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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6784
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Verfasst am: 12.Okt 2006 15:34 Titel: Grundsatzurteile zugunsten der Steuerzahler |
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Deutschlands höchstes Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat drei wichtige Urteile veröffentlicht. Eines davon könnte weitreichende Folgen für die Rechtsprechung haben.
In den ersten beiden Fällen ging es um Entschädigungen nach Entlassung. Hier ist im März 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 eine ungünstigere Besteuerung eingeführt worden. Der halbe Steuersatz wurde abgeschafft und durch eine Regelung ersetzt, nach der die Abfindung über fünf Jahre gestreckt versteuert werden darf (Fünftelregelung).
Der BFH hat nun befunden, dass diese rückwirkende Schlechterstellung verfassungswidrig sei. Der Steuerpflichtige müsse darauf vertrauen können, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richte, das beim Zufluss der Entschädigung gelte.
Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (Missbrauchsbekämpfung, zwingendes öffentliches Interesse u.ä.), die hier nicht vorlägen, könne es eine echte Rückwirkung der Gesetzesänderung zu Ungunsten des Steuerzahlers geben. Deshalb haben die Richter die beiden Fälle (Az.: XI R 30/03 und XI R 34/02) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Sollte Karlsruhe der Entscheidung des BFH folgen, müssten alle rückwirkenden Steuergesetze neu beurteilt werden.
Ebenfalls im Sinne des Steuerzahlers urteilte der BFH beim Thema Ausschüttung von Körperschaftsteuerguthaben. Nach der Steuerreform 2001 hatten Kapitalgesellschaften in großem Umfang Altgewinne ausgeschüttet, um die Guthaben zu erlangen. Dies wurde attraktiv, weil das Steuersystem durch die Reform umgestellt worden war. Um die Guthaben zu mobilisieren, wählten viele Unternehmen Konstruktionen mit Gesellschaftereinlagen und "Rücklagenmanagement".
Der BFH urteilte, dass es sich hierbei nicht um Gestaltungsmissbrauch handele (Az.: I R 97/05). Die Unternehmen hätten das Gesetz lediglich genutzt, um einen andernfalls drohenden Verlust der Steuerguthaben zu verhindern.
Bei der Versteuerung von Jahreswagenrabatten dürfen die Angestellten nach einem BFH-Urteil (Az.: VI R 41/02) zwischen zwei Methoden wählen. Ihr geldwerter Vorteil bemisst sich entweder nach der Differenz zwischen ihrem Bezugspreis und dem günstigsten Preis am freien Markt. Oder es wird der Listenpreis zum Vergleich herangezogen, von dem aber vier Prozent und ein Rabattfreibetrag von bis zu 1080 Euro abgezogen werden müssen. Um die Jahreswagenrabatte wurde bislang häufig prozessiert. |
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