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Grundsteuer zurückholen

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4280

BeitragVerfasst am: 12.März 2007 9:20    Titel: Grundsteuer zurückholen Antworten mit Zitat

Zitat:
Sind Hausbesitzer bei vermieteten Objekten von Leerstand oder
ausbleibenden Mietzahlungen betroffen, können sie sich zumindest einen
Teil der Grundsteuer wieder zurückholen.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine unverschuldete Minderung des normalen Rohertrages bei bebauten Grundstücken um mehr als 20 Prozent handelt. Die Grundsteuer wird dann in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der 80% der Ertragsminderung entspricht. Eile ist geboten, denn für das vergangene Jahr muss der entsprechende Antrag bei der Gemeinde (bzw. in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern) bis zum 31. März 2007 eingereicht sein.

Als unverschuldete Ertragsminderung gelten Leerstandszeiten,
Zahlungsausfälle der Mieter oder auch höhere Gewalt wie beispielsweise
Brand.

Der Bundesfinanzhof hat darüber hinaus in einem Beschluss die Ansicht geäußert, dass neben diesen atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen auch strukturell bedingte Einnahmeausfälle anerkannt
werden müssten. Das heißt, dass ebenso strukturell bedingte
Wertminderungen wie beispielsweise ein allgemeiner Mietverfall, ein
Überangebot oder auch ein Bevölkerungsrückgang die Voraussetzung zur
Minderung der Grundsteuer erfüllen.

Quelle: Der Steuerzahler, 03/2007
http://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/__33.html
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Anmeldungsdatum: 23.03.2006
Beiträge: 14
Wohnort: Berlin / Palma de Mallorca

BeitragVerfasst am: 14.März 2007 9:53    Titel: zur Grundsteuerminderung... Antworten mit Zitat

Ein sehr interessantes Thema,

gibt es hierzu bestimmte Vorschriften oder Formulare?

Bei mir ist zum Beispiel folgender Fall:

Ich habe ein Mietshaus, in dem sich drei Wohnungen befinden, zwei davon stehen leer. Hauptsächlicher Grund hierfür ist, das das Nachbarobjekt vom Einsturz bedroht ist, von der Stadt nach drei Jahren endlich zwangsgesichert wurde, jedoch bis heute nicht in einem solchen Zudstand ist, das es für meine Mieter zumutbar wäre. Mitlerweile will auch der dritte Mieter ausziehen.

Da die Stadt mehr als drei Jahre untätig war, kann ich diese Minderung auch rückwirkend beantragen?

Schon mal danke im voraus
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7573

BeitragVerfasst am: 3.Mai 2007 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Grundsteuer für Immobilien kann erlassen werden, wenn Immobilienbesitzer auf Grund strukturellen Leerstands Einbußen haben.

Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor (Az.: BVerwG GmS-OGB 1.07).

Die Bundesrichter haben damit ihre frühere Auffassung korrigiert. Sie berücksichtigen nun die Entwicklung, dass insbesondere in Ostdeutschland ganze Stadtviertel nach Wegzug leer stehen.

Im Jahr 2001 hatten sie einen strukturell bedingten Leerstand noch nicht als ausreichenden Grund akzeptiert, um Immobilienbesitzern die Grundsteuer zu erlassen.

Hintergrund der neuen Entscheidung ist ein Verfahren, das aktuell beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist. Dabei wollen die Richter in Bayern ein Urteil fällen, das von der bisherigen Rechtsprechung der Leipziger Richter abgewichen wäre.

In derartigen Fällen wird das jeweilige Bundesgericht gefragt, ob es bei seiner
früheren Rechtsauffassung bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
diesem Fall nun seine Meinung geändert.
(sueddeutsche.de/dpa)
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