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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 16.Apr 2005 12:00 Titel: Gericht stoppt Steuerspartrick Hausvermietung an Arbeitgeber |
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Handelsblatt
Gericht stoppt Steuerspartrick mit Hausvermietung an Arbeitgeber
Finanzrichter bewerten "Hin-und-her-Geschäft" als Gestaltungsmissbrauch. Das Sächsische Finanzgericht hat jetzt den Versuch eines Eigenheimers gestoppt, durch geschickte vertragliche Konstruktion seine Zinsen, normale Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf das Haus einkommensteuerlich geltend zu machen. Den "Trick", das Haus an den Arbeitgeber zu vermieten und es sich wiederum von ihm zur eigenen Nutzung zurückgeben zu lassen, verwarf das Gericht als missbräuchlich - und erkannte die Aufwendungen insgesamt nicht an.
HANDELSBLATT, 13.4.2005 li DÜSSELDORF. Hintergrund: Bis zum Jahr 1986 unterlag das selbst genutzte Eigenheim einer Besteuerung von gesetzlich fingierten Vermietungseinnahmen in Höhe der Marktmiete für das Objekt, jedoch mit der Möglichkeit, hiervon Werbungskosten steuerlich abzuziehen. Der Eigenheimer wurde damit steuerlich so behandelt, als hätte er die für sein Wohnen ersparten Mieten selbst vereinnahmt, allerdings nur in Höhe der Nettoeinnahmen. Ab 1987 hat sich der Gesetzgeber jedoch von dieser steuerlichen Erfassung des Nutzungswerts der eigenen Wohnung verabschiedet, und damit sind auch die Vermietungseinkünfte entfallen, von denen ein Aufwand in unbegrenzter Höhe hätte abgezogen werden können. Seitdem gibt es für den Eigenheimer nur noch der Höhe nach begrenzte Abzüge im Einkommensteuergesetz sowie die Förderzuschüsse der Eigenheimzulage.
Im Streitfall hatte der Kläger als Vater einer vierköpfigen Familie mit seinem Arbeitgeber anlässlich seiner Versetzung in das Land Sachsen vereinbart, dass dieser nicht unerheblich hohe Mietzahlungen für dessen Wohnung übernimmt. Weil sich aber keine genügend große Wohnung fand, baute er kurzerhand ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 160 qm, das er dann an seinen Arbeitgeber vermietete. Der Arbeitgeber überließ das Haus an den Kläger und dessen Familie wieder zurück und behielt dafür 560 Euro von dessen Gehalt ein. Bei seiner Einkommensteuererklärung wollte der Kläger von den Mieteinnahmen einen weitaus höheren Betrag absetzen, der sich aus Schuldzinsen, Abschreibungen und Sonderabschreibungen ergab. Die insgesamt negativen Vermietungseinkünfte hätten den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers um 27 000 Euro vermindert.
Finanzamt und Finanzgericht versagten dem Mietverhältnis aber die Anerkennung. Zwar sei es nicht verboten, seine steuerlichen Verhältnisse durch Verträge zu optimieren. Aber ein "Hin-und-her-Geschäft" zur Konstruktion eines Verlusts sei eine missbräuchliche Gestaltung, weil gleichwohl die Eigennutzung des Einfamilienhauses durch den Kläger gewollt sei. Aktenzeichen FG Sachsen: 1 K 1330/00
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Blindschleichl Specialist
Anmeldungsdatum: 25.11.2002 Beiträge: 83 Wohnort: Regensburg
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Verfasst am: 12.Mai 2005 4:49 Titel: |
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Interessantes Kapitel. Denn ich glaube, ähnliche Vorfälle sind nicht allzu selten. Allerdings in realistischer Art, also ohne "hin und her".
Mich würde nämlich in dem Zusammenhang interessieren wie es mich steuerlich berührt, wenn ich Teile (Keller, Werkstatt) an meinen Arbeitgeber vermiete. Allerdings nicht fingiert, denn diese werden tatsächlich für meine Arbeit als Angestellter genutzt und sind für mich privat nicht mehr nutzbar, da Platz aufgebraucht.
Hat diesbezüglich jemand erfahrung?
Mit freundlichen Grüßen
Blindschleichl |
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