz der Produktionsstätte), das Besteuerungsrecht steht dem Heimatland (Produktionsstättenland) zu.
Bei "reinen Dienstleistungen", "Im-und Export","Warenverkauf über das Internet" oder "Vermittlungsgeschäften" verhält sich die Sachlage jedoch anders. Derartige Tätigkeiten lösen nach 5 DBA nicht zwingend eine steuerliche Betriebsstätte im Heimatland aus. Hier kann eine Firmenkonstellation so installiert werden, dass im Heimatland allenfalls eine Repräsentanz unterhalten wird, also reine Hilfstätigkeiten nach DBA.
Die Legaldefinition im DBA ist wie folgt:
ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG, DIE AUSSCHLIEßLICH ZU DEM ZWECK
UNTERHALTEN WIRD, FÜR DAS UNTERNEHMEN ZU WERBEN, INFORMATIONEN ZU ERTEILEN,
WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ZU BETREIBEN ODER ÄHNLICHE TÄTIGKEITEN AUSZUÜBEN, DIE VORBEREITENDER ART SIND ODER EINE HILFSTÄTIGKEIT DARSTELLEN
1.1. Konstellation
Löst die Tätigkeit des Mandanten im Heimatland nicht zwingend eine steuerliche Betriebsstätte nach DBA aus, so kann eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland installiert werden und im Heimatland (z.B. Deutschland) allenfalls nur eine Repräsentanz.
1.1.1. Ort der geschäftlichen Oberleitung
Gemäß der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA muss eine im Sitzstaat der Gesellschaft ansässige Person als Geschäftsführung auftreten. Entweder verlagern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. England, Zypern, VAE..) oder Sie stellen ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässigen als Geschäftsführer an oder einer unserer Anwälte im Sitzstaat übernimmt diese Aufgabe treuhänderisch.
Rechtliche Grundlage:
Doppelbesteuerungsabkommen, Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte:
...2) DER AUSDRUCK "BETRIEBSTÄTTE" UMFAßT INSBESONDERE:
a) einen Ort der Leitung,...
1.2. Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Ausland aus Sicht der deutschen Finanzbehörden
-EU Gesellschaften
Also z.B. für Gesellschaften in England, Zypern (EU-Teil), Spanien (einschließlich kanarische Sonderzone) usw..
Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet, dass die EU- Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung findet.
Vgl. hierzu auch: Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999.
Kontext: In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen angenommen.
Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer Scheingesellschaft wird geprüft:
-Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern gelten mithin fast einheitliche Regelungen:
•Zustellbare Postadresse, keine C.O. Adresse, auch für Einschreiben
Hinweis : Installiert wird häufig nur ein "Briefkasten", mithin eine C.O. Adresse, bei der hunderte von Firmen registriert sind. Eine solche Adresse wird vom deutschen Finanzamt nicht anerkannt!
•telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten, ein Anrufbeantworter ist nicht ausreichend
•postalische und telefonische Erreichbarkeit der Geschäftsführung
Hinweis: Ein Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz.
Nicht erforderlich ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, mithin und/oder/ergänzend "Kommentierung von Prof. Dr. jur.Schanze zur EU-Niederassungsfreiheit".
-Nicht- EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt
(Doppelbesteuerungsabkommen)
Also z.B. für Gesellschaften in der Schweiz, Dubai/VAE (einschließlich Dubai Offshore-Gesellschaft), USA
Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat ist es erforderlich, dass die Gesellschaft im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses ist mindestens ein voll ausgestattetes Büro und ein Mitarbeiter (Hinweis: Setzen Sie einen Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft ein- "Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte-, so kann das Treuhandverhältnis so gestaltet werden, das nach außen der Treuhand-Geschäftsführer der Angestellte ist). Dabei ist im Zweifel der Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter beizubringen sowie der Angestelltenvertrag des Mitarbeiters im Sitzstaat. Nach einschlägiger Rechtssprechung begründet ein virtuelles Office, z.B. bei www.regus.com oder www.eoffice.co.uk. allein kein kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wohl aber in Verbindung mit einem angemieteten Büro. Strittig ist der Punkt, ob die Auslandsgesellschaft ergänzend den Nachweis erbringen muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet. Dieses ist bei einer reinen Holding-Gesellschaft natürlich nicht der Fall, da eine Holding-Gesellschaft ja gerade keine aktiven Geschäfte im Sitzstaat entfalten darf, um das steuerliche Holdingprivileg zu erhalten.
-Nicht-DBA-Sachverhalte
Also z.B. Gesellschaften Belize, BVI, Cayman usw..
Naturgemäß sind bei NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen am höchsten. Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein, mithin mindestens ein Mitarbeiter angestellt und aktive geschäftliche Tätigkeiten nachgewiesen werden.
Beispiel-Konstellation nach Punkt A:
Der Mandant vertreibt Produkte via Internet (ebay), wobei er die Produkte in China einkauft (nicht selbst produziert) und in Deutschland verkauft. Der Mandant gründet eine zyprische Limited inkl. Treuhand-Direktor, ordentlicher Geschäftssitz auf Zypern (kein Büro erforderlich, da EU-Land) und Bankkonto. Ebay-Kunden realisieren ein Vertragsverhältnis mit der zyprischen Limited des Mandanten, erhalten die Rechnung von der zyprischen Limited und zahlen auf das Geschäftskonto auf Zypern. Die zyprische Limited unterhält mithin ein Vertragsverhältnis mit dem Produktlieferanten in China. Die Lieferung der Waren erfolgt nach Deutschland (für deutsche Kunden) in das Warenlager der zyprischen Limited in Deutschland. Ein reines Warenlager löst nach 5 DBA keine steuerliche Betriebsstätte aus. Im Warenlager werden die Produkte umverpackt und an den Endkunden ausgeliefert.
Rechtsfolgen: Die einzige steuerliche Betriebsstätte ist auf Zypern, mithin Weltbesteuerung auf Zypern mit 10% Ertragssteuern. Deutschland hat hinsichtlich der Ertragssteuern kein Besteuerungsrecht.
Über die Gestaltungsweisen der "Gesellschafterebene" und Repräsentant in Deutschland -bzw. außerhalb des Betriebsstättenlandes, lesen Sie bitte im jeweiligen Exposee zu den Firmengründungen nach bzw. auf den Internetseiten.
2. Ausländische Gesellschaft als Rechnungssteller an die deutsche Firma
Der Mandant gründet eine Auslandsgesellschaft mit einziger steuerlicher Betriebsstätte im Ausland. Diese Auslandsgesellschaft stellt Rechnungen an die deutsche Firma. Infolge reduziert sich der Gewinn in Deutschland, mithin die Ertragssteuerlast. Bei einer solchen Konstellation ist darauf zu achten, das die Rechnungsstellung plausibel ist und einer steuerlichen Nachprüfung Stand hält:
•Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Wir empfehlen selbst bei EU-Gesellschaften einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ggf als Alternative über www.regus.com
•die Rechnungsstellungen sollten eine Vertragsgrundlage haben, die nachvollziehbar und plausibel ist
•Auf keinem Fall sollte ein Nachweis zu erbringen sein, dass die Auslandsgesellschaft die vertragsmäßige Leistung gar nicht erfüllt oder erfüllen kann.
Gestaltung der Gesellschafterverhältnisse A-B
Bei der Gestaltung der Gesellschafter-/Shareholderverhältnisse ist darauf zu achten, dass ggf. §8 Außensteuergesetz (AStG) greift, sofern die Auslandsgesellschaft im Sitzstaat:
-nur passive Tätigkeiten nach 8/2 AStG realisiert UND
-die Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland angesiedelt ist, also die regelmäßige Besteuerung geringer ist als die deutsche Körperschaftssteuer UND
-die deutsche natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss hat, also mehr als 50% Anteile
Einschränkend ist zu beachten: EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
•20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
•15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
•10% vom 1. Januar 2009.
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
Mehr zum Thema: http://www.london-consulting.org/mutter_tochter.htm
Organschaftsmodell zur Optimierung der Steuerbelastungen
Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Mehr zum Thema: http://www.london-consulting.org/organschaft.htm
3. Holdinggesellschaft als Steuermodell
Kurz-Übersicht
Die Installation einer ausländischen Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses um so mehr, sofern die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet, es sich also bei der ausländischen Holding um eine EU-Gesellschaft handelt.
Rechtsfolgen EU-Holding: Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit) , keine Quellensteuer unter Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Dabei werden Zyprische Holding -Gesellschaften nicht besteuert, Gleiches gilt für Schweizer Gesellschaften mit Holding-Privileg. (Hinweis: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen) und einer spanischen S.L. unter den Bedingungen des Holdingprivilegs.
Gemäß §8 Abs.1 Nr.8 AStG, handelt es sich bei Holdingsgesellschaften immer um Aktiveinkünfte, mithin keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, bei beherrschenden Einfluss des z.B. deutschen Anteilseigner.
Holding-Modelle, Einleitung
Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.
Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“).
Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.
Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.
Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind.
Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.
Grundsätzliche Unterschiede zwischen Holdinggesellschaften EU- und NICHT-EU
Im Rahmen von EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin müssen EU-Gesellschaften zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte aus deutscher Sicht, kein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten, es darf aber auch keine Scheinfirma im Sinne sein.
Vergleiche: Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft :
http://www.london-consulting.org/pruefung.htm
Mithin greift bei EU-Gesellschaften die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der Auslandsgewinne.
Bei NICHT-EU-Gesellschaften (aber DBA-Sachverhalt) muss zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat installiert werden, mehr zum Thema..
Nicht-Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem Außensteuergesetz
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.
§ 8 Abs.1 AStG enthält neun Aktiv- Einkünfte. Dabei fallen Holding-Gesellschaften unter Aktiveinkünfte:
...........Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
Charakteristik: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme
Zum Verständnis:
Nach dem UntStFG 2001 ist das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt. Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.
3.1. Das Malta Holding Modell:
Ein deutscher Gesellschafter hält über eine internationale Holding Anteile an einer maltesischen "International Trading Company". Diese ITC entrichtet für den von ihr erwirtschafteten Gewinn in Malta zunächst 35% Körperschaftssteuer. Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von nur 4,2%.
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Durch das Holdingmodell geringe Steuerlast.
Nachteil: Hohe Kosten bei der Installation und relativ hohe Jahresgebühren im Vergleich zu anderen Gründungsformen
3.2. Zyprische Limited als Holding-Gesellschaft
Zypern ist ein erstklassiger Ort für die weltweiten Geschäftstätigkeiten multinationaler Gesellschaften, insbesondere durch die Verwendung zyprischer Holdinggesellschaften. Diese Gesellschaftsstruktur beinhaltet die Eigentümerstellung einer ausländischen Tochtergesellschaft seitens einer in Zypern ansässigen Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der Muttergesellschaft steht. Die zyprische Holdinggesellschaft gilt aus folgenden Gründen als ein Hauptmittel der internationalen Steuerplanung:
•Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
•Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.
•Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von gemeinsamen Anlageplänen
(collective investment schemes) in Zypern.
•Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.
•Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.
•Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.
•In der Eu errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999) hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern errichten kann.
•Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
•Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
•Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen.
•Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internatonale Steuerplanung
Multinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleister und Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern zu operieren.
Vorteile Zypern: EU-Gesellschaft, keine Besteuerung der Holdinggesellschaften. Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen.
3.3. Holdinggesellschaften Schweiz
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern
•ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
•mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
•alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.
Unterwerfung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. _________________ London Consulting & Trustee Ltd
Netzwerk internationaler Steuerberater:
Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast.
www.london-consulting.org
info@london-consulting.org |
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CH-Consultant GoMo&Pa Werbepartner

Anmeldungsdatum: 29.09.2005 Beiträge: 52 Wohnort: Schweiz
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Verfasst am: 15.Jan 2007 13:10 Titel: Endlich einmal Kompetenz |
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@ London
mit Ihrem Posting haben Sie sich deutlich im Lager der Kompetenzträger positioniert. Dafür ein dickes PLUS.
Wir können Ihre Ansicht nur teilen, dass jeder Unternehmer, der sich mit dem Thema Internationalisierung beschäftigt, wissen sollte, dass jede Konstruktion die gleichen Kosten verursacht, wie ein von einem angestellten Manager geführtes Unternehmen. "Geiz ist geil" führt fast immer in die Sackgasse.
Wir suchen mit unseren Mandanten daher immer erst nach einer "echten Betriebsstättenlösung". Getreu der Devise: "Eine produktive Drehbank im Ausland kann erstaunliche Renditen erwirtschaften."
Mit freundlcihen Grüssen aus der Schweiz
Thomas B. Steden
BAMAT Group |
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Roderich Hopp * Ehrenmitglied *

Anmeldungsdatum: 17.05.2004 Beiträge: 947 Wohnort: Dorum-Mulsum
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Verfasst am: 19.Jan 2007 12:15 Titel: |
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Die noble Suite aus Roseville lässt grüssen.
Dieselben Leistungen, vor allem die Folgekosten gibt es von mindestens genauso kompetenen Fachleuten weitaus kostengünstiger.
Es wäre für die User auch dienlich wenn die HP, z.b. Malta- Konstrukte
betreffend auf dem neuesten Stand wäre. Denn seit Jahresbeginn hat sich gerade in EU-Ländern und insbesondere in Malta einiges geändert.
Und vieles ist nicht mehr so wie es war!!!. Vor allem bei den Steuersparkonstrukten die dann ja oft einen Haufen Geld kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Roderich Hopp |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 27.Jan 2007 20:01 Titel: |
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Geschätzter london,
unter 3.1. bieten Sie immer noch im Jahre 2007 (!!!!!) ein Malta-Holding-Modell an !!!! Ist das Ihr ernst ???
Unter 3.3. bieten Sie ein Holding-Modell in der Schweiz an, ohne auf die schweizer VERRECHNUNGSSTEUER hinzuweisen !!!
Was soll das nun wieder ? _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
Individuelle juristische Strukturierung
von Auslandsgesellschaften,
Firmengründung und Büroservice.
Webseite: http://www.tropico-ltd.bz |
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