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Kinderbetreuung - Mehr Geld für Eltern

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6413

BeitragVerfasst am: 10.Dez 2006 10:43    Titel: Kinderbetreuung - Mehr Geld für Eltern Antworten mit Zitat

Gute Nachrichten für alle Eltern, die ihre Kinder in Tagessstätten unterbringen: Ein Ehepaar erstritt vor Gericht, dass es für 2001 die tatsächlichen Ausgaben für die Kindertagesstätte von der Steuer absetzen kann.

Ein Ehepaar darf für 2001 nachträglich die tatsächlichen Ausgaben für eine Kindertagesstätte von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden (8 K 4006/03).

Die damalige Regelung, wonach Eltern nur der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag zustand, sei verfassungswidrig gewesen. Sie habe nicht garantiert, dass berufstätige Eltern sämtliche Betreuungsausgaben steuerlich geltend machen konnten. Das Finanzamt hatte dem Paar 2001 pro Kind Freibeträge von 9936 Mark (5074 Euro) gewährt. Zudem wollten der Maschinenbautechniker und die Beamtin 4372 Mark als Werbungskosten absetzen, die sie für den sechsjährigen Sohn an eine Kindertagesstätte gezahlt hatten.

Die Ausgaben seien beruflich bedingt, weil sie beide arbeiteten, so die Eltern. Die Richter sahen das genauso: Die Freibeträge hätten nur den „allgemeinen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf“ abgedeckt. Da wegen des Jobs zusätzliche Ausgaben angefallen seien, müssten auch diese abgesetzt werden können. Das sei 2000 und 2001 nicht der Fall gewesen.

Beim Bundesfinanzhof ist bereits ein Verfahren zu dieser Frage anhängig (VI R 42/03).
Erklären die Bundesrichter die Regelung für verfassungswidrig, winken Eltern Steuerrückzahlungen, wenn sie gegen ihre Bescheide Einspruch eingelegt haben.

Auch der Bundesfinanzhof zeigte sich jetzt elternfreundlich.
Die Familienkasse hatte einen Vater 2003 aufgefordert, für 1996 bis 2001 Kindergeld zurückzuzahlen, da er der Kasse nichts vom Umzug des Sohns zur Mutter gesagt hatte.
Er müsse nur für 1999 bis 2001 zahlen, sagten die Richter (III R 80/04). Der Rest sei 2003 verjährt gewesen, seine Schweigsamkeit ändere nichts an der vierjährigen Frist.
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