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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1213 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 21.Nov 2006 17:23 Titel: Getrennte Veranlagung - Schlupfloch gestopft |
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Ist ein Ehepartner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und entscheidet er sich für die sogenannte getrennte Veranlagung, hat auch der andere Ehepartner zwingend eine Steuererklärung abzugeben. Dies hat der Bundesfinanzhof festgestellt.
In dem entschiedenen Fall bezog die Ehefrau Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie war in der günstigen Steuerklasse III eingestuft und musste nur relativ wenig Lohnsteuer zahlen. Der Grund: Bei der Steuerklasse III geht der Fiskus davon aus, dass die Einkünfte des anderen Ehepartners - hier also des Ehemannes - erheblich geringer sind.
Tatsächlich hatte der Mann als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Und die waren nicht so niedrig, wie es beim günstigen Lohnsteuerabzug seiner Frau in Klasse III unterstellt wurde.
Die Ehefrau hätte dadurch Steuern nachzahlen müssen. Die Eheleute ersannen ein vermeintliches Steuersparmodell, indem sie die getrennte Veranlagung wählten.
Damit wollten sie vermeiden, dass die Ehefrau eine Steuererklärung abgeben muss. Dadurch hätte die Behörde nämlich herausgefunden, dass die Frau angesichts der hohen Einkünfte ihres Mannes zu wenig Steuern gezahlt hatte.
Der BFH akzeptierte das nicht. Das Gericht sah zwar auch bei Ehepaaren grundsätzlich die Möglichkeit, auf die Abgabe einer Steuererklärung zu verzichten. Er beschränkte das Recht allerdings auf die Fälle, in denen beide Ehepartner Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielen.
Urteil: BFH 2006 Az.: VI R 80/04 _________________ Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.
(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)
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scode01 Newbie
Anmeldungsdatum: 04.11.2005 Beiträge: 29 Wohnort: bei Düsseldorf
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Verfasst am: 24.Nov 2006 13:20 Titel: Ausgehebelt: |
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Der BFH hatte erst kürzlich entschieden, daß Anspruch auf die erweiterte Frist auch bei Verlusten von mehr als 410,00 € besteht.
Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wird nun ausgehebelt |
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