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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3203
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Verfasst am: 7.Feb 2007 21:36 Titel: Liechtenstein - Steuerreformkonzept 2007 |
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Leitlinien der liechtensteinischen Steuerreform
Die Liechtensteinische Regierung hat am 6. Februar die FL Tax Roadmap verabschiedet. Sie enthält die wesentlichen Leitlinien und Grundgedanken für eine Reform des Liechtensteinischen Steuerrechts. Bis Ende 2007 soll ein Steuerreformkonzept mit konkreten Änderungsvorschlägen erarbeitet
werden.
Die von der Regierung im November 2006 beauftragte Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Steuerrevision hatte das Grundlagendokument
erarbeitet und eine Woche zuvor an einer Informationsveranstaltung
mit den Wirtschaftsverbänden erörtert. Die Wirtschaftsverbände
nahmen die dargelegten Leitlinien für die Steuerreform positiv auf
und begrüssten die frühzeitige Information über wesentliche
Rahmenbedingungen der Steuerreform. Die offene Diskussion wird von
der Regierung auch bei den nächsten Projektschritten geführt, wobei
noch weitere Kreise, wie z.B. die Gemeinden, zeitgerecht einbezogen
werden.
Ziel der geplanten Steuerreform ist es, das bestehende Steuergesetz
so anzupassen, dass Liechtenstein auch in Zukunft über ein national
wie international attraktives sowie wettbewerbs- und
leistungsfähiges Steuersystem verfügt, welches den aktuellen und
künftigen Ansprüchen wirtschaftlich und gesellschaftlich umfassend
Rechnung trägt.
Die FL Tax Roadmap nennt die Rahmenbedingungen für die konkrete
Ausarbeitung eines Steuerreformkonzeptes, enthält aber noch keine
weiteren Konkretisierungen. Als Grundlage dienen einerseits die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und andererseits die
steuerpolitischen Grundsätze der Regierung. Diese umfassen unter
anderem die Kriterien Aufkommens- und Entscheidungsneutralität,
Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit, europarechtliche Konformität
sowie internationale Kompatibilität.
Die geplante Steuerreform im Fürstentum Liechtenstein soll mittel-
und langfristig keine nachhaltigen Aufkommensunterschiede auslösen.
Kurzfristig können Steuerausfälle durchaus auftreten, aufgrund der
gestärkten Wettbewerbsposition Liechtensteins sollen diese aber
kompensiert werden.
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem soll Entscheidungen
privater oder unternehmerischer Wirtschaftsakteure über verschiedene
Handlungsalternativen möglichst nicht durch steuerliche Überlegungen
beeinflussen. Entscheidungen zwischen Konsum und Sparen, zwischen
verschiedenen Rechts- und Organisationsformalternativen oder
Investitions- und Finanzierungsalternativen sollen möglichst
unabhängig von steuerlichen Überlegungen angestellt werden können.
Die Kriterien der Einfachheit und Transparenz bedingen, dass die
Anzahl der Steuerarten in einem zukünftigen liechtensteinischen
Steuersystem reduziert sowie die Ausgestaltung der Steuerarten
vereinfacht wird. Dadurch wird eine Reduktion der Komplexität, eine
Erhöhung der Einfachheit und Transparenz erreicht, eine grössere
nationale und internationale Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit
sowie Attraktivität des liechtensteinischen Steuersystems erzielt.
Im Bereich der direkten Steuern ist die liechtensteinische
Steuergesetzgebung historisch gewachsen und zeichnet sich durch
grosse Beständigkeit und Kontinuität aus. Eine systematische
Einbeziehung internationaler Entwicklungen fehlte bisher. Die
Einbindung wird teilweise über die Praxis oder Rechtsprechung
gewährleistet, bietet aber keine umfassende Rechtssicherheit.
Das Kriterium der internationalen Kompatibilität erfordert daher,
dass das zukünftige liechtensteinische Steuersystem nicht nur über
eine niedrige, individuell als Staat bestimmbare Höhe der
Steuerbelastung verfügt. Vielmehr soll es auch mit den
Steuersystemen anderer Staaten kompatibel sein und die
Voraussetzungen schaffen, zu gegebener Zeit den Abschluss von
Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU-
Richtlinien auch auf Liechtenstein zu ermöglichen.
Das Kriterium der europarechtlichen Konformität bedeutet, dass das
zukünftige liechtensteinische Steuersystem den europarechtlich
bindenden Vorgaben nachkommt, um auch zukünftig sowohl über ein
wettbewerbs- und leistungsfähiges sowie verlässliches Steuergesetz
zu verfügen. Von den Bestimmungen des EWR-Abkommens gelten
insbesondere das allgemeine Diskriminierungsverbot und die
Grundfreiheiten. Besonders zu berücksichtigen sind auch die
Regelungen über das Verbot staatlicher Beihilfen samt der dazu
ergangenen Entscheidungen des Europäischen und des EFTA-
Gerichtshofes zu nationalen und internationalen Steuerregelungen im
Bereich der direkten Steuern.
In einem nächsten Schritt wird ein konkreter Vorgehensplan und
darauf aufbauend bis Ende 2007 ein Steuerreformkonzept mit den
konkreten Änderungsvorschlägen erarbeitet.
Quellennachweis - klick |
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