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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 408 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 30.Jan 2003 19:51 Titel: Kosten fürs Altersheim von der Steuer absetzen! |
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Na ja, ganz so einfach geht das nicht.
Gewisse körperliche Voraussetzungen muss man schon mitbringen: nämlich pflegebedürftig Pflegestufe I.
Dann sind wenigstens die Aufwendungen, die für die Pflege draufgehen (und die können happig sein!), als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG von der Steuer absetzbar.
| Zitat: |
| Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind --abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG-- als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418) |
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2002.8.14/3R1500.html
eine kleine einschränkung gibt es lt. bfh:
| Zitat: |
Hat sich ein Steuerpflichtiger aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die dem Steuerpflichtigen zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen. Eine Aufteilung des Pauschalpreises in übliche als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits-/ Pflegekosten kommt nicht in Betracht. Der einzelne Heimbewohner kann mithin bei altersbedingter Unterbringung in einem Altenwohnheim Beträge nicht als Krankheitskosten geltend machen, die im Wege von Solidarbeiträgen infolge der Mischpreiskalkulation des Heimträgers von der Gemeinschaft sämtlicher Heimbewohner aufgebracht werden (BFH-Urteil in BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, unter II. 2. c). Bei Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge einer Krankheit gelten diese Einschränkungen hingegen nicht.
Diese Differenzierung führt entgegen der Auffassung des FG nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Bewohnern, die krankheitsbedingt in ein Altenheim gezogen sind, gegenüber solchen, die dies aus Altersgründen getan haben. Denn anders als bei der altersbedingten Unterbringung sind die Aufwendungen bei dem krankheitsbedingten Einzug in ein Wohnstift durch ein außergewöhnliches Ereignis veranlasst. |
diese einschränkung ist aber ab sofort unbeachtlich lt. weisung des bundesministeriums der finanzen:
| Zitat: |
| Der Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim oder für eine entsprechende Unterbringung eines nahen Angehörigen ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die betreffende Person bereits vorher in das Heim übergesiedelt ist. |
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage16663/BMF-Schreiben_vom_20__Januar_2003_-_IV_C_4_-_S_2284_-_2-03_-.pdf
Wenn man seinen armen alten kranken Papi im Pflegeheim untergebracht und hierfür als gutverdienender Sohnemann nunmehr zahlen muss, dann sind ebenfalls die Pflegekosten unter den obengenannten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar. auch die reinen Heimkosten können eventuell als "Unterhaltsleistungen" gemäß § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar sein. Voraussetzung hier ist jedoch, dass Papi wirklich eine arme Sau ist und (fast) kein eigenes Einkommen hat. Sein Vermögen (einschließlich eigenes Häuschen) darf den Wert von 30.000 DM nicht übersteigen:
| Zitat: |
| Ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (gegen R 190 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR). |
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.2.26/3R4101.html
Außerdem darf er sich nicht entreichert haben, sonst droht dies:
| Zitat: |
| Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand. |
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1997/XX970387.HTM |
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