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Geld für Auszug nicht absetzbar

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Anmeldungsdatum: 25.01.2002
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BeitragVerfasst am: 11.Sep 2005 6:58    Titel: Geld für Auszug nicht absetzbar Antworten mit Zitat

Handelsblatt

Geld für Auszug nicht absetzbar

Entschädigungen, die der Vermieter an den bisherigen Mieter leistet, um ihn zum Auszug zu bewegen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung selbst zu nutzen.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) München jetzt entschieden. Ein Hausbesitzer hatte seine Mieter im Wege von Abstandszahlungen veranlasst, aus seinem Mehrfamilienhaus auszuziehen. Er vermietete die Wohnungen nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten neu, bis auf eine, die er selbst bezog.

Das Finanzamt erkannte nur die Abstandszahlungen für die erneut vermieteten Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Das von dem Hausbesitzer angerufene Finanzgericht Köln sah das anders: Die Räumung durch den Mieter sei - auch soweit die Wohnung anschließend nicht mehr vermietet werde - der letzte Akt der vorangegangenen Vermietung.

Der BFH gab in der Revisionsinstanz dem Finanzamt Recht. Die Beantwortung der Frage, ob Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen seien, hänge von deren Veranlassung ab. Zwar hingen die Abstandszahlungen mit der früheren Vermietung zusammen, der Vermieter habe seinen Mieter indes nicht abgefunden, um Einnahmen zu erzielen, sondern um die Vermietung zu beenden. Dieser Zusammenhang überlagere die Veranlassung durch die frühere Einkunftsart. Der BFH bezog sich auf frühere Entscheidungen, in denen er Vorfälligkeitsentschädigungen, die ein Hausbesitzer zur vorzeitigen Kreditablösung an die finanzierende Bank geleistet hatte, um sein bisher vermietetes Haus lastenfrei veräußern zu können, nicht als Werbungskosten anerkannt hatte. AZ BFH: IX R 38/03

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