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Mark Vornkahl Specialist
Anmeldungsdatum: 15.02.2002 Beiträge: 109
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Verfasst am: 3.Jan 2003 11:54 Titel: Fiskus am Sprachkurs beteiligen |
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Wird aus dem Wunsch nach beruflicher Veränderung heraus ein Sprachkurs belegt, muss das Finanzamt die Ausgaben dafür als Werbungskosten anerkennen.
Eine dem Kurs vorangegangene Bewerbung auf eine höherwertige Position, für die die Sprachkenntnisse notwendig sind, muss nicht mehr vorliegen.
So hat es jedenfalls der Bundesfinanzhof entschieden.
Euer xxxx |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 408 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 12.Feb 2003 19:47 Titel: ganz so einfach ist es nicht |
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der volkshochschulkurs von mutti in italienisch wird auch weiterhin gemäß § 12 nr. 1 estg nicht absetzbar sein.
es ist zwar richtig, dass der bfh seine rigide rechtsprechung gelockert hat (schade, dass bisher weder aktzenzeichen noch fundstelle noch link angegeben waren: BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 46/01) BStBl. 2002 II S. 579), aber die voraussetzungen für die anerkennung des sprachkurses bleiben dennoch happig:
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2002.6.26/6R4601.html |
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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 12.Feb 2003 20:00 Titel: |
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Kosten fürs Studium als Werbungskosten
Die Kosten für Ihr Studium können jetzt als Werbungskosten abgezogen werden
Bisher urteilten die Richter, dass die Kosten für ein Studium als Ausbildung zählen. Das bedeutet, sie sind nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs mit einen sehr niedrigen Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag wurde in den letzten Jahren durch massive Gesetzesänderungen auf 920 ¬ vermindert. Er wird nur gewährt, wenn nicht am Wohnort studiert wird, also eine auswärtige Unterbringung nötig ist.
Jetzt änderten die Richter ihre Meinung:
Leitsatz
1. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes, erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind.
3. Die Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).
Tipp 1
Die Richter fällten hier ihr Urteil zu einem Fall des Werbungskostenabzugs also dem steuerlichen Abzug bei nichtselbstständiger Tätigkeit. Ein Studium, das aus betrieblichem Anlass absolviert wird, verursacht im Gegensatz dazu den Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit.
Tipp 2
Trifft dieses Urteil auf Ihren Steuerfall zu und ist Ihr Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig? Legen Sie Einspruch ein! Nennen Sie das Aktenzeichen dieses Urteils oder bitten Sie Ihren Steuerberater darum. Am besten, Sie bringen ihm die Unterlagen und die entsprechenden Belege. Er wird entscheiden, ob sich die Mühe auch finanziell für Sie lohnt. (BFH, Urteil vom 17.12.2002, VI R 137/01)
Quelle: Steuernetz.de |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 408 Wohnort: deutschland
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