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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3322
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Verfasst am: 3.Dez 2006 10:25 Titel: Jahreswagen für Werksangehörige |
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Neue Regeln zum geldwerten Vorteil
Bei sog. Jahreswagen, die Werkangehörige von Automobilunternehmen jedes Jahr erwerben können, gewährt der Arbeitgeber besonders hohe Rabatte. Diesen Preisvorteil müssen die Beschäftigten als geldwerten Vorteil versteuern, wobei jedoch zu ihren Gunsten ein Bewertungsabschlag, der Personalrabattfreibetrag und obendrein noch ein Preisnachlass abgezogen werden. Mit diesem Verfahren leben seit 1996 Werksangehörige, Autohersteller und Finanzämter in friedlicher Harmonie. Doch jetzt will der Bundesfinanzhof diese Idylle gehörig umkrempeln.
In einem aktuellen Urteil ist der Bundesfinanzhof mit dem Abzug eines Preisnachlasses auf den Listenpreis zusätzlich zum Bewertungsabschlag und dem Rabattfreibetrag nicht mehr einverstanden. Überraschend zeigen die Richter aber nun eine Alternative und damit auch für Werksangehörige zwei Möglichkeiten auf, wie der geldwerte Vorteil berechnet werden kann (BFH-Urteil vom 5.9.2006, VI R 41/02).
(1) Die spezielle Vorschrift gemäß § 8 Abs. 3 EStG für Werksangehörige, die Waren vom Arbeitgeber erwerben:
Ausgangspunkt für die Bewertung ist hier der "Endpreis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet". Dies soll nach neuer Auffassung des BFH ein einheitlicher Endpreis vor Gewährung von Preisnachlässen an einem einheitlichen Abgabeort sein. Und das kann - zwecks Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - bei einem Neuwagen nur der Listenpreis sein, d. h. die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ohne Preisnachlässe, und zwar am Sitz des Herstellers, wo zentral über die Höhe des Personalrabatts entschieden wird. Steuerpflichtig ist also der Preisvorteil als Differenz zwischen dem gezahltem Kaufpreis und dem einheitlichen Angebotspreis abzüglich Bewertungsabschlag und Personalrabattfreibetrag.
(2) Die allgemeine Vorschrift gemäß § 8 Abs. 2 EStG zur Bewertung von Sachbezügen:
Hier ist Ausgangspunkt der Bewertung der "um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort". Das also ist der günstigste Preis am Markt. Abzustellen ist auf den Marktpreis an jedem beliebigen Ort, an dem das Produkt erworben wird. Steuerpflichtig ist also der Preisvorteil als Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und günstigstem Marktpreis.
| Zitat: |
| Sie haben im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung künftig die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der speziellen Regelung mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag oder nach der allgemeinen Regelung mit dem günstigsten Marktpreis zu berechnen. |
Weitere Infos >>> klick hier |
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