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Jahressteuergesetz 2009

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7230

BeitragVerfasst am: 13.Jun 2008 8:46    Titel: Jahressteuergesetz 2009 Antworten mit Zitat

Das Jahressteuergesetz 2009 umfasst eine Vielzahl von Verbesserungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts.

Die Maßnahmen betreffen ganz unterschiedliche Bereiche - das Spektrum reicht von Gesundheitsförderung, über die Bekämpfung von Steuerstraftaten oder extremistischen Vereinen bis hin zur Eigenheimzulage und Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts.

Ende April wurde das Jahresteuergesetz als Referentenentwurf vorgestellt, im Juni wird der Gesetzesvorschlag im Kabinett behandelt.

Wichtige Punkte des Gesetzes im Überblick:
    *Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt unberücksichtigt.

    *Neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes "optionales Faktorverfahren" eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.

    *Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese von der Besteuerung befreit werden.

    *Unternehmen können → Buchführung ins Ausland verlegen: Immer mehr Unternehmen sind weltweit tätig. Häufig wäre es da von Vorteil, Buchführungsaufgaben ins Ausland zu verlagern. Dies ist bisher rein rechtlich gesehen nicht möglich. Um Bürokratiekosten zu senken, soll diese Beschränkung aufgehoben und zumindest die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung erlaubt werden.
Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden.

Das Jahresteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor:
    *Steuerstraftaten verjähren weniger schnell: Bisher verjährte eine → Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Nun soll dies erst nach zehn Jahren der Fall sein - angesichts der jüngsten Fälle von Steuerhinterziehung eine sinnvolle Maßnahme, um Steuerbetrug einzudämmen.

    *Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit verlieren verfassungsfeindliche Vereine ihre Steuervorteile, sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbsteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.

    *Besteuerung von ausländischen Familienstiftungen: Für → ausländische Familienstiftungen galt nach § 15 des Außensteuergesetzes schon immer, dass die Erträge der Stiftung den im Inland ansässigen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen sind, d.h. sie erhöhen die Einkünfte der Stifter oder Begünstigten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stiftung tatsächlich Zuwendungen an den Stifter oder die Begünstigten leistet. Daran soll sich im Grundsatz nichts ändern.
Die im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vorgesehene Änderung des § 15 des Außensteuergesetzes sieht vor, dass die Zurechnung der Erträge der ausländischen Stiftung entfällt, wenn die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nachgewiesen wird, dass es sich um eine echte Stiftung handelt und nicht um eine Scheinstiftung.

Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit dem Staat, in dem sich Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung befindet, kein Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke möglich ist. Die Gesetzesänderung ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH notwendig geworden.

Die Besteuerung der Zuwendungen der Stiftung bleibt unberührt.

Das deutsche Steuerrecht muss des Weiteren an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden.

Unter anderem sollen folgende Punkte neu geregelt werden:
    *Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen werden von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit.

    * Schulgeld nicht nur bei deutschen Schulen absetzbar: Künftig soll Schulgeld, das bei → Privatschulen, die sich im europäischen Ausland (und im europäischen Wirtschaftsraum) befinden, anfällt, auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sein. Dies soll dann nicht mehr auf dreißig Prozent des Schulgeldes gelten, sondern auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 3.000 Euro beschränkt werden. Dieser Betrag soll jährlich um 1.000 Euro verringert werden. Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule schicken, können das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen.

Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3949

BeitragVerfasst am: 21.Sep 2008 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (PDF - 123 Seiten - 647 KB)

klick - hier


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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7230

BeitragVerfasst am: 25.Sep 2008 7:48    Titel: Antworten mit Zitat

Der Bundesrat hat in seiner am 19.09.2008 beschlossenen Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) über 60 Änderungen vorgeschlagen.

Er hat sich insbesondere gegen die geplante Beschränkung des Vorsteuerabzugs für auch privat genutzte Firmenfahrzeuge gewandt. Die vorgesehene Gesetzesänderung führe zu einer willkürlichen Steuerbelastung für viele Unternehmen, so der Bundesrat. Von der Steuererhöhung seien besonders kleine Unternehmen und Existenzgründer betroffen, die sich nur ein Fahrzeug leisten könnten.

Die weiteren Änderungsvorschläge des Bundesrats betreffen folgende Bereiche:

* Abgeltungsteuer
* Absetzbarkeit des Schulgeldes auch bei privaten berufsbildenden Ergänzungsschulen
* Ausweitung und Anhebung von Fördertatbeständen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 25 Prozent
* Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
* Besteuerung von Windkraftanlagen
* Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuer
* Kapitalsteuerabzug
* Altersentlastungsbetrag bei beschränkt Steuerpflichtigen
* Einschränkung der derzeitigen Privilegierung steueroptimierter Investmentfonds
* Mantelkaufregelung
* gemeindlicher Hebesatz sowie kommunale Mitteilungspflichten an Finanzbehörden
* Gemeinnützigkeitsrecht

Stellungnahme des Bundesrats
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