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Kontaktpflege - steuerlich absetzbar

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3188

BeitragVerfasst am: 21.Mai 2006 14:43    Titel: Kontaktpflege - steuerlich absetzbar Antworten mit Zitat

Zitat:
Kosten für Kontaktpflege mit getrennt lebenden Kindern steuerlich absetzbar

Oftmals zieht nach der Trennung der sorgeberechtigte Elternteil mit den gemeinsamen Kindern weg an einen entfernten Ort. Will der andere Elternteil (meist der Vater) den Kontakt mit seinen Kindern aufrechterhalten, muss er weite Wege und damit hohe Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung in Kauf nehmen. Solche Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und zur Kontaktpflege mit dem Kind wurden bislang steuerlich nicht anerkannt.

Doch jetzt gibt es ein erstes positives Urteil: Aktuell hat das Hessische Finanzgericht Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für die Kontaktpflege mit seinen Kindern, die beim sorgeberechtigten Elternteil an einem entfernten Ort leben, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt (Hessisches FG vom 20.2.2006, 2 K 3058/04).

Der Fall: Nach der Trennung kehrte die Mutter, der das alleinige Sorgerecht für die Kinder zuerkannt worden war, mit den drei gemeinsamen Kindern in ihre Heimat nach Nordspanien zurück. Der Vater besuchte seine Kinder und wandte für Flugkosten rund 8 000 EUR auf. Im Gegensatz zum Finanzamt gewährten die hessischen Finanzrichter ihm den begehrten Steuerabzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Kompliment!

Die Begründung: Aufgrund des neuen Kindschaftsrechts ab 1998 hat das Kind jetzt nicht nur ein Umgangsrecht mit beiden Elternteilen, sondern auch eine Umgangspflicht. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Da die Regelungen über die elterliche Sorge - gleichgültig, welcher Elternteil das Sorgerecht hat - aber nun eine gesetzliche Umgangspflicht schaffen, erwachsen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil die Aufwendungen für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG. Und solche Aufwendungen sind jedenfalls dann außergewöhnlich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil in das Ausland übersiedelt und dadurch beim anderen Elternteil erhebliche Reisekosten anfallen.

STEUERRAT:
Da die bisherige BFH-Rechtsprechung noch zum alten Kindschaftsrecht ergangen ist, hat der Bundesfinanzhof nun die Gelegenheit, sich erneut mit dem Thema zu befassen. Dort ist die Revision unter dem Aktenzeichen III R 30/06 anhängig. Außerdem sind derzeit zu dieser Frage weitere Verfahren anhängig (Aktenzeichen: III R 41/04, III R 28/05 und III R 55/05).
Sehen Sie sich in vergleichbarer Lage, sollten Sie die Kosten für den Umgang mit Ihren getrennt lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastung geltend machen und bei Ablehnung Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Das Finanzamt muss die Sache dann ruhen lassen, bis der BFH entschieden hat.

Ausführliche Infos und weitere interessante Hinweise zu diesem Thema finden Sie
im Steuerfachportal ..klick zur Homepage - Steuerrat24 in der Rubrik "Kinder"

Zitat:
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