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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 8.Okt 2006 6:42 Titel: Im Zweifel noch in diesem Jahr leasen |
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Die Mehrwertsteuererhöhung im kommenden Jahr hat auch Auswirkungen auf die Leasingbrache. Durch schnelles Handeln lassen sich Steuern sparen.
Während beim Leasing umsatzsteuerlich eine "sonstige Leistung" in Form der Nutzungsüberlassung des zugrunde liegenden Gegenstandes vorliegt, ist dies beim Mietkauf eine "Lieferung". Wird beim Mietkauf der Gegenstand noch vor dem 1. Januar 2007 geliefert, unterliegt der Umsatz dem bisherigen Steuersatz von 16 Prozent. Erfolgt die Lieferung erst nach dem 31. Dezember 2006, gilt der Steuersatz von 19 Prozent. Der Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung, der Rechnungserteilung oder des Vertragsabschlusses ist für die Anwendung des Steuersatzes bedeutungslos.
Bei Mietkäufern mit Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug spielt die Steuersatzerhöhung keine Rolle. Soweit es sich aber um Bund, Länder und Kommunen oder Unternehmen ohne Vorsteuerabzug handelt, führt die Umsatzsteuer bei einer Lieferung des Mietkaufgegenstands nach dem 31. Dezember 2006 zu einer Preiserhöhung von drei Prozentpunkten. Deshalb sollten Mietkäufe für ohnehin anstehende Investitionen vorgezogen werden, sodass eine Lieferung noch bis zum 31. Dezember 2006 gewährleistet ist.
Bei einer umsatzsteuerlichen Dauerleistung wie Leasing gilt die Leistung an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Da der typische Leasingvertrag in Zeitabschnitten abgerechnet wird, erkennt die Finanzverwaltung insoweit die Ausführung von Teilleistungen an. Wird also eine Leasingrate für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 abgerechnet, ist diese mit 16 Prozent Umsatzsteuer zu belegen. Bei Abrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ist die gesamte Rate dem Steuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen, also auch der noch in die Zeit vor dem Stichtag fallende Teil.
Entsprechend gilt hier: Handelt es sich beim Leasingnehmer um die öffentliche Hand oder ein Unternehmen ohne Vorsteuerabzug, sollten zeitanteilig vor dem Stichtag liegende Vermietungsleistungen möglichst nicht Abrechnungsperioden zugeordnet werden, die erst nach dem Stichtag enden. In solchen Fällen bietet sich von vornherein die Vereinbarung einer monatlichen Abrechnung an.
Die Umsatzsteuererhöhung wirkt sich besonders auf privat genutzte Geschäfts- und Firmenwagen aus. Erfolgt die Erstzulassung des Autos noch 2006, wird der monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzende geldwerte Vorteil noch auf der Grundlage des Umsatzsteuersatzes von 16 Prozent ermittelt.
Bei einer Erstzulassung in 2007 ist der Bruttolistenpreis dagegen mit dem Steuersatz von 19 Prozent zu ermitteln. Als Privatentnahme beziehungsweise Leistung an den Arbeitnehmer muss der pauschale Nutzungswert zusätzlich der Umsatzsteuer unterworfen werden, und zwar für Teilleistungen bis zum 31. Dezember 2006 mit 16 Prozent, für solche ab 1. Januar 2007 mit 19 Prozent.
Es empfiehlt sich daher, geplante Anschaffungen von Firmen- und Geschäftswagen vorzuziehen, sodass eine Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2006 gesichert ist.
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