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Neuregelung der Entfernungspauschale - wird ...

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 5.Dez 2006 20:47    Titel: Neuregelung der Entfernungspauschale - wird ... Antworten mit Zitat

Neuregelung der Entfernungspauschale wird gerichtlich geprüft

Der Bund der Steuerzahler hat am 01.12.2006 einen Musterprozess gegen
die von der Großen Koalition mit dem Steueränderungsgesetz 2007
beschlossenen Beschränkungen bei der Entfernungspauschale eingeleitet.

Das Verfahren betrifft einen Steuerzahler, der arbeitstäglich 75
Kilometer zurücklegen muss, um zu seinem Betrieb zu gelangen. Die vor
dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobene Klage richtet sich
gegen die im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens erfolgte
Reduzierung des Steuerfreibetrages aufgrund dieser Werbungskosten.

Die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken
bis zu 20 Kilometer verstößt nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler
gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Durchbrechung dieses Prinzips
kann auch nicht mit der notwendigen Haushaltskonsolidierung
gerechtfertigt werden.

Auch wenn die Beschränkungen erst ab dem nächsten Jahr gelten, werden
viele Steuerzahler von der Neuregelung schon jetzt getroffen, wenn sie
beim Finanzamt die Eintragung des Steuerfreibetrages auf der
Lohnsteuerkarte beantragen.

"Die Gesetzesbegründung, die Arbeit beginne ab dem nächsten Jahr aus
steuerlichrechtlicher Sicht erst am Werkstor, so dass Fahrtkosten zur
Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden können, ist
mehr als dreist", so Steuerzahler-Präsident Karl Heinz Däke.

"Schließlich ist es nicht möglich, dass jeder Steuerzahler direkt bei
seiner Firma wohnt. Die Fahrten zur Arbeit sind unumgänglich und müssen
ohne Beschränkung abzugsfähig sein."

Mehr als 15 Millionen Steuerzahler werden ab 2007 von der Änderung
betroffen sein, weil sie ihre Fahrtkosten entweder gar nicht mehr, oder
nur noch in eingeschränktem Umfang steuerlich geltend machen können. "Da
der Gesetzgeber die Warnungen vor der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen
in den Wind geschlagen hat, müssen nun die Gerichte entscheiden!"

Quelle: Bund der Steuerzahler e.V., 01.12.2006
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Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 338
Wohnort: Europa - mitten drin

BeitragVerfasst am: 6.Dez 2006 11:25    Titel: ... Antworten mit Zitat

Dieser Behördenwahnsinn hört nicht auf ... ganz klar ist die Richtung zu erkennen. Dann wird in diesem Fll dem AN nur bleiben, ein Transportunternehmen zu eröffen, welches An an ihre Arbeitsstelle fährt. Als einziger Angestellter sollte er genug Möglichkeiten haben, dann seine Kosten geltend zu machen.

Wenn das dann Trend wird, kann er auch bei seinem jetzigen AG nachfragen, ob dieser freiberufliche Verträge akzeptiert, Beide Seiten sparen dann richtig Sozialabgaben und der "jetzt noch" An kann dann wirklich was für seine Altersvorsorge bei Seite legen, denn Rente --- Rente bekommen die nach 1960 geborenen eh nicht mehr.... in den nächsten 10 Jahren wird das Renteneintrittsalter bestimmt auf 80 Jahre hochgefahren --- mal ganz ehrlich, wer wird denn wirklich so alt !!!!!!

Un von wegen Angst bei der KV --- fragt doch mal bei Euren Ärzten nach , was die eine oder andere Leistung wirklich kostet --- dann fragt man sich, wieso so viele in DE sooooooo viel in die KV einzahlen ...

**mit einem grinsen **

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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6291

BeitragVerfasst am: 12.Dez 2006 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Kürzung für Pendler verfassungswidrig

Die ab 2007 geltende Kürzung der Pendlerpauschale ist nach Ansicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) verfassungswidrig.

Die Pauschale nur noch vom 21. Entfernungskilometer an zu zahlen sei mit Blick auf die Gleichbehandlung von Beschäftigten nicht akzeptabel, teilte der DGB am Montag nach Vorstellung eines Rechtsgutachtens der Universität Frankfurt am Main mit.
Die Kürzung ist Teil des »Steueränderungsgesetzes 2007« der großen Koalition.
Der DGB empfiehlt Betroffenen, gegen ihren Einkommenssteuerbescheid 2007 Einspruch einzulegen.
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6291

BeitragVerfasst am: 13.Dez 2006 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

BMF veröffentlicht Einzelheiten zur Neuregelung der Pendlerpauschalen ab dem 1.1.2007

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (- IV C 5 - S 2351 - 60/06 -) zur Neuregelung der Entfernungspauschalen ab dem 1.1.2007 Stellung genommen. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 stellen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr dar. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler allerdings ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale – wie bisher – in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen.

Die wichtigsten Inhalte des BMF-Schreibens im Überblick:

1. Grundsätzliches:Die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wird unabhängig vom Verkehrsmittel und von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.

2. Höchstbetrag:Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens.

3. Ermittlung der Entfernung:Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Es kann allerdings eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb auf dieser Strecke - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

4. Mehrere Wege an einem Arbeitstag:Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.

5. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen:Die folgenden steuerfreien beziehungsweise pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen:

* nach § 8 Abs.3 EStG steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis höchstens 1.080 Euro (Rabattfreibetrag),
* der nach § 40 Abs.2 S.2 EStG pauschal versteuerte Arbeitgeberersatz bis zur Höhe der wie Werbungskosten abzugsfähigen Entfernungspauschale,
* nach § 8 Abs.2 S.9 EStG steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte („44-Euro-Grenze“).

6. Sonderregelung für behinderte Menschen:Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

7. Abgeltungswirkung:Durch die Entfernungspauschale werden sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt beispielsweise auch für Parkgebühren, Finanzierungskosten sowie Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ab 2007 auch für Unfallkosten.

Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 2.Jan 2007 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Moderator GM&P hat folgendes geschrieben::
Die ab 2007 geltende Kürzung der Pendlerpauschale ist nach Ansicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) verfassungswidrig.


Musterbriefe: Ans Finanzamt schicken

Musterbriefe: finden Sié hier >>> klick
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6291

BeitragVerfasst am: 5.März 2007 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Gericht: Pendlerpauschale verfassungswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeine Gleichheitssatz aus Artikel drei des Grundgesetzes, teilte das Gericht am Montag mit. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht über die entsprechende Klage entscheiden.


Der niedersächsische Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. hatte für seine Mitlglieder - ein Berufspendler-Ehepaar - gegen deren Finanzamt geklagt, weil die Pendler für ihre gesamten Fahrten zur Arbeit einen Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten eintragen lassen wollten. Das Finanzamt hatte jedoch nur die Fahrten vom 21. Entfernungskilometer an berücksichtigt (AZ.: 8 K 549/06).

Hintergrund: Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Einführung des so genannten Werkstorprinzips. Danach sind Fahrten zum Arbeitsplatz der Privatsphäre zugeordnet. Die Arbeitssphäre beginnt erst mit Betreten des Arbeitsplatzes. Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz sind folglich keine Werbungskosten mehr. Lediglich in Härtefällen können diese Aufwendungen ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten abgezogen werden.

Diese gesetzliche Neuregelung ist nach Auffassung des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. verfassungswidrig, weil sie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. Dieser klagte er für seine Mitglieder vor dem Finanzgericht in Niedersachsen und wurde jetzt mit seiner Auffassung bestätigt.

Gegenstand des entschiedenen Verfahrens ist die teilweise Ablehnung des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung berufstätiger Eheleute. Jeder von ihnen pendelt in entgegen gesetzter Richtung 41 km bzw. 54 km zur Arbeit. Sie beantragten daher die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 unter Berücksichtigung der gesamten Entfernung. Das Finanzamt gewährte nur einen gekürzten Freibetrag und ließ sowohl bei der Ehefrau, als auch beim Ehemann die Fahrtkosten für die ersten 20 km unberücksichtigt.

Die Kürzung der Aufwendungen für Fahrtkosten, so die Niedersächsischen Finanzrichter, verstoße gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Der Gesetzgeber habe bei Ausgestaltung der Steuergesetze zwar einen weiten Entscheidungsspielraum, diesen habe er aber mit der beabsichtigten Einführung des Werkstorprinzips und Kürzung der Pendlerpauschale überschritten.

Bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz handele es sich nicht um freie, sondern um zwangsläufige Aufwendungen, ohne die Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass alle Arbeitnehmer am Wohnort Beschäftigung finden. Besteuert werden dürfe aber lediglich das Einkommen, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibt. Nur dann sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Steuerfreistellung des Existenzminimums des einzelnen Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familie hinreichend beachtet. Der Fahrtkostenaufwand müsse sich daher Steuer mindernd auswirken.

Zugleich habe der Gesetzgeber, so die Richter weiter, im vorliegenden Verfahren in die freie Entscheidung von Ehegatten über ihre getroffene Aufgabenverteilung eingegriffen, schließlich entstünde in einer Doppelverdienerehe zwangsläufig Fahrtaufwand. Die gesetzliche Neuregelung verstoße gegen den sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie. Der Steuergesetzgeber dürfe auf Eheleute, wie im entschiedenen Fall, bei der Wahl des Wohnorts bzw. Arbeitsort keinen so maßgeblichen Einfluss ausüben.

Diese Ungleichbehandlung sah das Gericht auch nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt. Jedenfalls reiche die gegebene Begründung des Gesetzgebers nicht aus. Stattdessen hoben die Richter hervor, dass für den Gesetzgeber fiskalische Gründe im Vordergrund standen. Mit der Einsparung von ca. 2,5 Mrd. Euro bei 15 Millionen Pendlern, könnten diese Einschnitte aber sachlich nicht begründet werden.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort.

Auch der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass die Neuregelung gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Die nun gültige Ansicht, dass die Arbeit steuerlich gesehen erst ab dem Werkstor beginnt, sei nicht nachzuvollziehen, heißt es. Denn Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit seien für den Einzelnen weder frei verfügbar noch privat veranlasst.
Quelle: HB
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Anmeldungsdatum: 15.05.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 9.März 2007 13:17    Titel: Endlich radikale Reformen wagen1 Antworten mit Zitat

Moderator GM&P hat folgendes geschrieben::
Gericht: Pendlerpauschale verfassungswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeine Gleichheitssatz aus Artikel drei des Grundgesetzes, teilte das Gericht am Montag mit. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht über die entsprechende Klage entscheiden.



Beifall für die Herren Richter ... manchmal scheinen die Herren und Damen der Verwaltungs-, Finanz- und auch der höheren Gerichte wie BVG,BGH und EugH die einzigen zu sein, die der steuerlichen Wut und Willkür noch etwas entgegensetzen können. Klasse und bemerkenswert, dass dieser Entscheid hier schon sogar auf Finanzgerichtsebene zustande kam - es zeigt wie sehr sich der Übersteuerstaat in Schieflage befindet.

Der Staat bekämpft die Terroristen - das ist gut - doch wer bekämpft den denkbaren möglicherweise real existenten "Staatsteuerorismus" in Form Überregulierung und Über"steuerung“ ?

Was "steuert" die Steuer eigentlich noch ? Oder ist sie nur noch moderne Wegelagerei? In diesem Fall anscheinend schon. Oder müsste die Steuer inzwischen mehr "Drossel" heißen, wei sie nichts mehr steuert, sondern das Land nur noch erdrosselt ?

Wenn man z.B. schon von der Schweiz als "Steueroase" spricht - liegt das dann nicht daran, dass der Rest der Staaten Steuerwüsten sind – denn ohne Wüsten keine Oasen ?

Sind Steuerwüsten blühende Landschaften ? Wohl kaum.

Begrünt die deutsche Steuerwüste - dann wird auch die Wirtschaft florieren und auch die Population wieder Mut zum Kinderkriegen schöpfen - denn wenn man nicht 50% des Gehaltes an den Staat abdrücken müsste - wären die Finanzprobleme der meisten FLEISSIGEN Familien auch gelöst....

Lassen Sie uns mutig sein, meine Damen und Herren : Fordern wir schweizer Verhältnisse in Deutschland anstatt deutsche Verhältnisse in der Schweiz - auch dann hätte die gefürchtete "Kapitalflucht" ein schnelles Ende.

Flüchten wird man doch nur dann, wenn man etwas zu fürchten hat. Und dieses Monstrum fürchten Kleine und Große und nicht nur Unehrliche - SONDERN AUCH VOR ALLEN DINGEN inzwischen DIE EHRLICHEN, da die Abgabenlast unkalkulierbar geworden ist! Morgen hü und morgen hot nur aufwärts geht der Trott...

Der Mauerbau hat schon die DDR in den Ruin geführt und weiterer Steuerdruck mit allen Mitteln wird in Deutschland das lediglich Gleiche bewirken. Das Problem ist die über"steuerung" durch den sozialistischen Staat. Auch die DDRbürger waren (sind) bis auf die Stasitäter ehrliche Menschen (gewesen) ! Warum dann fliehen ? Die Antwort ist klar ... wer lebt gerne in Wüsten ?

Verzeihen Sie - ich schreibe anonym - denn ansonsten würde ich schon morgen Besuch bekommen - auch wenn ich nichts zu verbergen habe - aber Anfangsverdacht scheint ja schon beim Anzweifeln des Systems gegeben - soweit ist es schon gekommen, meine Damen und Herren! Und ich habe keine Gelder oder Firmen sonst wo und möchte hier meine eigenen Vier Wände für mich haben. Legitim, oder ?
Aber SteuFa und Gerichtsvollzieher kommen schnell morgens und auch mal angeblich auch mit Brecheisen. Manchmal wird dabei auch zuerst geschossen und dann gefragt ... auch schon erlebt .... Übersteuerstatt halt ... bin ich paranoid ? Aber in der Kneipe nebenan verursachen solch freie Gedanken beim falschen Lauscher nebenan schon mal viel Ärger - fürchte ich. Ihr Willy Winzig ... Money M.
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Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1162
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 10.März 2007 7:34    Titel: Antworten mit Zitat

Richter lehnen gekürzte Pendlerpauschale ab

Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) hat bei seiner Etatkonsolidierung einen Rückschlag erlitten. Die von ihm durchgesetzte Kürzung der Pendlerpauschale verstößt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen gegen die Verfassung (Az.: 8 K 549/06). Sollte sich das Bundesverfassungsgericht dieser Meinung anschließen, fehlen Steinbrück und seinen Länderkollegen mittelfristig rund 2,5 Mrd. Euro pro Jahr.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das 41 bzw. 54 Kilometer von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle pendelt und jeweils eine Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beantragt hatte. Das Finanzamt berücksichtigte aber wie im Steueränderungsgesetz 2007 vorgesehen die Strecke erst ab dem 21. Kilometer. Die Richter befanden, dass bei der Fahrt zur Arbeit Kosten entstünden, ohne die es kein Einkommen gäbe.

Laut Verfassung dürfe aber nur das Einkommen besteuert werden, das verbleibe, wenn die beruflichen Aufwendungen abgezogen seien. Dass die öffentlichen Etats konsolidiert werden sollten, sei kein Grund dafür, Prinzipien zu durchbrechen. Steinbrücks Sprecher betonte, entscheidend sei, wie Karlsruhe entscheide. "Wir sehen hier in keiner Form eine Verfassungswidrigkeit."

Der Präsident des Steuerberaterverbandes, Jürgen Pinne, sagte: "Wenn der Finanzminister bei der Gesetzgebung systematisch Expertenrat ignoriert, darf er sich nicht über einen Schiffbruch wundern."Pinne rät Pendlern, bei ihrer Steuererklärung 2007 die vollen Fahrtkosten von 30 Cent je Entfernungskilometer geltend zu machen. Sollte das Finanzamt diese Werbungskosten kürzen, müsse Einspruch eingelegt werden. "Steuerzahler sollten versuchen, ihre Bescheide offen zu halten."Dann könne der Anspruch nicht verfallen.

Quelle: Handelsblatt

_________________
Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.

(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)

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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6291

BeitragVerfasst am: 14.März 2007 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Finanzämter müssen auch für die ersten 20 Kilometer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen
(Niedersächsisches FG 2.3.2007, 7 V 21/07).


Finanzämter müssen auf Antrag auch für die ersten 20 Kilometer der Fahrten zur Arbeitsstätte einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Nach Ansicht des Niedersächsischen FG verstößt § 9 Abs.2 S.1 EStG gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Arbeitsstätte liegt 61 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. In seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2007 beantragte er, die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Ansatz der tatsächlichen Entfernung als Werbungskosten im Wege des Freibetrags zu berücksichtigen. Das Finanzamt kam dem nicht nach und kürzte die zu berücksichtigende Entfernung um die ersten 20 Kilometer, wie dies nach der Neuregelung des § 9 Abs.2 S.1 EStG ab dem 1.1.2007 vorgesehen ist.

Der Antragsteller beantragte, im Wege der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids des Finanzamts über die Lohnsteuerermäßigung 2007 auf seiner Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, bei dessen Berechnung die gesamte Entfernung zugrunde gelegt wird. Sein Antrag hatte Erfolg. Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt muss den beantragten Freibetrag für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Antragstellers auch für die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs.2 S.1 EStG. Nach Ansicht des Senats verstößt die Vorschrift gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um Aufwendungen, denen ein Arbeitnehmer sich dem Grunde nach nicht entziehen kann. Sie sind notwendig, um die Arbeitseinkünfte zu erzielen.

Um eine steuerlich gerechte Lastenverteilung zu erreichen, darf lediglich das Einkommen besteuert werden, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibt. Nur dann ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Steuerfreistellung des Existenzminimums des einzelnen Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familie hinreichend beachtet. Da nicht anzunehmen ist, dass jeder Arbeitnehmer an seinem Wohnort auch eine Beschäftigung findet, muss sich der gesamte Fahrtkostenaufwand steuermindernd auswirken.

Hinweis:
Das FG hat zwar die Beschwerde zum BFH zugelassen, aber darauf hingewiesen, dass der Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Aus diesem Grund müsse der beantragte Freibetrag vom Finanzamt eingetragen werden.

Der vorliegende Beschluss ist bereits die zweite Entscheidung des Niedersächsischen FG zum Thema „Pendlerpauschale“. Am 27.2.2007 hatte das FG beschlossen, dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs.2 S.1 EStG zu Vorabentscheidung vorzulegen.
Quelle:Niedersächsisches FG
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6291

BeitragVerfasst am: 22.März 2007 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Kürzung der Pendlerpauschale nicht verfassungswidrig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die durch das Steueränderungsgesetz 2007 neugeregelte gekürzte Entfernungspauschale mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Der Kläger machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt entsprach dem Antrag unter Hinweis auf das Steueränderungsgesetzes 2007 nur teilweise. Der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Freibetrag berücksichtigte bei der Berechnung der Entfernungspauschale lediglich 50 km statt der geltend gemachten 70 km. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage. Er machte auch für die nicht berücksichtigten 20 km den Ansatz der Entfernungspauschale geltend. Die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 2 EStG sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das sogenannte Nettoprinzip.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Freibetrag entspreche dem Gesetz. Durch das Steueränderungsgesetz sei hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen worden. Sie stellten nunmehr keine Werbungskosten mehr dar.

Finanzgericht Baden-Württemberg AZ: - 13 K 283/06 (Meldung vom 21.03.2007)

Nachlesen: Hier
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 28.März 2007 4:28    Titel: Antworten mit Zitat

Pendlerpauschale kürzen ist verfassungswidrig!

Zitat:
Finanzgericht des Saarlandes hält Kürzung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig

Das Finanzgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22. März 2007 (Gz. 2 K 2442/06) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsmäßig ist.

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bekanntlich seit Beginn dieses Jahres nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. "Werkstorprinzip"). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 Euro lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Im Streitfall erzielten die verheirateten Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte - vom gemeinsamen Wohnort 60 km (Ehemann) bzw. 75 km (Ehefrau) entfernt - beantragten sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.

Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes ist die Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungswidrig. Sie verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Streichung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip. Zudem bejaht das Gericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie), da in Fällen, in denen Ehegatten beiderseits einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst werde.

Dr. Peter Bilsdorfer
-Pressedezernent des Finanzgerichts-
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 7.Mai 2007 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

FG Köln: Pendlerpauschale verfassungsgemäß
Link zur Pressemeldung

Die Kürzung der Entfernungspauschale zum 01.01.2007 durch das Jahressteuergesetz 2007 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zu diesem Ergebnis gelangte der Zehnte Senat des Finanzgerichts Köln. Er schloss sich nicht der Auffassung der Finanzgerichte Niedersachsen und Saarland an, die die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig halten und deshalb entsprechende Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt haben (Beschluss vom 29.03.2007, Az.: 10 K 274/07).
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 11.Mai 2007 7:54    Titel: Antworten mit Zitat

BMF-Schreiben

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007);
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)

Hierzu: BMF-Schreiben vom 4. Mai 2007 - IV A 7 - S 0623/07/0002 -

Weitere Informationen

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007);
(PDF 48 KB)

Zitat:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus
steuermindernd zu berücksichtigen, sind abzulehnen.

Es bestehen keine „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, da § 9 Abs. 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Neuregelung verstößt nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Sie verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip (so auch
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. März 2007 - 13 K 283/06 -).
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 30.Mai 2007 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

Quelle: Beck-aktuell

Entscheidung über Pendlerpauschale erst 2008
Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich erst 2008 klären, ob die weitgehende Streichung der steuerrechtlichen Pendlerpauschale mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Sprecherin des Gerichts bestätigte am 25.05.2007 einen entsprechenden Bericht des Nachrichtenmagazins «Focus».

Zitat:
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
Die Pauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für die ersten 20 Kilometer Arbeitsweg gestrichen. Die Finanzgerichte Niedersachsen und Saarland halten dies für grundgesetzwidrig und haben den Fall in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt.
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BeitragVerfasst am: 14.Aug 2007 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das Schicksal der Pendlerpauschale
Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

Aufsatz von Dr. Daniel Schnabl
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BeitragVerfasst am: 7.Sep 2007 4:18    Titel: Antworten mit Zitat

Urteil des Bundesfinanzhofs zur Kürzung der Pendlerpauschale

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale")

BUNDESFINANZHOF - Aktenzeichen - VI B 42/07

Auszug:
Zitat:
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.

2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.

EStG 2007 § 9 Abs. 2
FGO § 122 Abs. 2
Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. März 2007 7 V 21/07 (EFG 2007, 773)


Gründe

I.
Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute und an unterschiedlichen Orten nichtselbständig tätig. Mit ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007 beantragten sie, Aufwendungen des Ehemannes für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, wobei sie die volle Entfernung von 61 km ansetzten. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ermittelte den Freibetrag entsprechend der ab 2007 geänderten Gesetzeslage nach der um 20 km gekürzten Entfernung. Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid über die Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 legten die Antragsteller erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) den beantragten Freibetrag vorläufig in voller Höhe einzutragen, lehnte das FA ab.

Das Finanzgericht (FG) gab dem daraufhin bei ihm gestellten Antrag auf AdV statt und ließ die Beschwerde zu. Es bestünden ernstliche Zweifel, ob § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652, BStBl I S. 432) verfassungsgemäß sei, soweit die Vorschrift den steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 km ausschließe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei der vorläufige Rechtsschutz zwar ausnahmsweise dann einzuschränken, wenn die Gemeinwohlbelange des Staates (etwa durch drohende staatliche Haushaltsnotlage) berührt seien. Anhaltspunkte hierfür seien im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Der Aussetzungsbeschluss des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 773 veröffentlicht.

Mit seiner Beschwerde bringt das FA vor, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sei nicht ernstlich zweifelhaft, da die Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstoße. Auch bei Vorliegen ernstlicher Zweifel käme die AdV nicht in Betracht, weil dann das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten wäre als das Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
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BeitragVerfasst am: 18.Sep 2007 9:41    Titel: Antworten mit Zitat

Bis das Bundesverfassungsgericht endgültig über die umstrittene Pendlerpauschale entscheidet, werden die Einkommensteuerbescheide von 2007 „von Amts wegen für vorläufig erklärt“.

Außerdem könnten Pendler auf ihrer Lohnsteuerkarte für 2007 die Pauschale für Fahrten zur Arbeit nun doch vom ersten Kilometer an als Freibetrag eintragen lassen
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BeitragVerfasst am: 9.Okt 2007 8:15    Titel: Antworten mit Zitat

Eiertanz um die beschränkte Pendlerpauschale

Pressemitteilung von: Steuerrat24

Das aktuelle Verwirrspiel um die beschränkte Pendlerpauschale gleicht einem Eiertanz und ist eines Rechtsstaats unwürdig. Bekanntlich sind seit dem 1.1.2007 die ersten 20 Entfernungskilometer des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. So hatte es die Bundesregierung im Schatten der tollen Fußball-Weltmeisterschaft 2006 beschlossen, um bei den Arbeitnehmern 3,5 Mrd. Euro mehr abzugreifen. Obwohl so gut wie jeder davon betroffen ist, hatte es damals keinen Aufschrei gegeben, denn man war ja auf Tore fixiert und wollte ein guter Gastgeber für "die Welt bei Freunden" sein.

Nachdem inzwischen mehrere Finanzgerichte die Beschränkung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig halten, liegt die endgültige Klärung nun beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Auch der Bundesfinanzhof hat kürzlich erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gewährt deshalb "Aussetzung der Vollziehung" dadurch, dass sich die Arbeitnehmer - ganz entgegen der geltenden Rechtslage - auch für die ersten 20 Entfernungskilometer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen können (BFH-Beschluss vom 23.8.2007, VI B 42/07).

Die Finanzbehörden von Bund und Länder haben im September beschlossen, dem Urteil des Bundesfinanzhofs zu folgen und dem allgemeinen "Druck von der Straße" nachzugeben: Wer beim Finanzamt für die ersten 20 Entfernungskilometer einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt, soll ihn bekommen. Diesen Antrag kann man für das Jahr 2007 noch bis zum 30. November stellen. Die Frage aber ist: Was ist mit dem Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte gewonnen?

- Aufgrund des Lohnsteuerfreibetrages behält der Arbeitgeber während des Jahres weniger Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli) ein, und Sie erzielen somit ein höheres Nettogehalt. Sie haben also mehr Mittel zum Ausgeben zur Verfügung - was sehr viele Menschen auch tun.

- Das böse Erwachen kommt dann aber mit dem Steuerbescheid 2007: Das Bundesfinanzministerium hat angedroht, dass die zu wenig erhobenen Steuern "mit dem Steuerbescheid ausgeglichen werden". Das bedeutet, dass in der Steuerveranlagung die ersten 20 Entfernungskilometer - weil es so Gesetz ist! - eben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Und dies wird dazu führen, dass für das Jahr 2007 Steuern nachgefordert werden oder die erwartete Steuererstattung niedriger ausfällt.

- So wie es momentan aussieht, wird das Finanzamt im Steuerbescheid also für die ersten 20 Entfernungskilometer Steuern verlangen. Daran ändert auch ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO nichts, der in jeden Steuerbescheid aufgenommen wird und ihn insoweit offen hält. Damit will der Fiskus eine Flut von Einsprüchen der Bürger verhindern. Wenn Sie jedoch die Steuerforderung vermeiden wollen, müssen Sie - trotz Vorläufigkeitsvermerks - dennoch Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und "Aussetzung der Vollziehung" beantragen. Die Folge ist, dass die Finanzämter doch in einer Flut von Einsprüchen "ersaufen". Es sei denn, der Fiskus besinnt sich noch zu einem bürgerfreundlicheren Verfahren.

Gleichwohl sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie nun tatsächlich von der "Großzügigkeit" des Bundesfinanzministers Gebrauch machen und für die ersten 20 Entfernungskilometer einen Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder mittels Einspruch gegen den Steuerbescheid "Aussetzung der Vollziehung" beantragen. Sollte nämlich das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung als verfassungskonform bestätigen, müssen Sie nicht nur die Steuer nachzahlen, sondern obendrein noch sog. Aussetzungszinsen von immerhin 0,5 % pro Monat zahlen. Falls jedoch der Urteilsspruch positiv ausfällt, bekommen Sie die zu viel gezahlte Steuer auf die Entfernungspauschale zurück und ggf. zusätzlich noch sog. Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat, gerechnet allerdings erst ab dem 1.4.2009. Soviel bekommen Sie derzeit nicht von der Bank.

Weitere Informationen - Steuerrat24
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BeitragVerfasst am: 9.Nov 2007 5:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Vorsitzende des Verkehrsausschuss im Deutschen Bundestag, Klaus Lippold (CDU), hat Pendler aufgefordert, Widerspruch gegen ihre Steuerbescheide einzulegen. Der MZ sagte Lippold am Donnerstag in Berlin: „Wer sich nicht gewehrt hat, würde sonst nach einem entsprechenden Urteil in Karlsruhe enttäuscht und leer ausgehen.“
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BeitragVerfasst am: 10.Jan 2008 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kläger gegen die neue Regel zur Pendlerpauschale haben einen Etappensieg errungen. Die Richter am Bundesfinanzhof äußerten Bedenken.

http://www.bundesfinanzhof.de/www/indexe1.html

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat am Donnerstag mit mündlichen Verhandlungen über die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale begonnen. Das oberste deutsche Finanzgericht berät über die Klagen eines Bäckermeisters und eines Ingenieurs gegen die weitgehende Streichung der Entfernungspauschale bei der Steuerberechnung zum 1. Januar 2007. Die Entscheidung der Finanzrichter dürfte eine starke Signalwirkung für die noch ausstehende abschließende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe voraussichtlich noch in diesem Jahr haben. Mit einer Entscheidung des BFH wird binnen zwei Wochen gerechnet.

>>> weiterlesen im Focus >> hier



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