Nach Abweisung der Rechtsbehelfe gegen den Solidaritätszuschlag und die Besteuerung von Kapitaleinkünften bleibt nur der Klageweg
Das Bundesfinanzministerium hat am 22.07.2008 von der Rechtsgrundlage des § 367 Abs. 2b AO Gebrauch gemacht und zwei außergerichtliche «Masseneinspruchsverfahren» per Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) am 18.08.2008 mitteilte, handelt es sich dabei um Rechtsbehelfe gegen eine unterstellt verfassungswidrige Besteuerung von Kapitaleinkünften nach § 20 EStG und um solche, in denen eine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 geltend gemacht wird. Den Betroffenen bleibt laut DStV in beiden Fällen nur der Klageweg, da Einsprüche gegen die Allgemeinverfügungen unzulässig sind. Abweichend von der regelmäßigen Klagefrist verbleibe hierfür ein Jahr Zeit nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügungen.
DStV: Voraussetzungen für Zwangsruhe im Fall des Verfahrens zum SolZG erfüllt
Im Hinblick auf das SolZG existierte nach Ansicht des DStV zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügungen - entgegen einer weit verbreiteten Ansicht der Finanzverwaltung – noch ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: X R 51/06) gegen das Zuschlagsgesetz.
Der Bund der Steuerzahler hat erneut Klage gegen die Erhebung des
Solidaritätszuschlags eingereicht.
Das neue Verfahren ist vor dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08 anhängig und betrifft das Streitjahr 2007.
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die als Zuschlag zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer entrichtet werden muss. Da
Ergänzungsabgaben jedoch nicht auf Dauer und lediglich in
Ausnahmesituationen erhoben werden dürfen, rügt der Bund der
Steuerzahler die fortwährende Erhebung des Solidaritätszuschlags. Der
Solidaritätszuschlag muss nun bereits seit dem Jahr 1995 ununterbrochen
bezahlt werden und ist damit zur Dauersteuer geworden. Die Einnahmen aus
der Erhebung des Solidaritätszuschlags stehen allein dem Bund zu. Dr.
Karl Heinz Däke sagt dazu: "Damit hat der Bund das in der Verfassung
festgeschriebene Beteiligungsverhältnis des Bundes und der Länder am
Steueraufkommen dauerhaft zu seinem Gunsten verschoben und das
Grundgesetz ausgehöhlt."
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