Verfasst am: 15.Aug 2006 6:45 Titel: Infineon-Aktien: Keine Abschreibung
Infineon-Aktien, die im Frühjahr 2001 erworben und als langfristige Kapitalanlage im Anlagevermögen gehalten wurden, können trotz einer nahezu Halbierung des Börsenwertes zum Bilanzstichtag 31.12.2001 nicht auf den niedrigeren Kurswert abgeschrieben werden.
Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Nach Auffassung des Senats setzt eine Teilwertabschreibung bei Aktien im Anlagevermögen voraus, dass hinreichende Indizien für eine andauernde Wertminderung vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden.
Bei Kursbewegungen im Rahmen der Entwicklung des zugehörigen Aktienindexes sei aber im Zweifel von einer bloßen Wertschwankung auszugehen. Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen (Az.: 13 K 4033/05).
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