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Gesetze gegen Umsatzsteuerbetrug wirken

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6461

BeitragVerfasst am: 15.Aug 2006 6:53    Titel: Gesetze gegen Umsatzsteuerbetrug wirken Antworten mit Zitat

„Dem Fiskus dürften dieses Jahr lediglich noch rund zehn Prozent des rechnerisch möglichen Umsatzsteueraufkommens fehlen“, sagte Ifo-Steuerexperte Rüdiger Parsche dem Handelsblatt. In den Spitzenjahren 2002 bis 2004 lag die Ausfallquote bei 11,5 Prozent. Das Ifo-Institut berechnet jährlich aus Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung die Steuerausfallquoten.

Parsche betonte, die Daten deuteten darauf hin, dass nun doch die vom Gesetzgeber in den letzten Jahren ergriffenen Maßnahmen mit einer gewissen Verzögerung helfen, das Mehrwertsteueraufkommen zu stabilisieren.

Rot-Grün hatte 2001 nach zahlreichen Berichten über bandenmäßigen Umsatzsteuerbetrug das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz erlassen. Es sollte ab 2002 Betrügern das Leben schwerer machen und dem Fiskus Milliardeneinnahmen bringen.
Seit dem muss etwa jeder Existenzgründer im ersten und zweiten Jahr seiner Tätigkeit monatlich Voranmeldungen zur Umsatzsteuer abgeben. Außerdem können Vorsteuererstattungen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ferner dürfen die Finanzbehörden ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsräume betreten, um für die Umsatzsteuer maßgebliche Sachverhalte festzustellen.

Tatsächlich ist das Umsatzsteueraufkommen in den ersten sieben Monaten überraschend stark gestiegen. Die Einnahmen lagen um sechs Prozent über Vorjahresniveau. Zum Vergleich: Der Arbeitskreis Steuerschätzung hatte im Mai für das Gesamtjahr lediglich mit einem Zuwachs von 1,8 Prozent gerechnet. Die erwarteten Mehreinnahmen von 2,5 Mrd. Euro sind somit bereits nach sieben Monaten übertroffen. „Das kann nicht allein der inländische Konsum sein“, sagte ein Steuerschätzer.

Ungeachtet des verschärften Instrumentariums für die Finanzbehörden ließen Bund und Länder letztes Jahr in einer Studie die Folgen eines möglichen Systemwechsels bei der Erhebung der Umsatzsteuer prüfen. Bei dem von den Gutachtern bevorzugten Reverse-Charge-Verfahren würden Unternehmer zum Steuerschuldner für an sie gelieferte Vorprodukte - heute muss der Lieferant die Steuer zahlen. Dies hätte zur Folge, dass Unternehmen Vorleistungen steuerfrei beziehen könnten, der Handel zwischen Unternehmen würde also faktisch von der Steuer befreit. Allerdings würde ein solcher Systemwechsel die Zustimmung der EU-Kommission und aller EU-Finanzminister benötigen. Dies scheint zumindest mittelfristig ausgeschlossen.

Das Ifo-Institut sieht einen solchen Systemwechsel ohnehin skeptisch. Die für 2006 berechneten Steuerausfälle in Höhe von 17 Mrd. Euro könnten keinesfalls in vollem Umfang durch eine Reform des Mehrwertsteuersystems oder verschärfte Kontrollen der Finanzbehörden vom Fiskus einkassiert werden. Das zusätzliche Aufkommen dürfte im „einstelligen Milliardenbereich“ anzusiedeln sein, sagte Parsche. Dies gelte insbesondere für den viel zitierten bandenmäßigen Betrug.

„Eine wirkungsvolle Bekämpfung des Karussellbetrugs dürfte lediglich ein bis zwei Mrd. Euro in die Kassen des Fiskus spülen, da daraus resultierende Ausfälle in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen zu sein scheinen“, betonte Parsche. Bei Überlegungen zu grundlegenden Systemwechseln müssten mögliche Mehreinnahmen gegen die Umstellungskosten abgewogen werden. Schärfere Kontrollen im bestehenden System könnten effizienter sein.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 19.Jul 2007 8:28    Titel: Re: Gesetze gegen Umsatzsteuerbetrug wirken Antworten mit Zitat

Moderator GM&P hat folgendes geschrieben::
....2001 ... das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz erlassen. Es sollte ab 2002 Betrügern das Leben schwerer machen und dem Fiskus ....


Umsatzsteuergesetz von 1999 seit 2002 nichtig

Ein Verstoss gegen das Zitiergebot ( Art. 19 I 2 GG ) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Bis heute haben weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die deutsche Finanzverwaltung, noch die deutsche Finanzrechtsprechung hier gehandelt, obwohl es die “hauseigenen Kommentatoren des Umsatzsteuergesetzes” längst in ihren Kommentaren verbreitet haben. Sie warnen ausdrücklich vor der Anwendung, schreiben es sei verfassungswidrig, aber der Zustand bleibt.

Aber lesen Sie selbst: Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland betrifft, einschließlich der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten. Mit einem neu geschaffenen § 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren Hilfe Finanzbeamte “ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erhebliche sein können“. Damit soll die “gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer “sichergestellt werden, und man hat gleichzeitig einen Begriff für diese Form der “spontanen Steuerprüfung” kreiert: Man nennt dies “Umsatzsteuer-Nachschau”.
Jeder “Unternehmer” i.S.d. UStG muss seitdem damit rechnen, dass bei ihm ohne Vorankündigung und ohne besonderen Verdacht einer Steuerverkürzung Finanzbeamte auftauchen, um Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu nehmen.

Mit dem Einführen des § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemacht, mit dessen Hilfe in mindestens das Grundrecht auf die Unverletztlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird. Dem UStG 1999 fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Norm, in der ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes explizit wie beispielsweise im § 413 AO 1977 ( Einschränkung der Grundrechte ) hingewiesen wird.
Es hätte im UStG 1999 mit der Einführug des § 27b UStG der Einführung eines weiteren § mit folgendem Wortlaut bedurft:

“Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.”
Zur Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich mit Beschluss 1971 geäußert, Zitat:
1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
2. Die Auslegung der Begriffe “Eingriffe und Beschränkungen” in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.
Beschluß des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971 — 1 BvR 280/66 –

Art. 19 Abs. 1, Satz. 1 GG sagt folgendes:
Seitweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Art. 19 Abs. 1, Satz 2 sagt außerdem:
Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art. 19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd. 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.
Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger, da die Grundrechtebechränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung durch die Gerichte festgestellt werden kann.
Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind:
Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.
Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide ).
In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.

Pressemitteilung von: CURARE-EV
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maleh
Specialist


Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 237

BeitragVerfasst am: 20.Jul 2007 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

...und was sind nun die Konsequenzen im praktischem Geschäftsleben?
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cashinfo
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 338
Wohnort: Europa - mitten drin

BeitragVerfasst am: 21.Jul 2007 13:03    Titel: :) Antworten mit Zitat

Das Büro muss zur Wohung deklariert werden ... dann geht nichts ohne Voranmeldung --- Da es für ein Büro nicht mehr viel bei der Steuer anzusetzen gibt, sollte diese Lösung unbedingt parktiziert werden, wenn man mit der Buchhaltung nicht agnz auf dem laufenden ist --- oder die Buchhaltung hat ihr Büro in einer Wohung, dann sit auch vorbei .

Grüsse
Cashinfo
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 24.Jul 2007 9:38    Titel: Re: Gesetze gegen Umsatzsteuerbetrug wirken Antworten mit Zitat

GM&P Info hat folgendes geschrieben::
Ein Verstoss gegen das Zitiergebot ( Art. 19 I 2 GG ) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.


Zitat:
Nachdem die Argumentationskette die Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetztes von 1999 seit 2002 unmissverständlich aufzeigt, ist hieraus auch eine eindeutige Beraterhaftung abzuleiten.

Zumal der Sachverhalt der zur Nichtigkeit des Steuergesetzes nicht nur durch das Bundesverfassungsgericht (direkter Hinweis auf das Zitiergebot) vergleiche hierzu zum Beispiel (Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348 ) „zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält, die Änderungen aber zu neuen Grundrechtseinschränkungen führen,“ festgestellt wurde.

Dementsprechend muss in dem Gesetz, das erstmalig eine Grundrechtsein-schränkung namentlich erhält, erst recht auf die Grundrechtseinschränkungen hingewiesen werden, denn förmliche Gesetze, die gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind nichtig. Verwaltungsakte, die sich auf ein nichtiges Gesetz stützen sind ebenfalls nichtig und entfalten keinerlei Bindewirkung gegenüber seinen Adressaten.

Umso dramatischer wird die ganze Auswirkung des Dilemmas, wenn man den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 16/4663 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ als offizielle Stellungnahme des Bundesrates zum Zitiergebot bei Einschränkungen Grundrechten in Gesetzen und Gesetzänderungen, und hier den speziellen Passus „4. Zu Artikel 4a – neu – (Zitiergebot) Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen: Artikel 4a Zitiergebot
Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“

Begründung:
Dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist durch Benennung der eingeschränkten Grundrechte Rechnung zu tragen. Zwar werden durch den Gesetzentwurf bestehende Einschränkungen der Grundrechte aus Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 13 Abs. 1 GG überwiegend präzisiert und begrenzt. Eine über das geltende Recht hinausgehende Einschränkung des Artikels 13 Abs. 1 GG beinhalten jedoch § 22a Abs. 1 und § 32a Abs. 1 ZFdG-E. Die Befugnisse des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter zur Eigensicherung durch Abhören und Aufzeichnen von Vorgängen innerhalb von Wohnungen wer- den auf die repressive Tätigkeit der eingesetzten Personen ausgedehnt. Die Änderungen des § 23a Abs. 3 ZFdG-E schränken Artikel 10 Abs. 1 GG ein, weil in weiteren Fällen die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen gestattet wird. Ziel des § 23g ZFdGE ist es, die Überwachung der Telekommunikation nach § 23a ZFdG auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Gleich- wohl bedeutet die Befugnis, die Verkehrsdaten möglicher Betroffener zu erheben, eine Einschränkung des Grund- rechts aus Artikel 10 Abs. 1 GG, da die Verbindungsdaten, die beim Nachrichtenmittler gespeichert sind, in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses fallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –, Rn. 77). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348 ) zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist das betroffene Grund- recht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält, die Änderungen aber zu neuen Grundrechtseinschränkungen führen. Dementsprechend muss in dem Gesetz auf die Grundrechtseinschränkungen hingewiesen werden.“
sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung
„Zu Nummer 4 (Artikel 4a – neu – Zitiergebot)
Dem Vorschlag wird zugestimmt.“
als stillschweigende Kenntnisnahme der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes von 1999, seit 2002 wertet.
Dies umso mehr, als der vorgenannte Gesetzentwurf aus demselben Haus stammt wie das Umsatzsteuergesetz und die entsprechende Änderung vom 19.12.2001 – dem sogenannten Steuerbekämpfungsgesetz.

Dies kann und darf dem gewissenhaften Berater nicht Fremd sein, zumal Frau Barbara Hendricks (SPD) MdB, parlamentarische Staatssekretärin im Finanzministerium „ Die Behauptung wir hätten das schwierigste Steuerrecht der Welt, wäre totaler Unsinn“ in der von ARD ausgestrahlten Dokumentation von Günter Ederer mit dem Titel „ das Märchen vom gerechten Staat – der Steuerzahler im Würgegriff der Finanzämter“ äußerte.

Wir verzichten darauf noch mehrere offizielle Quellen zitieren, aus denen man hier eine Beraterhaftung ableiten kann.

Unterschätz werden die Haftungs- und daraus resultierende eventuelle Schadenersatzansprüche von Unternehmen die durch auf dem Umsatzsteuergesetz basierenden nichtigen Umsatzsteuerbescheiden in die Insolvenz gerieten.
Aus diesem Kreis verzeichnet Curare - gemeinnütziger Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung e. V. inzwischen einen vermehrten Bedarf an konkreter sofortiger Hilfestellung in diesen speziellen Rechtsfragen.

Umso erstaunlicher ist wenn uns solche Stellungnahmen erreichen:

Betreff: AW: Umsatzsteuergesetz aus 1999 seit 2002 nichtig!!
Antwort auf die Anfrage eines Bekannten an seinen Steuerberater zur Pressemitteilung von Curare e.V.

„Viel lärm um nichts. Die Praxis sieht etwas anders aus. Nach § 27b
Abs. 1 Satz 2 dürfen Wohnräume nicht unbedingt betreten werden. Solche Seiten beziehen sich viel zu wenig auf die Praxis. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Umsatzsteuerbetrug (Karusselgeschäfte) schneller zu erkennen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Hast du nichts anderes zu tun? Steuerberater“ haben diese Antwort ungekürzt und im Original Wiedergeben.

Den Adressaten und den Verfasser dürfen wir aus Datenschutzgründen nicht benennen.


Pressemitteilung von: WORLDConsultNet
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 24.Jul 2007 9:42    Titel: Re: Gesetze gegen Umsatzsteuerbetrug wirken Antworten mit Zitat

GM&P Info hat folgendes geschrieben::
Umsatzsteuergesetz von 1999 seit 2002 nichtig
Pressemitteilung von: CURARE-EV

Zitat:
Aufgrund der am 18.07.2007 und 19.07.2007 veröffentlichten Pressemitteilungen zur Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes von 1999 seit dem Jahr 2002, erreichten uns sehr viele Anfragen mit der Bitte um Rechtshilfe, die wir weder schriftlich noch mündlich beantworten können, da wir eine Rechtsberatung nur Mitgliedern von Curare – gemeinnütziger Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung e. V. , zukommen lassen dürfen.

Damit Sie feststellen können, ob auch Sie von der Nichtigkeit dieses Gesetzes und den Folgen betroffen sind oder nicht, vergleichen Sie einfach die Sachverhalte in der nachfolgenden Aufstellung.

Betroffen von der Nichtigkeit des Unsatzsteuergesetzes von 1999 seit 2002 sind:

Alle Unternehmen, die zur Umsatzsteuervorauszahlung veranlagt wurden.

• Alle Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
• Alle Unternehmen, die Mehrwertsteuer vereinnahmen.
• Alle Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtige Waren einkaufen oder
verkaufen
• Alle Freiberufler, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, Mehrwertsteuer abführen.
• Alle Steuerzahler die auf Produkte, Waren oder Dienstleistung Mehrwertsteuer bezahlt haben.
• Alle durch hohe Umsatzsteuervorauszahlungen in die Insolvenz geratene Unternehmen und Unternehmer.
• Alle Steuerberater die Ihren Mandanten die betrieblichen und privaten Steuererklärungen gefertigt haben. – Beraterhaftung –.
• Alle Finanzämter, die Steuerbescheide ausgestellt haben – Amtshaftung –

Sofern einer der vorgenannte Tatbestände in Ihrem persönlichen Steuerfall Anwendung findet, können und sollten Sie die erforderlichen Rechtsmittel einlegen.

Welche das sind, erfahren Sie bei einem qualifizierten Steuerberater oder Steuerfachanwalt ...


oder >> hier
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 28.Jul 2007 8:49    Titel: Antworten mit Zitat

Alle Umsatzsteuerbescheide seit 2002 in ganz Deutschland nichtig - Und es nimmt kein Ende

An diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002 gewesen ist. Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidentin Gerda Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“

Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet:
„Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).

Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt.“

Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.”

Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten Fundstelle BVerfG 35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel “Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist offensichtlich falsch, denn über das Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der schon Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG.

Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80 –(BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr” und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zitiergebot im Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt:
“Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 367 [396] — zu Art. 14 GG; 28, 36 [46] — zu Art. 5 GG). Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (zu dieser Warn- und Besinnungsfunktion insbesondere Menger in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139 ff. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). 26 Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 10, 89 [99] — zu Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 21, 92 [93] und 24, 367 [396 f.] — zu Art. 14 GG; BVerfGE 28, 282 [289] und 33, 52 [77 f.] — zu Art. 5 Abs. 2 GG). Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. BVerfGE 35, 185 [188]). 27 Diese differenzierende Rechtsprechung hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Menger, a.a.O., Rdnr. 158 und 168 ff.; v. Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. und 17 f. zu Art. 19; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Rdnr. 8 und 11 zu Art. 19; kritisch, jedoch mehr im Blick auf Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 20 und 54 ff. zu Art. 19 Abs. 1). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen, nachdem sich die Staatspraxis inzwischen darauf eingestellt hat, ohne daß Nachteile für den Grundrechtsschutz erkennbar geworden wären.”

Pressemitteilung von: CURARE-EV
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peter26
Specialist


Anmeldungsdatum: 01.08.2003
Beiträge: 51

BeitragVerfasst am: 30.Jul 2007 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ist ja alles gut und schön.
Die entscheidenden Fragen sind allerdings:

- Gibt es Klagen gegen Umsatzsteuerbescheide basierend auf dem geschilderten Sachverhalt? Darauf könnte man sich dann beziehen.

- Wie werden die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage von (juristischen) Experten beurteilt?


GM&P Info hat folgendes geschrieben::
Alle Umsatzsteuerbescheide seit 2002 in ganz Deutschland nichtig - Und es nimmt kein Ende

An diesen Fakten ändert ..

Pressemitteilung von: CURARE-EV
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6461

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2007 6:56    Titel: Antworten mit Zitat

Kommentar aus unserem Finanzblog24 zum Thema:

Zitat:
Ist wirklich das gesamte Umsatzsteuergesetz nichtig, oder nur § 27b, der die beanstandende Vorschrift enthält?

Und noch was anderes. Das Umsatzsteuergesetz ist doch eigentlich nur ein Lex spezialis zur Abgabenordnung. Und in der Abgabenordnung ist an einer Stelle Art. 13 GG ausdrücklich eingeschränkt. Wo liegt also das Problem?

Gruß
W. Mayer
Kommentar von Willi Mayer 07.31.07 @ 7:47 pm
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