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Krankheitskosten vom Fiskus zurückholen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6866

BeitragVerfasst am: 28.Sep 2006 17:01    Titel: Krankheitskosten vom Fiskus zurückholen Antworten mit Zitat

Krank sein belastet den Geldbeutel immer stärker. Was viele Bürger nicht wissen: Wer in einem Jahr richtig hohe Ausgaben hat, kann in der Regel einiges vom Finanzamt zurückholen.

Ob Praxisgebühr, Kosten fürs Augenlasern, für Arznei, Zahnspange und Klinikaufenthalt, für orthopädische Einlagen oder Taxifahrten zum Arzt - ab einer gewissen Höhe beteiligt sich der Fiskus an den Aufwendungen. „Insbesondere Familie nutzen diese Sparchance aber zu wenig“, so die Erfahrung von Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).

Sein Tipp: Die Zeit bis zum Jahresende gezielt dazu verwenden, um womöglich teure Anschaffungen wie Brille oder Zahnersatz noch in 2006 zu erledigen - oder aber auf nächstes Jahr zu verschieben, um dann sämtliche Ausgaben zur Gesunderhaltung geballt in einem Jahr abzuwickeln. Absetzbar ist alles, was der Arzt verordnet hat und von den Kassen nicht erstattet wird, wie Stefan Walter vom Bund der Steuerzahler betont. Die Belege für die Ausgaben müssen sorgfältig gesammelt, jede Autofahrt, die mit einer Krankheit zusammenhängt, notiert werden. Pro gefahrenem Kilometer zu Klinik, Arzt oder Apotheker können 30 Cent angesetzt werden.

Grundsätzlich gilt: Krankheitskosten können immer dann als außergewöhnliche Belastung von den Einkünften abgezogen werden, wenn ein bestimmter Eigenanteil überschritten wird. Die persönliche Grenze richtet sich vor allem nach dem Jahreseinkommen (Bruttoverdienst plus Einkünfte beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung minus Werbungskosten). Maßgebend sind aber auch Familienstand und Kinderzahl.

Verheiratete mit bis zu zwei Kindern und Einkünften zwischen 15.340 bis 51.130 Euro im Jahr dürfen ihre Krankheitskosten beispielsweise ab einer 3-Prozent-Grenze absetzen. Die zumutbare Eigenbelastung für eine Familie mit Kind und 30.000 Euro im Jahr liegt beispielsweise bei 900 Euro. Bei einem Ehepaar mit ein oder zwei Kindern und Einkünften von 50.000 Euro beginnt das Limit erst bei 1.500 Euro. Kommt ein dritter Sprössling dazu, sinkt die Grenze auf 500 Euro ab, wie der BDL vorrechnet. Jeder Euro drüber mindert dann schon die Steuerlast. Für kinderlose Unverheiratete in der gleichen Verdienstspanne ist die Regelung weniger günstig. Für sie liegt die Grenze bei sechs Prozent ihrer Einkünfte.

Wer 2006 bereits so viel für die eigene Gesundheit oder die der Kinder hinblättern musste, dass die persönliche Grenzsumme fast schon geknackt wurde, sollte jetzt sämtliche Belege zusammenrechnen und versuchen, anstehende Ausgaben noch bis Silvester dazuzupacken.

Steuerlich kommt es nur auf den Zeitpunkt der Zahlung an, auch wenn beispielsweise ein Hörgerät erst im nächsten Jahr geliefert wird.

Das Finanzamt erkennt überraschend viele Ausgaben als außergewöhnliche Belastung an - solange sie vom Arzt verordnet wurden. Dazu können auch nicht rezeptpflichtige Arznei- und Stärkungsmittel wie beispielsweise Nikotinpflaster zur Raucherentwöhnung gehören. Hauptsache, die Mittel wurden verschrieben. „Der Fiskus hat die medizinische Indikation nicht zu beurteilen“, betont Walter.

Was auf jeden Fall zählt, sind Praxisgebühren, jede Art von Zuzahlung und private Eigenbeteiligung, zum Beispiel zu Krankengymnastik, digitaler Mammographie oder Massage. Ansetzbar sind auch Hilfsmittel wie Zahnspangen, Einlagen, Implantate, Prothesen, orthopädisches Schuhwerk.

Geltend gemacht werden können überdies verordnete psychoanalytische oder therapeutische Behandlungen, Krankengymnastik oder Therapien beim Logopäden, Sprachheilpädagogen oder Heilpraktiker. Kosten für eine Suchttherapie von Alkoholikern sind ebenfalls absetzbar - genauso wie Ausgaben für eine künstliche Befruchtung, für die Geburt eines Kindes, für eine Abmagerungskur zur Erhaltung der Gesundheit oder die Zahnhygiene-Behandlung. Auch so genannte Igel-Leistungen, also Zusatzbehandlungen auf Privatrechnung wie eine Extra-Ultraschalluntersuchung beim Arzt, werden häufig anerkannt.

Bei Schönheitsoperationen verweigert sich jedoch das Finanzamt. Die Ausgaben für eine verordnete Kur sind dagegen absetzbar. Dazu zählen unter anderem Fahrtkosten, Arzthonorare und Kurmittel sowie Ausgaben für Hotel oder Privatquartier in angemessener Höhe. Wer zu Hause ständig weite Wege zurücklegen muss, beispielsweise zur Bestrahlung in einer Klinik, sollte die Taxibelege sammeln. Oder seine konkreten Fahrten auflisten, wie Walter rät. „Das kann sich summieren, nicht darauf verzichten.“ Selbst Krankenbesuche bei pflegebedürftigen Eltern dürfen als Kostenfaktor bei der Steuer abgesetzt werden.
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