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Honorar und Hinweispflicht eines Steuerberaters

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Der Fragende
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.04.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.Okt 2006 9:38    Titel: Honorar und Hinweispflicht eines Steuerberaters Antworten mit Zitat

Hallo liebe Leser,

folgende Frage an das Forum :

Ein Steuerberater erstellt eine Gewinnermittlung für einen Freiberufler.
Nach StBGebV wird ein der Höhe der Einkünfte entsprechendes Honorar fällig. Der Berater meint es gut und nimmt auch noch Buchungen & Gegenbuchungen vor und sieht dazu noch 25 Einzelkonten durch. Es gab hierfür keinen expliziten Auftrag. Die Rechnung für Alles betrug dann ca. das doppelte der erwarteten Höhe und brachte den Mandanten zunächst in finanzielle Schwierigkeiten.

Kann man sich auf Treu und Glauben und/oder auf eine Hinweispflicht des Beraters berufen, der auf die enorme Erhöhung hätte hinweisen müssen ?? Architekten müssen dies zum Beispiel tun. Ich danke für einen Rat !!!
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Cob
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 285
Wohnort: Ortenau

BeitragVerfasst am: 17.Okt 2006 14:59    Titel: Re: Honorar und Hinweispflicht eines Steuerberaters Antworten mit Zitat

Hallo, Fragender,
Der Fragende hat folgendes geschrieben::

Nach StBGebV wird ein der Höhe der Einkünfte entsprechendes Honorar fällig.


Das wäre ja zu schön, wenn der Steuerberater ein Honorar in Höhe der Einkünfte berechnen dürfte. Da blieben nicht mehr viele Steuerzahler in Deutschland übrig.

Spass beiseite:
Das Honorar richtet sich nicht nach der Höhe der Einkünfte, sondern nach dem höheren Betrag aus Einnahmen oder Ausgaben. Ist damit vielleicht schon die Diskrepanz zwischen erwarteter und tatsächlicher Rechnungshöhe beantwortet?

Wenn Sie die einzelnen Rechnungspositionen hier einstellen, dann kann man Ihnen auch sagen, ob die Rechnung überhöht ist.

Gruß

Cob
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Der Fragende
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.04.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.Okt 2006 10:29    Titel: Honorar und Hinweispflicht eines Steuerberaters Antworten mit Zitat

Guten Morgen und einen Dank für die erste Antwort !
Wie erkannt, ist natürlich ein der Honorarvereinbarung entsprechender Satz gemeint. Was ich nicht verstehe, ist in dem beschriebenen Fall, welche Leistungen für das Grundhonorar zu erbringen sind, für welches der Mandant der Stb beauftragt. Führt dieser weitere Leistungen durch, die offensichtlich kostenpflichtig sind, muß er den Mandanten doch auf die zu erwartenden, höheren Kosten hinweisen, oder nicht ? Das ist eigentlich die Hauptfrage, denn es muß doch eine Hinweis und Beratungspflicht diesbezüglich geben !?

Danke für weitere Infos dazu !!!
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