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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 18.Jun 2005 14:40 Titel: Hollywoodschaukel fürs Vermögen |
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Handelsblatt
Eine Hollywoodschaukel fürs Vermögen
Wie sich mit der Zugewinngemeinschaft Erbschaftsteuern sparen lassen - auch bei internationalen Ehen. Bisher war die Ehe glücklich gewesen. Dass sich Hubert und Gerti Müller (Namen geändert) kurz vor ihrem 38. Hochzeitstag dennoch zum Notar aufmachten, um einen Ehevertrag zu schließen, hatte einen anderen Grund.
EVA ENGELKEN HANDELSBLATT, 15.6.2005 DÜSSELDORF. Als persönlich haftender Gesellschafter eines Bankhauses hatte Hubert solide Ersparnisse angelegt und wollte nun Gerti eine Million Euro davon geben. Nicht aus reiner Liebe zur Gattin, sondern um Erbschaftsteuern zu sparen. Inhalt des Vertrags: "Wir beenden heute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, setzen die Ausgleichsforderung der Ehefrau auf eine Million Euro fest und begründen mit Beginn des morgigen Tages erneut für die Zukunft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft."
Der Clou der Transaktion: Das Ausgleichen von Zugewinnansprüchen ist gemäß § 5 Absatz 2 Erbschaftsteuergesetz steuerfrei. Ehegatte Hubert hatte einen effektiven Weg gewählt, die Hälfte seines Vermögens aus der Schusslinie der drohenden Besteuerung zu bringen. Ein Weg, der sich gerade für vermögendere Eheleute lohnt, bei denen im Erbfall eine hohe Erbschaftsteuer anfällt, weil das Vermögen zum einen den persönlichen Freibetrag von 307 000 Euro übersteigt und zum anderen ein hoher Erbschaftsteuersatz von bis zu 30 % zur Anwendung kommt. "Vielen ist gar nicht klar, wie viel Geld man mit der Zugewinngemeinschaft sparen kann, wenn ein Ehegatte während der Ehe viel und der andere wenig Vermögen erwirtschaftet hat", sagt Steuerberater Andreas Söffing von SJBerwin LLP, Spezialist für steuerliche Vermögensberatung. Prüfen sollte man jedoch immer den Einzelfall.
Den Zugewinn ermittelt man, indem man vergleicht, was die Eheleute zu Beginn der Ehe an Vermögen haben und was am Ende der Zugewinngemeinschaft. Derjenige, der von beiden mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte von diesem Mehr dem anderen Ehegatten als Zugewinn abgeben. "Steuerfrei, denn der Ausgleichsanspruch wird nicht wie eine Schenkung besteuert, sondern ist als Anspruch eigener Art steuerlich privilegiert", erläutert Richard Schmidt, Steueranwalt bei McDermott Will& Emery. Völlig steuerfrei ist allerdings nur die Übertragung von Geldvermögen. Die Übertragung eines wertgleichen Gesellschaftsanteils gilt als Unternehmensverkauf, bei dem stille Reserven aufgedeckt und als Ertrag versteuert werden müssen.
Notwendig für die Güterstandsänderung ist ein notarieller Ehevertrag. Erwarten die Partner, dass einer von ihnen in den nächsten Jahren weiteres Vermögen ansammelt, das er irgendwann dem anderen steuerfrei übertragen will, sollten sie schnell wieder die Zugewinngemeinschaft herstellen.
Die krasseste Form des Hin- und Herwechselns zwischen den Güterständen wählte das Ehepaar Müller, indem es innerhalb eines Vertrags von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und zurück wechselte. Für ihr Finanzamt zu heftig. "Missbräuchliche Gestaltung von Steuergesetzen", so die Beamten. Der Güterstand sei nur beendet worden, um Schenkungsteuer zu sparen.
Dem widersprach das Finanzgericht Köln. Die Vertragsfreiheit erlaube es, notfalls stündlich den Güterstand zu wechseln. Zudem habe der Wechsel außersteuerliche wirtschaftliche Gründe gehabt, da eine Haftung des Ehemannes für Gesellschaftsverbindlichkeiten drohte.
Ob diese "Güterstandschaukel" auch vor dem Bundesfinanzhof Bestand hat, ist allerdings bis zur Entscheidung über die Revision offen. Wer mit dem Wechsel von Güterständen auf Nummer sicher gehen will, sollte wirtschaftlich untermauern, warum er die Zugewinngemeinschaft wieder begründet und eine angemessene Zeit bis dahin verstreichen lassen, rät Anwalt Schmidt.
Ein weiterer Vorzug der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass eine entstandene Schenkungsteuer nachträglich wieder rückgängig gemacht werden kann. Hat etwa ein Ehegatte auf ein Depot Geld eingezahlt, das auf beider Namen läuft, muss er die Hälfte der Summe als Geschenk an seine Frau versteuern. Wenn er eine Immobilie kauft und sie aus Haftungsgründen ganz oder zur Hälfte unter dem Namen der Frau ins Grundbuch eintragen lässt, liegt ebenfalls eine steuerpflichtige Schenkung vor - die oft erst dann auffällt, wenn Post vom Finanzamt ins Haus flattert. Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, lassen sich solch bösen Überraschungen noch nachträglich beseitigen. Mit der vertraglichen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erhält die Ehefrau einen Ausgleichsanspruch. Auf diesen muss sie sich laut BGB alle Geschenke anrechnen lassen, die über Gelegenheitspräsente hinaus gingen. "In dieser Höhe erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit", erläutert Söffing. Die Freibeträge für steuerfreie Schenkungen in der Ehe von 307 000 Euro können sich die Partner für anderes aufheben.
Wer dagegen bei der Eheschließung vertraglich auf Gütertrennung bestanden hat, weil es im Scheidungsfall günstiger ist, aber nach einigen Jahren glücklicher Ehe doch Vermögen steuerfrei übertragen will, hat schlechte Karten. Rückwirkend lässt sich eine Zugewinngemeinschaft mit steuerlicher Wirkung nicht begründen. Das Scheidungsrisiko, dass man bei einer Trennung die Firma verkaufen muss, um den Expartner auszubezahlen, lässt sich aber auch in der Zugewinngemeinschaft beseitigen. "Man kann im Scheidungsfall bei der Ermittlung des Zugewinns das Unternehmen ausklammern", sagt Katrin Thoma, Anwältin bei SJBerwin. Gesellschafter werden daher oft per Gesellschaftsvertrag verpflichtet, im Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft zu leben.
Die Steuervorteile der Zugewinngemeinschaft können übrigens auch Ehepartner mit einem nicht deutschen Partner genießen oder wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, sagt Thoma. Entscheidend sei es in diesem Fall, unabhängig vom einschlägigen Familienrecht vertraglich deutsches Güterrecht zu vereinbaren. Vorausgesetzt, dies ist im konkreten Fall günstiger.
Aktenzeichen FG Köln: 9 K 5053/98 BFH: II R 29/02
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Zerti Specialist
Anmeldungsdatum: 28.11.2003 Beiträge: 69
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Verfasst am: 20.Jun 2005 7:27 Titel: |
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Ein guter Beitrag, danke!
Welche Möglichkeiten stehen einem unverheirateten Paar steuersparend zur Verfügung, wenn folgende Situation vorliegt:
Lebensgemeinschaft seit 25 Jahren
1 Partner ist schon Renter, der andere noch im Staatsdienst (Beamter)
Zwei erwachsene Kinder
Haus mit zwei getrennten Wohnungen gebaut und aus steuerlichen Gründen (Abschreibung) jeweils eine Wohnung einem Lebenspartner zugeordnet.
Jede Wohnung wird jeweils getrennt von einem Lebenspartner bezahlt.
Es sind noch hohe Kreditsummen von einem Partner abzuzahlen.
Der andere Partner ist schuldenfrei
Wie könnte dieses Paar sich am besten gegen z.B. hoher Erschaftssteuer schützen, sollte einer der Partner sterben?
(Vor allem wenn die Situation eintreten würde, dass beide schon Renter sind) |
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