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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5918
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Verfasst am: 19.Okt 2007 6:42 Titel: Leasingverträge: Schadenersatz soll besteuert werden |
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Für den Leasingnehmer ist Planungssicherheit zu Beginn eines Leasingvertrages wichtig. So mancher Nutzer eines geleasten Wirtschaftsgutes hat sich jedoch bereits die Frage gestellt, was bei einer Insolvenz des Leasinggebers passiert. Und was passiert, wenn der Leasingnehmer pleite geht?
Juristischer Eigentümer des Leasinggutes ist nämlich der Leasinggeber. Oft haben die Leasinggesellschaften zumeist das Eigentum als Sicherheit an die refinanzierende Bank abgetreten. In diesen Fällen läuft der Vertrag regelmäßig unverändert weiter.
Wurde jedoch keine Sicherungsabtretung vorgenommen, entscheidet der Insolvenzverwalter. Er kann, zumindest bei beweglichen Wirtschaftsgütern, den Vertrag beenden und die Herausgabe des Leasinggegenstandes verlangen oder den Vertrag fortsetzen – egal, was ursprünglich vereinbart wurde. Der dem Leasingnehmer zustehende Schadenersatzanspruch gegen den insolventen Leasinggeber bietet da wenig Trost.
Gerät der Leasingnehmer hingegen mit seinen Zahlungen ins Stocken, so sehen die Verträge dafür ein außerordentliches Kündigungsrecht des Leasinggebers vor. Dieses Kündigungsrecht erlischt jedoch mit der Insolvenzanmeldung des Leasingnehmers.
Der Leasinggeber kann dann erst wieder kündigen, wenn die Zahlungen nach der Anmeldung nicht geleistet werden. Der Insolvenzverwalter des Leasingnehmers hingegen hat die Möglichkeit, den Vertrag sofort zu beenden. Der dem Leasinggeber dadurch entstandene Schaden ist zu ersetzen. In der Regel wird dies dessen Mindesterlös und Zinsschaden sein. Besonderheiten gibt es, wenn ein Gesellschafter seiner GmbH ein Wirtschaftsgut verleast.
Wegen der Eigenkapitalersatzregeln kann der Gesellschafter den Leasinggegenstand nicht herausverlangen, wenn die GmbH die Raten nicht mehr bezahlen kann, sondern muss diesen der GmbH weiter unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Eigenkapitalersatz wird dann angenommen, wenn ein fremder Dritter den Leasingvertrag zu gleichen Bedingungen nicht abgeschlossen oder wegen schlechter Bonität schon frühzeitig beendet hätte.
Steuerlich werden die Leasingverträge in der Regel so ausgestaltet, dass die Zurechnung des Leasinggutes beim Leasinggeber erfolgt. Dies bringt dem Leasingnehmer Vorteile, da er den geleasten Gegenstand und dessen Refinanzierung nicht in seiner Bilanz ausweisen muss. Durch eine Insolvenz ändert sich an der steuerlichen Zuordnung normalerweise nichts. Erst im Falle einer Verwertung verschiebt sich auch das steuerliche Eigentum. Etwaige Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von Leasingverträgen wurden bislang nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Dies soll künftig aber nicht mehr uneingeschränkt gelten. Nach dem Entwurf der Umsatzsteuerrichtlinien 2008 ist geplant, derartige Abstandszahlungen zumindest teilweise zu besteuern. Eine weitere umsatzsteuerliche Besonderheit bei der Insolvenz des Leasingnehmers gibt es, wenn diesem der Leasinggegenstand im Rahmen eines Mietkaufes von vornherein zuzurechnen ist.
Dann nämlich muss der Leasinggeber für die dem Fiskus entgangene Mehrwertsteuer aus dem Leasingvertrag auf Grund der Insolvenz des Leasingnehmers einstehen. Die zugrunde liegende Vorschrift des Paragrafen 13d des Umsatzsteuergesetz wird jedoch mittlerweile aufgrund jüngerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als europarechtswidrig betrachtet.
Im Jahressteuergesetz 2008 ist jedoch die Streichung der Verordnung zum 1. Januar 2008 vorgesehen – offiziell wegen des Abbaus von Bürokratie und zur Steuervereinfachung. Da die Finanzverwaltung den Paragrafen bis dahin aber dennoch weiterhin anwendet, müssen betroffene Vermieter versuchen, ihr Recht gegenüber dem Fiskus gerichtlich durchzusetzen.
Quelle: Frank Schönherr/Kai König |
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