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London Newbie

Anmeldungsdatum: 08.08.2006 Beiträge: 44 Wohnort: Blumenau 44, 22089 Hamburg
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Verfasst am: 20.Jan 2007 18:02 Titel: Firmengründung Ausland: Wichtige Urteile des EuGH |
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Firmengründung im Ausland, zum Thema „EU-Recht“:
Wichtige Entscheidungen des EuGHs für Mandanten „Firmengründung im Ausland“
London Consulting&Trustee Ltd, Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte, RA Martin Bischoff
Homepage: http://www.london-consulting.org/
Website Inhalte: http://www.london-consulting.org/astg_eu.htm, http://www.london-consulting.org/haftung_national.htm
Inhalt:
1. Der Gerichtshof äußert sich zur Vereinbarkeit des britischen Steuersystems bei der grenzüberschreitenden Abführung von Dividenden mit dem Gemeinschaftsrecht
2. EU-Rechtsprechung: Haftung nationaler Organe
3. EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
1. Der Gerichtshof äußert sich zur Vereinbarkeit des britischen
Steuersystems bei der grenzüberschreitenden Abführung von Dividenden mit dem Gemeinschaftsrecht
EuGH 12.12.2006, PM Nr. 96/06
Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-374/04 und C-446/04
Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation / Commissioners of Inland Revenue Test Claimants in the FII Group Litigation / Commissioners of Inland Revenue
Er stellt klar, dass ein Mitgliedstaat die Ausschüttung von Dividenden im Inland und die grenzüberschreitende Ausschüttung dann gleich behandeln muss, wenn die Situationen vergleichbar sind.
Nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht ist eine gebietsansässige Gesellschaft, die Gewinne ausschüttet, zur Steuervorauszahlung in Form der „advance corporation tax“ (ACT) verpflichtet. Eine gebietsansässige Gesellschaft, die solche Dividenden bezieht, muss auf diese Dividenden keine Körperschaftsteuer entrichten, und ein System von Steuergutschriften für gebietsansässige Anteilseigner, seien es Gesellschaften oder natürliche Personen, stellt grundsätzlich sicher, dass die Gewinne nur einmal besteuert werden. Dagegen erhalten gebietsfremde Anteilseigner keine solche Steuergutschrift, außer wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen es vorsieht.
Bezieht eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft Dividenden, die von einer dort nicht ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, so unterliegen diese Dividenden zwar der Körperschaftsteuer, begründen jedoch einen Anspruch auf Steuerentlastung für die Quellensteuer, die im Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft erhoben wurde. Kontrolliert die gebietsansässige Gesellschaft 10 % oder mehr der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft, so kann sie die Körperschaftsteuer, die die ausschüttende Gesellschaft im Staat ihres Sitzes entrichtet hat, auf ihre Steuerschuld anrechnen. Schüttet die gebietsansässige Gesellschaft diese Dividenden wiederum an ihre eigenen Anteilseigner aus, so muss sie ACT entrichten. Sie kann dann dafür optieren, dass eine solche Dividende als „ausländischer Dividendenertrag“ („Foreign Income Dividend“, im Folgenden: FID) qualifiziert wird, auf den zwar ACT zu entrichten ist, der jedoch eine Erstattung hinsichtlich der überschüssigen ACT ermöglicht. Die ACT ist innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Quartal, in dem die Dividende gezahlt wurde, zu entrichten, doch kann die überschüssige ACT erst neun Monate nach Ende des Geschäftsjahrs erstattet werden. Ein Endaktionär, der FID bezieht, hat keinen Anspruch mehr auf eine Steuergutschrift.
Das ACT-System wurde einschließlich des FID-Systems im April 1999 abgeschafft.
Die Ausgangsverfahren sind zwei Verfahren des Typs „Group litigation“, die aus mehreren Klagen auf Rückzahlung und/oder Schadensersatz bestehen, die vor dem High Court of Justice gegen die Commissioners of Inland Revenue erhoben worden sind.
Vier Verfahren, die von den Unternehmensgruppen Pirelli, Essilor, BMW und Sony angestrengt wurden, die sich dagegen zur Wehr setzen, dass die Commissioners of Inland Revenue keine Steuergutschrift für Dividenden gewähren, die gebietsfremde Gesellschaften von gebietsansässigen Tochtergesellschaften beziehen, sind vom High Court als Musterverfahren ausgewählt worden, die die „Class IV“ der „ACT Group Litigation“ repräsentieren (Rechtssache C-374/04). Diese Unternehmensgruppen haben vorgetragen, dass sich gebietsfremde Gesellschaften in einer weniger günstigen Lage befänden, da sie keinen Anspruch auf eine Steuergutschrift wegen der von ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften entrichteten Körperschaftsteuer hätten.
Als Musterverfahren für die „FII Group Litigation“, die aus Klagen von im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften bestehen, die Dividenden von in einem anderen Staat ansässigen Tochtergesellschaften bezogen haben, wurden Klagen der British American Tobacco (BAT) ausgewählt. Die genannten Gesellschaften haben geltend gemacht, dass die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zu einer weniger günstigen steuerlichen Behandlung für gebietsansässige Gesellschaften mit Tochtergesellschaften in anderen Staaten führten (Rechtssache C-446/04).
Der High Court hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs mit dem Gemeinschaftsrecht vorgelegt.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Dividenden, die eine Gesellschaft an ihre Anteilseigner ausschüttet, zum einen einer mehrfachen Belastung unterliegen können, wenn sie zunächst bei der ausschüttenden Gesellschaft als Gewinne und dann bei der Muttergesellschaft im Rahmen der Körperschaftsteuer besteuert werden, und zum anderen einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, wenn sie zunächst bei der ausschüttenden Gesellschaft und dann beim Endaktionär im Rahmen der Einkommensteuer besteuert werden.
Er hebt weiter hervor, dass die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen. Auch wenn es Sache der Mitgliedstaaten ist, in Bezug auf nicht unter die Richtlinie 90/435 fallende Beteiligungen festzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die mehrfache Belastung und die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne vermieden werden sollen, und sie dazu einseitig oder durch ein mit anderen Mitgliedstaaten geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen Mechanismen zur Vermeidung oder Abschwächung dieser mehrfachen Belastung und dieser wirtschaftlichen Doppelbesteuerung einführen können, bedeutet dies nicht schon, dass sie Maßnahmen anwenden dürfen, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten verstoßen.
So soll die Niederlassungsfreiheit Gesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, die Inländerbehandlung sichern, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes der Gesellschaften verbietet. Eine solche Diskriminierung besteht in der Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder in der Anwendung derselben Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte.
Zur Ausschüttung von Dividenden durch eine gebietsansässige Gesellschaft stellt der Gerichtshof fest, dass die Situation des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz hat, im Verhältnis zu gebietsansässigen Anteilseignern, die diese Dividenden beziehen (Empfängeranteilseigner), nicht notwendig die gleiche ist wie diejenige im Verhältnis zu gebietsfremden Anteilseignern. Unterwirft dieser Staat nämlich die nicht ansässigen Anteilseigner nicht der Steuer, so befindet er sich in Bezug auf die Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung und der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nicht in der gleichen Lage wie der Mitgliedstaat, in dem der Empfängeranteilseigner ansässig ist und der dessen persönliche Steuerkraft normalerweise am besten beurteilen kann.
Zu den nationalen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass im Fall der Ausschüttung von Dividenden durch eine dort ansässige Gesellschaft an eine andere Gesellschaft weder die von einer gebietsansässigen Gesellschaft noch die von einer gebietsfremden Gesellschaft bezogenen Dividenden im Vereinigten Königreich der Steuer unterliegen. Sodann können nur gebietsansässige Empfängergesellschaften Dividenden an ihre Endaktionäre im Rahmen einer rechtlichen Regelung ausschütten, die für diese Anteilseigner eine Steuergutschrift vorsieht, die dem Körperschaftsteuerbetrag entspricht, der von der ausschüttenden Gesellschaft entrichtet worden ist. Dieser Mitgliedstaat gewährt den gebietsansässigen Endaktionären gerade in seiner Eigenschaft als Wohnsitzstaat dieser Anteilseigner eine Steuergutschrift. Die Stellung eines Mitgliedstaats, in dem sowohl die Gewinne ausschüttenden Gesellschaften als auch die Endaktionäre ansässig sind, ist also mit derjenigen eines Mitgliedstaats nicht vergleichbar, der dann, wenn die Endaktionäre nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, nur in seiner Eigenschaft als Quellenstaat handelt.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat bei einer Dividendenausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft nur den gebietsansässigen Empfängergesellschaften eine Steuergutschrift gewährt, nicht aber den gebietsfremden Empfängergesellschaften, die in diesem Mitgliedstaat nicht der Steuer unterliegen.
Zu Dividenden aus ausländischer Quelle, die von gebietsansässigen Gesellschaften bezogen werden, führt der Gerichtshof aus, dass ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen muss.
In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass es nicht gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs verstößt, wenn auf Dividenden aus inländischen Quellen ein Befreiungssystem und auf Dividenden aus ausländischen Quellen ein Anrechnungssystem angewandt wird, sofern der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als derjenige für Dividenden aus inländischen Quellen und die Steuergutschrift zumindest genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer. Dagegen verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn von diesem System Dividenden ausgeschlossen sind, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft bezieht, an der sie weniger als 10 % der Stimmrechte hält.
Zur Zahlung von ACT stellt der Gerichtshof fest, dass der Umstand, dass eine gebietsansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, bei der Ausschüttung dieser Dividenden an ihre eigenen Anteilseigner aufgrund des Systems der Steuergutschriften von der Entrichtung von ACT befreit wird, einen Liquiditätsvorteil bedeutet, da die betroffene Gesellschaft die Beträge, die sie andernfalls als ACT hätte entrichten müssen, bis zur Fälligkeit der Körperschaftsteuer behalten kann. Eine gebietsansässige Gesellschaft hingegen, die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft bezieht, kommt nicht in den Genuss dieses Vorteils, sondern hat die ACT in voller Höhe zu entrichten. Da diese Methode in der Praxis zu einer ungünstigeren Behandlung einer solchen Gesellschaft führt, ist sie gemeinschaftsrechtswidrig.
Was das „FID“-System angeht, so ist dieses nach Ansicht des Gerichtshofes in zweierlei Hinsicht ungünstiger als das System, das für Gesellschaften gilt, die Dividenden von einer gebietsansässigen Gesellschaft erhalten. Erstens muss eine gebietsansässige Gesellschaft, die sich für diese Regelung entscheidet, achteinhalb bis siebzehneinhalb Monate auf die Erstattung der von ihr entrichteten ACT warten und hat folglich einen Liquiditätsnachteil, den gebietsansässige Gesellschaften, die Dividenden aus inländischen Quellen erhalten, nicht haben. Zweitens haben Anteilseigner, an die eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von als FID qualifizierten Dividenden aus ausländischen Quellen Dividenden ausgeschüttet hat, keinen Anspruch auf eine Steuergutschrift. Eine solche Ungleichbehandlung, die bewirkt, dass eine Beteiligung an einer gebietsfremden Gesellschaft weniger attraktiv ist als eine Beteiligung an einer gebietsansässigen Gesellschaft, verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit und ist nicht zu rechtfertigen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Den vollständigen Wortlaut der Urteile finden Sie auf den Internetseiten des Gerichtshofes: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?
lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-374/04
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-446/04
2. EU-Rechtsprechung: Haftung nationaler Organe
Autor: Marco Krebs, Berater im Hause London Consulting&Trustee Ltd.
Vorwort: Jürgen Bittger, RA Bischoff LCT
Vorwort/ Ausgangsbasis: Deutschland ist immer noch nicht in der europäischen Union angekommen. Das Urteil Cadbury Schweppes (http://www.london-consulting.org/astg_eu.htm) zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zeigt, dass Deutschland seine Hausaufgaben nicht erledigt und geltendes EU-Recht nicht umsetzt. Tatbeständlich: Ein Mandant der LCT gründete eine zyprische Limited, die nur passive Einkünfte im Sitzstaat (Zypern) erwirkt. Die deutsche Kapitalgesellschaft des Mandanten hat beherrschenden Einfluss, also mehr als 50% Anteile. Im Beratungsgespräch mit dem Mandanten und seinem Stb erläuterte die LCT, dass es derzeit besser ist, wenn die deutsche Kapitalgesellschaft nur maximal 50% der Anteile hält, da Deutschland das europäische Recht noch nicht innerstaatlich umgesetzt hat und somit zu befürchten wäre, dass bei einem beherrschenden Einfluss und nur passive Einkünfte im Sitzstaat, eine Hinzurechnungsbesteuerung fingiert wird. Der Steuerberater des Mandanten führte nicht zu Unrecht aus, man es darauf ankommen lässt, zumal ein Steuerbescheid rechtswidrig wäre.
Szenario: Das deutsche Finanzamt schickt einen Steuerbescheid infolge der Anwendung 8 AStG und Folge, also fiktive Besteuerung beim deutschen Anteilseigner. Die Anwälte der LCT und der Stb des Mandanten legen Widerspruch ein, in Sachstand des Cadbury Schweppes Urteils, ursächlich der Missachtung der EU-Niederlassungsfreit. „Der Einspruch ist begründet“, aber wer trägt die „finanziellen Schäden“ des Mandanten? Mithin stellt sich die Frage der Haftung aus Vertragsverletzung zu Lasten des Landes, dass sich vertragswidrig verhält?
Zum Vortrag:
Das zentrale EuGH Urteil bezüglich der Sanktionsmöglichkeit von supranationalen Organisationen gegenüber Mitgliedsstaatlichen Organen ist das im Jahre 1991 erlassene „Francovich Urteil“ . In Pfadabhängigkeit zu diesem Urteil liegen die Urteile „Brasserie du pecheur / Factortame III“ , sowie als entscheidende neuere Urteile das Urteil „Köbler“ und das Urteil „Kommission / Italien“ .
Vor diesen Urteilen stellte sich die Sanktionsmöglichkeit der EU Organe gegenüber wie folgt dar: Allgemein herrschte eher ein Sanktionsdefizit vor. Denn das Klagesystem des EG Vertrages enthielt gegenüber den Organen der Mitgliedsstaaten keine effektiven Sanktionsmittel um vertragsbrüchiges Verhalten konsequent zu sanktionieren.
Art. 228 (ex 171) des EG Vertrages ermöglicht es zwar dem EuGH die Mitgliedsstaaten zur Zahlung eines Zwangsgeldes oder Pauschalbetrages zu zwingen, nämlich unter der Vorraussetzung, dass ein Mitgliedsstaat nach der Aufforderung und Fristsetzung der Kommission Maßnahmen eines EuGH Urteiles nicht erfüllt hat und der EuGH diesen Zustand erneut festgestellt hat. Die Durchsetzung dieser Sanktion ist aber höchst uneffizient im EG Vertrag gelöst. So sind nach Artikel 256 (ex 192) EGV Mitgliedsstaaten von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.
Wie dieses Beispiel zeigt, war auf Grund der unvollständigen Rechtslage eine effektive Sanktionierung kaum möglich.
In dem Francovich Urteil entwickelte nun der EuGH erstmals eine Staatshaftung der Mitgliedsstaaten in Bezug auf eine nicht fristgerechte oder falsche Umsetzung von EU Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten.
Auch wenn in diesem Kapitel die Sanktionsmöglichkeit des EuGH gegenüber den nationalen Gerichten im Mittelpunkt steht, so muss das Francovich Urteil hier doch Erwähnung finden, da die nachfolgenden Urteile, welche sich auch auf Nationalstaatliche Gerichte beziehen sich in einem unmittelbaren Kontext zu diesem befinden.
Im Mittelpunkt dieses Urteiles stehen somit die Staatshaftung und das Individualschutzrecht der Unionsbürger. Ausgelöst wurde dieses Urteil durch die Klage einer italienischen Bürgerin Namens Andrea Francovich, welche vor einem italienischen Nationalstaatlichen Gericht beklagte, dass sie nicht in den Genuss von Lohnzahlungen ihres Konkurs gegangenen Arbeitnehmers käme, da der italienische Staat die EU Richtlinie 80/987 nicht fristgerecht umgesetzt hätte, welche einen Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers garantiere.
Dieser Fall gelangte über Art. 234 EGV an den EuGH, welcher aus der Rechtsdoktrin des „effet utile“ ableitete, dass es zu einer Minderung des europäischen Rechtsschutzes käme, wenn es den Bürgern der EU nicht möglich wäre bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedsstaaten eine Entschädigung durch diese zu erhalten. Der EuGH gelangte somit zu der Auffassung, der Gedanke der Staatshaftung dem Wesen der EG Verträge immanent seien.
Jedoch sei erwähnt, dass sich diese Staatshaftung nur rechtfertige, wenn die Sanktion unmittelbar im Kontext des Vertragsverstoßes steht.
Inwieweit lässt sich nun der im Francovich aufgestellte Staatshaftungsanspruch nicht nur gegen Mitgliedsstaaten, sondern auch gegen EU Recht unkonforme Urteile nationaler Gerichte begründen. Diese Frage blieb lange offen. Denn im Mittelpunkt dieser Frage steht der Kernpunkt der richterlichen Unabhängigkeit. So hat sich die Kommission lange Zeit dagegen verwehrt, als Reaktion auf das Fehlverhalten Mitgliedsstaatlicher Gerichte ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Erst im Jahr 2003 haben zwei Urteile des EuGH die Möglichkeit der Staatshaftung bei EU Recht unkonformen Urteilen von nationalen Gerichten konkretisiert. In dem EuGH Urteil „Köbler“ klagte ein österreichischer Professor Namens Köbler dagegen, dass ihm eine nach 15 jähriger Dienstzeit zustehende Alterszulage von den österreichischen Behörden mir dem Argument verwehrt wurde, dass diese Dienstzeit nicht ausschließlich in Österreich, sondern auch in anderen EU Mitgliedsstaaten geleistet wurden sei. Die Beschränkung auf österreichische Hochschulen sah Herr Köbler als Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit an. Der Fall ging durch mehrere Instanzen und endete in letzter Instanz vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof nutze den Artikel 234 EGV und gab den Fall zur Vorlage an den EuGH. Der EuGH verwies wiederum auf einen ähnlich gelagerten Fall, in dem er bereits entschieden hatte, und fragte, ob eine Vorlage im Lichte dieses Urteils noch relevant sei. Der Verwaltungsgerichtshof nahm daraufhin das Vorlagersuchen zurück und legte nach der Kenntnisnahme des bereits bestehenden EuGH Urteils das Urteil zu Ungunsten des Herrn Köbler aus. Dieser zog erneut vor ein zuständiges Landesgericht und stellte Klage gegen die Republik Österreich. Dieses stellte erneut eine Vorlage an den EuGH, in dem es wissen wollte, ob die EuGH Rechtsprechung zur Staatshaftung auch auf Fälle höchstrichterlichen Unrechts anwendbar sei.
Das Urteil des EuGH konkretisierte nun einen Punkt in seiner ständigen Rechtssprechung zum Thema Staatshaftung, der lange ungeklärt blieb, und in der wissenschaftlichen Literatur lange umstritten war. So deklarierte er in seinem ersten Leitsatz des Urteils:
„Der Grundsatz, dass die Mitgliedsstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Dieser aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgende Grundsatz gilt nämlich für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat.“
Die Haftung für letztinstanzliche Gerichte ist jedoch nur durchsetzbar, sofern das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums und gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans berücksichtigt werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Parallelität der EuGH Rechtsprechung mit der Argumentationsweise des Völkerrechtes, von dem sich der EuGH ja im Falle der Doktrin vom Vorrang des Gemeinschaftsrechtes distanzierte, denn genau wie im Köbler Urteil so wird auch im Völkerrecht der Staat als Einheit bezeichnet, unter die neben der Exekutive und der Legislative auch die Judikative fällt und somit der Schadensverursachende Verstoß auch auf die Judikative fallen kann.
So argumentiert der Generalanwalt Lèger in seinen Schlussanträgen zum Kögler Urteil, dass die Unabhängigkeit der Justiz noch die Rechtskraft von Urteilen oder die Unparteilichkeit nationaler Gerichte der Einbindung letztinstanzlicher Gerichte in die Staatshaftung wiedersprechen.
Während die Köbler Entscheidung sich letztendlich auf den Prozess des Vorabentscheidungsverfahrens bezieht, stand beim Urteil „Kommission / Italien das Vertragsverletzungsverfahren im Mittelpunkt, welches sich jedoch ebenfalls auf Nationalstaatliche Gerichte auswirken kann.
Die Ausgangslage dieses Rechtsstreites lag darin, dass nach italienischem Recht Unternehmen die Erstattung von Zollabgeben nur dann erhalten konnten, wenn sie nachwiesen, diese Zollabgaben nicht auf den Verbraucher umgelegt zu haben. Der EuGH rügte in einem früheren Urteil diese Handhabe mit der Begründung der komplizierten Darstellbarkeit einer solchen Umlegbarkeit auf den Verbraucher. Zwar änderte das italienische Parlament daraufhin teilweise die gesetzlichen Rahmenbedingungen, allerdings legten die italienischen Gerichte bis hin zum Corte suprema di cassazione die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin so aus, dass die betroffenen Unternehmen benachteiligt wurden. Somit leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV ein.
Das Urteil des EuGH kommt daraufhin zu folgender Aussage:
„Eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats kann grundsätzlich gemäß Artikel 226 EG unabhängig davon festgestellt werden, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt.“
Somit können nationale Gerichte nach diesem Urteil also auch im Zuge des Vertragsverletzungsverfahren in eine Staatshaftung bei Missachtung des EU Rechts eingebunden werden.
3. EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
In Zukunft wird die Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsinvestitionen kaum noch die Kopfschmerzen wie heute bereiten. Hintergrund ist das am 12. September 2006 veröffentlichte Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ (C-196/04), welches die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung in weiten Teilen hinfällig werden lässt, da sie gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der EuGH hat ausgeführt, dass die dargestellten Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung nur greifen dürfen, wenn es sich um „rein künstliche Konstruktionen“ handelt. Das bloße Ausnutzen von bestehenden Steuergefällen innerhalb der EU ist nicht als ein solcher Missbrauch anzusehen. Etwas anderes gilt laut EuGH nur bei Einschaltung von sog. Briefkastengesellschaften. Die Frage, ob der Steuerpflichtige mittels einer „rein künstlichen Gestaltung“ versucht, Gewinne ins niedrig besteuernde Ausland zu verlagern, muss anhand objektiver Kriterien geprüft werden. Als mögliche in Betracht kommende Kriterien nennt der EuGH die Ausstattung der ausländischen Gesellschaft mit Geschäftsräumen und Personal.
Im deutschen Steuerrecht werden Gestaltungen unter Einschaltung von Briefkastengesellschaften bereits durch § 42 AO erfasst, der den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verhindern soll. Aus diesem Grund dürfte sich kaum noch ein Anwendungsbereich für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ergeben. Steuerpflichtige, die derzeit Hinzurechnungsbeträge der inländischen Besteuerung zu unterwerfen haben, sollten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH gegen ihre diesbezüglichen Steuerbescheide Einspruch einlegen.
Das Bundesfinanzministerium hat als Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits eine sorgfältige Prüfung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung angekündigt. Bis zur Überarbeitung bzw. Aufhebung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung muss diese bei Steuergestaltungen aber dennoch als (nun aber geringerer) Risikofaktor beachtet werden. _________________ London Consulting & Trustee Ltd
Netzwerk internationaler Steuerberater:
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Strategien zur Senkung der Steuerlast.
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