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Freiberufler oder Gewerbe?

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orelfalke
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.11.2003
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.Nov 2003 18:26    Titel: Freiberufler oder Gewerbe? Antworten mit Zitat

Ist man als freiberuflicher Unternehmensberater verpflichtet, dies als Gewerbe anzumelden???
Danke im voraus für einen Hinweis, der weiterhilft, da mein Steuerberater sich nicht sicher ist.
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Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1336
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 27.Nov 2003 7:16    Titel: Ich sehe es so: Antworten mit Zitat

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, egal ob Freiberufler oder Gewerbe, bedarf immer der Anmeldung bei der zuständigen Behörde (meistens der Stadtverwaltung). Das thema Gewerbe/Freiberufler hat sich ohnehin bald erledigt, da es ja bald eine einheitliche Gewerbesteuer für alle geben soll. Aber: immer schön die Aufnahme einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit melden, woher wollen die sonst wissen, daß Sie jetzt als Selbstständiger agieren?
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orelfalke
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.11.2003
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.Nov 2003 8:19    Titel: Danke für den Tipp Antworten mit Zitat

Mir ging es gerade um die Unterscheidung freiberuflich oder gewerblich. Vielleicht hätte da noch jemand einen Tipp.
Herzlichen Dank im voraus.
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Schwabenpower
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Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1336
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 27.Nov 2003 23:25    Titel: Also Antworten mit Zitat

als Unternehmensberater sind Sie kein Freiberufler, sondern ein Gewerbetreibender. Freiberufler sind "Schöngeister" ,also Architekt, Künstler, Rechtsanwalt, ist sehr genau definiert. Unternehmensberater werden ganz klar als Gewerbe definiert, denn dieser Titel ist absolut ungeschützt und unterliegt keinen strengen Standesregeln bzw/und/oder Zulassungsvoraussetzungen wie z.B. Rechtsanwalt, Architekt oder so.
"Unternehmensberater" darf sich jeder nennen, egal ob er eine Qualifikiation nachweisen kann oder nicht. Klare Auskunft Unternehmensberater = Gewerbe!
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orelfalke
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.11.2003
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.Nov 2003 10:12    Titel: Das ist eindeutig Antworten mit Zitat

Recht herzlichen Dank für die Auskunft und ein schönes WE!
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 29.Nov 2003 22:20    Titel: Ein Blick ins Gesetz Antworten mit Zitat

erhöht die Rechtskenntnis:

§ 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sagt:

Zitat:
§ 18 Selbständige Arbeit
[Fassung ab dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23.10.2000 BGBl. I 2000 S. 1433] [Inkrafttreten: 01.01.2001]

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind


1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;


2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;


3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.


http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p18.html

Unternehmensberater sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Deshalb ist ihre Tätigkeit keine selbstständige, sondern eine gewerbliche i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG. http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p15.html
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 29.Nov 2003 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

wenn der steuerberater schon dies nicht weiss,

was weiss er dann?
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Heinrich Dreier
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.09.2003
Beiträge: 2922

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2003 9:52    Titel: Re: Freiberufler oder Gewerbe? Antworten mit Zitat

orelfalke hat folgendes geschrieben::
Ist man als freiberuflicher Unternehmensberater verpflichtet, dies als Gewerbe anzumelden???
Danke im voraus für einen Hinweis, der weiterhilft, da mein Steuerberater sich nicht sicher ist.

@
orelfalke
Ich will ja nicht unken, aber wenn der Steuerberater das nicht weiß, würde ich Denselbigen sicher nicht mehr benötigen.
Oder stimmt der Spruch:,, Anwälte und Steuerberater sind so gut wie ihre Klienten?"
MfG
Heinrich
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