Wer als Selbstständiger eine Ansparrücklage nach dem Einkommensteuergesetz bildet, eckt schnell beim Finanzamt an – denn dort ist dieses Steuersparmodell nicht gerne gesehen.
Besonders problematisch ist es, wenn eine Ansparrücklage für verschiedene Investitionsgüter in einem Gesamtbetrag verbucht und in der Bilanz oder der Einnahme-Überschussrechnung nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen wird.
In diesem Fall sollte ein zusätzliches Blatt beim Finanzamt eingereicht werden, auf dem die einzelnen Investitionsgüter mit voraussichtlichem Anschaffungstermin und Kaufpreis aufgeführt sind (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 25. Februar 2005, Az. IV A 6 – S 2183b – 1/04). Fehlt diese Anlage nämlich, darf das Finanzamt die Bildung der Ansparrücklage versagen – auch, wenn die Anlage später nachgereicht wird.
Finanzgericht Berlin, Az. 1 K 2271/03
Für den Steuerzahler heißt das: Es sollte auf jeden Fall diese Anlage erstellt werden. Hat das Finanzamt unter Hinweis auf die fehlende Anlage eine Ansparrücklage bereits nicht anerkannt, lohnt sich der Einspruch gegen den Steuerbescheid. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin liegt im Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.
Az. XI R 52/04
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