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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 20.Feb 2005 6:44 Titel: Mietverluste absetzen |
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Bei Vermietungsverlusten prüft das Finanzamt, ob der Vermieter Gewinne machen wollte. Wenn nicht, dann gilt das Mietverhältnis als "privat veranlasste Liebhaberei". Verluste können nicht abgesetzt werden.
Ist ein Mietverhältnis auf Dauer angelegt, unterstellt das Finanzamt grundsätzlich, dass der Vermieter die Absicht hat, langfristig einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Liegt aber ein vertraglich befristetes Mietverhältnis vor, ist fiskalischer Argwohn programmiert.
In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte ein Vater mit seinem Sohn einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Nach Fristablauf wohnte der Sohn noch ein gutes Jahr in der Wohnung, dann wurde sie fremdvermietet.
Die Befristung des Mietverhältnisses gab für das Finanzamt den Ausschlag, dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders: Aus einem Zeitmietvertrag allein könne nicht auf eine Befristung der gesamten Vermietungstätigkeit geschlossen werden. Eine Vermietung könne auch auf Dauer angelegt sein, wenn mehrere Zeitmietverträge hintereinander geschlossen werden (AZ: IX R 1/04). E Hürden Als schädlich sahen es die Richter an, wenn die Befristung eines Mietvertrags mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungs- oder Verkaufsabsicht verbunden wird.
Das sei aber im vorliegenden Fall nicht so gewesen. Im Übrigen können äußere Umstände eine kurzfristige Beendigung eines Mietverhältnisses erzwingen. Wenn es dafür überzeugende Gründe gibt, steht der Anerkennung von Verlusten trotzdem nichts entgegen. Die Argumente müssen aber nachvollziehbar sein, wie etwa plötzliche Liquiditätsprobleme oder eine Krise am Wohnungsmarkt. E Nächste Runde Nach dem BFH-Urteil muss sich das Finanzgericht Baden-Württemberg erneut mit den Details dieses umstrittenen Falls beschäftigen. |
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