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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 10.Okt 2007 10:41 Titel: Kapitallebensversicherungen sind pfändbar |
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Kapitallebensversicherungen sind nicht schon deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente wählen kann. Das gilt jedenfalls so lange, wie er dieses Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat. Will er einen Pfändungsschutz herbeiführen, so muss er sich vor der Pfändung der Lebensversicherung für die Versorgungsrente entscheiden, da er sein Wahlrecht mit der Pfändung verliert.
Das Finanzamt hatte den Kläger wegen der Abgaberückstände einer inzwischen insolventen GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen. Es pfändete alle Ansprüche, Forderungen und Rechte des Klägers aus mehreren Kapitallebensversicherungen. Erst nach dieser Pfändung machte der Kläger von dem ihm in den Versicherungsbedingungen eingeräumten Rentenwahlrecht Gebrauch. Die Versicherungen erkannten diese Erklärungen allerdings unter Hinweis auf die erlassene Pfändungsverfügung des Finanzamts nicht an.
Mit seiner gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Lebensversicherungen mangels ausreichender Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Altersversorgung und notwendigen Existenzsicherung dienten und daher nicht pfändbar seien. Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg.
Gründe:
Die streitigen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts sind rechtmäßig. Die Pfändung der Lebensversicherungen ist insbesondere nicht nach §§ 319 AO, 850 ff. ZPO ausgeschlossen. Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme in einem Betrag ausgezahlt wird, sind unbeschränkt pfändbar. Das gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist, er dieses Recht bis zur Pfändung aber nicht wirksam ausgeübt hat.
Der Pfändungsschutz für Renten gemäß § 850 Abs.3 ZPO stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Vollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger dar und kann daher nur mit dem Zweck der Alterssicherung gerechtfertigt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, den in einer Lebensversicherung angesparten Betrag allein im Hinblick auf eine mögliche Umwandlung in eine Rente dem Gläubigerzugriff zu entziehen.
Ein Pfändungsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht vor der Pfändung zugunsten einer Versorgungsrente ausübt. Ein erst später ausgeübtes Rentenwahlrecht kann den Pfändungsschutz dagegen nicht mehr herbeiführen. Denn die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
Der Senat folgt nicht der vom FG des Saarlandes (Urteil vom 7.11.2000, Az.: 1 K 168/99) vertretenen Auffassung, dass der Versicherungsnehmer das Rentenwahlrecht wegen seines höchstpersönlichen Charakters auch nach der Pfändung behält. Ein auf eine höchstpersönliche Forderung gerichtetes Wahlrecht kann zwar möglicherweise selbst einen höchstpersönlichen Charakter haben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Versicherungsrenten einen höchstpersönlichen Charakter haben. Außerdem ist nach heute herrschender Auffassung sogar das Kündigungsrecht pfändbar.
Quelle: Bundesfinanzhof
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