| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
|
Verfasst am: 12.Feb 2003 9:43 Titel: Netto-Gehalt erhöhen, aber wie ??? |
|
|
+++ So geht´s: Höheres Netto durch Gehaltsextras! +++
Steigende Sozialbeiträge, höhere Bemessungsgrenzen, verschobene
Steuerreform - fast jeder hat 2003 netto weniger in der Tasche als im
letzten Jahr. Clevere Arbeitnehmer vereinbaren mit ihrem Chef jetzt
abgabenmindernde Gehaltsextras. Sponsort der Arbeitgeber etwa die täglichen
Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Firma, kassiert das Finanzamt
darauf nur 15 Prozent Lohnsteuer. Die Sozialabgaben entfallen ganz. Das
Job-Ticket für die Fahrt zur Arbeit mit Bus oder Bahn darf der Arbeitgeber
sogar komplett steuer- und abgabenfrei erstatten. Alternative:
Benzingutscheine. Sie gelten als Sachbezüge und bleiben bis zu 50 Euro pro
Monat steuerfrei**. Außerdem: Mitarbeiterrabatte bis zu 1.224 Euro auf im
Unternehmen hergestellte Waren bzw. Dienstleistungen sind ebenfalls frei von
Steuern und Abgaben. Kinderbetreuung: zahlt der Arbeitgeber für die
Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder seiner Mitarbeiter, werden
ebenfalls keine Abgaben erhoben. Das Geld kann entweder an den Mitarbeiter
oder direkt an den Kindergarten überwiesen werden. Außerdem: ein PC als
Geschenk vom Chef braucht nur pauschal mit 25 Prozent des Wertes versteuert
werden - ein Nachweis, dass das Gerät auch beruflich genutzt wird, ist nicht
nötig. Der PC als Leihgabe bleibt sogar komplett steuerfrei, wenn der
Vorteil monatlich maximal 50 Euro wert ist. Auch vom Arbeitgeber ersetzte
Umzugskosten wie Spediteurrechnungen oder Restmiete während der
Kündigungsfrist für die vorherige Wohnung sind vollständig steuer- und
abgabenbefreit.
Quelle: Money-Times
__________
**
Termin 1.4.2003: Warengutscheine mit Betragsangabe sind Barlohn
Finanzverwaltung verschärft Anforderungen an Warengutscheine
Ab dem 1.4.2003 duldet es die Finanzverwaltung nicht mehr, dass auf Warengutscheinen, die Sie als Arbeitgeber an Ihre Mitarbeiter ausgeben, ein begrenzender ¬-Betrag oder überhaupt eine Wertangabe steht. Ist dies dennoch der Fall, dann gilt der Warengutschein ab dem 1.4.2003 als Barlohn und muss entsprechend versteuert werden.
Die bisherige Lage: Geben Sie als Arbeitnehmer Ihren Mitarbeitern Warengutscheine, die diese bei fremden Unternehmen wie etwa Tankstellen, Video- oder CD-Shops ... einlösen können, ist die eine Sachzuwendung. Angenehmer Nebeneffekt: Die Sachzuwendung bleibt steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 50 ¬ pro Monat ausmacht (§ 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz/EStG).
Auf diese Grenze ist strikt zu achten, denn ein Überschreiten hat fatale Konsequenzen. Schon bei einer Sachzuwendung von 50,01 ¬ ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig.
Damit ein Warengutschein steuerlich als Sachzuwendung anerkannt wird, muss er die Ware oder Dienstleistung, zu dessen/deren Bezug er den Arbeitnehmer berechtigt, genau bezeichnen. Es ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn ein Tankstellen-Gutschein zum Bezug von "Kraftstoff" berechtigt. Es muss genau bezeichnet werden, ob Super, bleifrei oder Diesel damit gemeint ist.
An dieser bisherigen Lage ändert sich nichts, außer dass ab 1.4.2003 das zusätzliche Kriterium "keine Wertangabe auf Warengutscheinen" hinzu kommt.
Sie sollten Ihre Mitarbeiter also darauf hinweisen, die bisher erhaltenen Gutscheine möglichst bis zum 31.3.2003 einzulösen - so riskieren Sie am wenigsten Ärger bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung.
Quelle: Steuernetz.de |
|
| Nach oben |
|

|
money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
|
Verfasst am: 12.Feb 2003 15:38 Titel: Konkreteres zur Gutscheinerstellung |
|
|
Ab 1.4.2003: Benzingutscheine nur gegen Literangabe
Steuerfreiheit des Gutscheins nur noch bei Angabe des Kraftstoffs und der Mengenangabe
Dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Benzingutscheine anstatt einer Lohnerhöhung zu geben, gilt als absolutes Steuersparmodell. Bekannt ist, dass dabei umsatzsteuerliche Hürden genommen werden müssen.
Nun hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen den Gutschein als solchen in einem Schreiben konkretisiert: Der Wortlaut des Schreibens gibt dem Steuerlaien jedoch einige Rätsel auf.
Es lautet:
Auf einen bei einem Dritten einzulösenden Gutschein des Arbeitgebers, auf den neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist, ist die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (50 Euro) nicht anwendbar.
Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag unter Bezugnahme auf OFD-Verfügungen angewendet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden.
Tipp 1:
Konkret heißt das wohl, wenn Sie auf dem Gutschein den Betrag nennen, wird der Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn Sie aber auf den Gutschein schreiben: Gutschein für 30 Liter Dieselkraftstoff, dann bleibt der Benzingutschein weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind allerdings nur dann gewährleistet, wenn die 50-¬-Grenze nicht überschritten wird. Konkret: Genau den Kraftstoff und die Literanzahl angeben.
Tipp 2:
Hier lauert eine Falle, denn der Benzinspreis schwankt zurzeit täglich. Sie müssen ihn aufmerksam im Blick behalten und monatlich immer ganz genau rechnen, wenn Sie Benzingutscheine ausstellen. Es empfiehlt sich, einen Puffer einzubauen, also die 50-¬-Grenze nicht bis auf den letzten Cent auszureizen.
(Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2002, Az. S 2334 - 13 - V B 3)
Quelle: Steuernetz.de
___________________
...ja, ja, der steuerliche Amtsschimmel hat mal wieder gewiehert!! |
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3977
|
Verfasst am: 22.Jul 2008 11:31 Titel: Re: Konkreteres zur Gutscheinerstellung |
|
|
Schon am Feb 12, 2003 schrieb der User im Forum:
| money-baer hat folgendes geschrieben:: |
Ab 1.4.2003: Benzingutscheine nur gegen Literangabe
Tipp 1:
Konkret heißt das wohl, wenn Sie auf dem Gutschein den Betrag nennen, wird der Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn Sie aber auf den Gutschein schreiben: Gutschein für 30 Liter Dieselkraftstoff, dann bleibt der Benzingutschein weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind allerdings nur dann gewährleistet, wenn die 50-¬-Grenze nicht überschritten wird. Konkret: Genau den Kraftstoff und die Literanzahl angeben. |
Aktuell zu lesen in der FAZ:
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen ihren Mitarbeitern einen Tankgutschein als steuerfreien Sachbezug schenken dürfen (abgestimmter Ländererlass, Aktenzeichen: S-2334 - 281 - StO 212). Zwar ist ein Tankgutschein bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei, doch die Anforderungen sind strikt.
Gemäß OFD-Erlass darf der Gutschein keine Zahlungsfunktion erfüllen. Der Mitarbeiter darf außerdem nichts mit der Abrechnung der Tankfüllung zu tun haben. Besonders wichtig: Auf dem Benzingutschein darf kein Geldbetrag verzeichnet sein, bis zu dem der Mitarbeiter seinen Tank füllen kann. Richtig wäre dagegen eine Formulierung wie „Gutschein für Herrn/Frau ... über 27 Liter Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle xy.“
Teurer Sprit, mehr Steuern
Gerade dieser Punkt birgt aber Steuerfallen, wie der Informationsdienst Steuer-Schutzbrief mitteilt. Viele Unternehmen überprüfen die Formulierung der Gutscheine nicht kontinuierlich. So schnell und stark wie zurzeit die Spritpreise steigen, ist der Gutschein über 27 Liter Superbenzin plötzlich und unbemerkt mehr als 44 Euro wert.
Die Folge: Das Finanzamt lehnt den Gutschein ab, auf den Gegenwert sind Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Tipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten ihre Benzingutscheine jeden Monat prüfen, ob sie unter der 44-Euro-Grenze bleiben. Maßgeblich ist dafür nicht der Zeitpunkt des Tankens, sondern der Übergabe des Gutscheins an den Mitarbeiter.
Gefährliche Blanko-Gutscheine
Außerdem erkennt das Finanzamt keine Blankogutscheine an, auf die der Mitarbeiter erst in der Tankstelle die genaue Litermenge einträgt. Daher rät der Steuer-Schutzbrief von allen handschriftlichen Angaben auf dem Gutschein ab, ausgenommen natürlich die Unterschrift des Chefs.
Der Arbeitgeber sollte die Tankgutscheine vollständig am Computer ausfüllen und erst dann drucken. Dann kann das Finanzamt auf keinen Fall behaupten, es handele sich um einen Blankogutschein.
Beim Steuer-Schutzbrief sind ein kostenloser Mustervordruck für Tankgutscheine sowie eine Prüfliste erhältlich. Dieses Muster lässt sich per Textverarbeitung ausfüllen und drucken. Mit der Checkliste können Unternehmer und Mitarbeiter feststellen, ob ihre Gutscheine den strengen Anforderungen des Finanzamts entsprechen. Der Text enthält zudem weitere Details und Beispiele zum Thema. |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
|
| |