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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 15.Feb 2007 11:45 Titel: Gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach § 33a EStG |
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Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nach dem Wortlaut des § 33a EStG u.a. das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung.
Dies, so der BFH, richtet sich grundsätzlich nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Diese regeln in § 1601 BGB die Unterhaltsverpflichtung (Verwandte in gerader Linie) und in § 1602 BGB die konkrete Unterhaltsberechtigung (Bedürftigkeit).
Nach bisher herrschender Meinung war für den Abzug nach § 33a EStG diese zweite Frage, also das Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, als Voraussetzung zu prüfen und zu bejahen. Dies hatte weit reichende Bedeutung, denn zivilrechtlich besteht die Erwerbsobliegenheit.
Danach muss der den Unterhalt Beanspruchende zunächst seine eigene Arbeitskraft verwerten. Wer dies nicht macht, ist nicht unterhaltsbedürftig und damit nicht unterhaltsberechtigt. Wird trotzdem Unterhalt gezahlt, wäre er nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbracht; ein steuerlicher Abzug würde deshalb ausscheiden.
Der BFH (Urteil vom 18.05.2006, III R 26/05) stellt nunmehr lediglich auf die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ab.
Ist danach jemand potenziell unterhaltsberechtigt (als Verwandter in gerader Linie) und erhält er tatsächlich Unterhalt, wird seine Bedürftigkeit typisierend unterstellt.
Begründet wird dieses Ergebnis zunächst mit dem entsprechenden Gesetzeswortlaut sowie mit Vereinfachungsgesichtspunkten. Mit der konkreten Unterhaltsberechtigung zusammen hängende Probleme müssen dann im Besteuerungsverfahren nicht mehr geprüft werden.
Quelle:steuernetz |
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