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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 13.März 2007 13:16 Titel: Neue Steuerregeln: Dauerverträge für Mieten oder Leasing |
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Dauerverträge für Mieten oder Leasing wurden vom Finanzamt bislang mit der Umsatzsteuer verrechnet. Neue Regeln setzen die Hürden höher und bereiten Unternehmern viel Arbeit.
Im Zuge der Umsatzsteuererhöhung sind auch die Regeln für sogenannte Dauerverträge geändert worden. Sie betreffen Gegenstände oder Immobilien, die über Monate und manchmal sogar Jahre vermietet oder verpachtet werden. Bisher war es einfach: Wurden die gemieteten Dinge geschäftlich genutzt, erstattete das Finanzamt die vertraglich ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer. In der Regel minderte der Unternehmer gleich die Umsatzsteuer, die er dem Fiskus schuldete, um diesen Betrag.
Auch im Betrieb eines Hamburger Automechanikers laufen solche Dauerverträge: Büro- und Werkstattgebäude hat er angemietet, zusätzlich eine Hebebühne geleast. Bis zum Jahreswechsel erhielt er für die Immobilien und die Hebebühne problemlos die Vorsteuer zurück. "Wenn im Pachtvertrag bislang darauf hingewiesen wurde, dass die Miete einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen war, zahlte das Finanzamt die Vorsteuer aus", sagt Steuerberaterin Susanne Watkinson aus Hamburg.
Seit der Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar reicht das nun nicht mehr. Eine jährliche Rechnung über den Gegenstand, der längerfristig gemietet oder geleast wird, ist notwendig. Diese Rechnung muss genau die gleichen strengen Standards erfüllen, die bereits seit dem Jahr 2005 für alle anderen Rechnungen gelten.
So müssen diese Dokumente nun den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Leistung genau bezeichnen, eine Rechnungsnummer enthalten, die der Aussteller nur einmal vergeben darf, ebenfalls muss sein Finanzamt und seine Steuernummer ersichtlich sein. Die Rechnungspflichtangaben, die das Umsatzsteuergesetz festschreibt, soll den Finanzbehörden die Kontrolle der Umsatzsteuerzahlungen und Vorsteuererstattungen erleichtern. Für den Unternehmer bedeutet es indes erst einmal mehr Schreibkram.
Ab wann ein Unternehmer für Leistungen, die er regelmäßig über einen längeren Zeitraum bezieht, den höheren Mehrwertsteuersatz zahlen muss, ist grundsätzlich davon unabhängig, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Vielmehr entscheidet darüber der Abrechnungszeitraum. In der Regel sehen Dauerverträge eine monatliche Zahlung vor.
Die höhere Mehrwertsteuer gilt dann für Rechnungen ab Januar 2007. Ist in den Verträgen ein längerer Abrechnungszeitraum vereinbart, kommt es auf den Umsatzsteuersatz am Ende an.
"Wird ein Leasingvertrag insgesamt für das Halbjahr Oktober 2006 bis März 2007 abgerechnet, so fällt auf den kompletten Betrag 19 Prozent Umsatzsteuer an, obwohl nur die halbe Leasingzeit auf 2007 entfällt", sagt Frank Schönherr, Steuerberater. "Solche unerwünschten Steuereffekte hätten sich durch rechtzeitige Gestaltung, zum Beispiel die Vereinbarung von Teilleistungen, vermeiden lassen."
Aber auch im nachhinein kann der Unternehmer in solchen Fällen bitten, die Rechnung dahingehend zu berichtigen - und hoffen, dass der Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber seinem Ansinnen nachkommt.
Denn grundsätzlich verpflichtet ist er nur, seinem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Und das betrifft in erster Linie die neuen formalen Anforderungen für Dauerverträge. Steuerberaterin Watkinson empfiehlt allen Unternehmern sich möglichst schnell zusätzlich zu ihrem Vertrag jährlich eine Dauerrechnung ausstellen zu lassen, die ein fortlaufende Rechnungsnummer, die Steuernummer des Dienstleisters sowie detaillierte Angaben über die Leistungen enthält. "Nur so können Unternehmer ihren Vorsteuerabzug sicherstellen", sagt sie.
Vor allem Unternehmer, die schon seit Jahren laufende Miet- oder Pachtverträge haben, müssen aufpassen, dass ihnen die Änderungen nicht durchrutschen. Denn die neuen Rechnungspflichtangaben gelten auch für Altverträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden. Die Möglichkeit, diese unverändert zu lassen, besteht nicht mehr.
Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (Az. IV A 5- S 7210 - 23/06). Wer dennoch Zweifel hegt, ob seine Dauerverträge nach der Umsatzsteuererhöhung noch korrekt sind, sollte sie lieber von einem Fachmann überprüfen lassen.
Quelle:FTD |
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