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Dementi Newbie
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 13
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Verfasst am: 5.Feb 2006 2:02 Titel: "Nicht gewerbetreibender" Freiberufler und Gewerbe |
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Hallo,
bin neu hier.
Ich bin freiberuflicher Künstler und dies schon seit einigen Jahren, brauche in meinem Beruf keinen Gewerbeschein, es reicht sich beim Finanzamt einmal als Freiberufler anzumelden.
Nun möchte ich ein Gewerbe (Export/Import, Handel mit Textilien) anmelden.
Meine Fragen sind nun folgende:
- was ändert sich nach der Anmeldung bei der Steuererklärung? Muss ich diese dann nicht mehr nur 1x Jahr ans Finanzamt richten, sondern 4x oder gar 12x /Jahr?
- wie und ob überhaupt werden meine Einkünfte aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeiten in der Steuererklärung getrennt, bzw. aufgeführt?
- wie ist es nun mit der Steuer? Wie wird die Steuer angesetzt? Nachdem alle Einkünfte zusammengerechnet wurden (klar, abzüglich Ausgaben)?
- kann ich, falls ich keine oder kaum Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit erziehle, die Ausgaben davon sozusagen von der freiberuflichen Einkünften abschreiben?
Das wären so einpaar Fragen, die mich schon seit langem interessieren.
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!
Gruß |
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Alber KG Newbie
Anmeldungsdatum: 05.10.2005 Beiträge: 7 Wohnort: Lemberg
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Verfasst am: 6.Feb 2006 13:01 Titel: freiberuflich/gewerblich |
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Zunächst einmal sind das zwei komplett verschiedene Einkunftsarten (geregelt im EStG).
Genau so werden sie auch gegenüber dem Finanzamt behandelt, also alles fein säuberlich voneinander trennen (zwei getrennte Kassenbücher führen).
Hinsichtlich der freiberuflichen-künstlerischen Tätigkeit ändert sich somit nichts. Neu und etwas ungewohnt dürfte dann die gewerbliche Tätigkeit für die Abrechnung sein. Gewöhnlich verlangen die Finanzbehörden im ersten Jahr der gewerblichen Tätigkeit eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, die erst im zweiten Jahr den bis dahin erzielten Umsatzsteuerzahllasten angepasst wird.
Mit der Einkommensteuererklärtung werden auch für beide Einkunftsarten verschiedene Steuererklärungen (Anlagen) abgegeben, für die gewerbliche Tätigkeiten kommen dann noch USt- und GewSt-Erklärungen hinzu.
Falls noch weiterer Informationsbedarf besteht, einfach melden..... |
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Alber KG Newbie
Anmeldungsdatum: 05.10.2005 Beiträge: 7 Wohnort: Lemberg
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Verfasst am: 6.Feb 2006 13:23 Titel: ESt-Berechnungsschem |
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Berechnungsschema
(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
1
Summen der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG)
2
+
Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG), sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
3
-
ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Sätze 3 bis 8 EStG)
4
=
Summe der Einkünfte (→ Abs. 2)
5
-
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
6
-
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
7
=
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG)
8
-
Verlustabzug nach § 10d EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I S. 402
9
-
Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10
-
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)
11
-
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12
-
Verlustabzug nach § 10d EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 (§ 52 Abs. 25 EStG)
13
+
zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
14
=
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15
-
Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16
-
Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
17
-
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
18
=
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).
Summe der Einkünfte
(2) 1Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich positiv oder mindestens 0 DM (ab VZ 2002 0 Euro). 2Erzielt ein Stpfl. nur Einkünfte aus einer Einkunftsart und ist deren Summe negativ, ist auch die Summe der Einkünfte negativ, da in diesen Fällen die Summe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG) mit der Summe der Einkünfte übereinstimmt und es auf die weiteren Berechnungsschritte in § 2 Abs. 3 EStG nicht ankommt. 3Ist die Summe der positiven Einkünfte nicht größer als 51.500 Euro und ist die Summe der negativen Einkünfte höher als die Summe der positiven Einkünfte, greifen die weiteren Verlustverrechnungsschritte des § 2 Abs. 3 EStG nicht ein mit der Folge, dass eine negative Summe der Einkünfte vorliegt. |
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Dementi Newbie
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 13
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Verfasst am: 6.Feb 2006 22:35 Titel: |
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Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung!
So ungefähr habe ich mir das auch vorgestellt.
Jetzt hätte noch eine Frage:
Sind die Sätze der Einkommenssteuer (und Freibeträge) genau dieselben, sowohl beim Versteuern der freiberuflichen, als auch gewerblichen (als Einzelunternehmer) Einküften? |
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Alber KG Newbie
Anmeldungsdatum: 05.10.2005 Beiträge: 7 Wohnort: Lemberg
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Verfasst am: 7.Feb 2006 22:11 Titel: |
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Nun, wie man schon an dem Schema erkannen kann, mündet die gesamte Rechnerei in dem Punkt "zu versteuerndes Einkommen", parallel hierzu auch die gleiche Rechnung für einen Ehegatten.
Hieraus ergibt sich dann, daß zumindest in der Einkommensteuer alle Einkunftsarten und die eines eventuellen Ehegatten zusammengerechnet werden und daraus der Prozentsatz (Progressionszone 15-42%) der Einkommensteuer ermittelt wird, soweit das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag 7664.-/15.329.-€ (untere Proportionalzone ledige/verheiratete 2005) liegt.
Boomt es richtig und überschreitet man die Grenzen von 52.152.-/104.304.- € erreicht man die obere Proportionalstufe mit einheitlichem Steuersatz 42% (Tarif T2005 gem §§ 32a(1) und 52(41) EStG)
Etwas anders gehts da noch mit der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer weiter.............................. |
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Dementi Newbie
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 13
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Verfasst am: 7.Feb 2006 22:23 Titel: |
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Umsatzsteuer ist wohl klar.
Und was ist genau die Gewerbesteuer bei einem Einzelunternehmer?
Und wofür ist eine Einmann-GmbH vorteilhaft gegenüber einem Einzelunternehmen? Mir ist bis jetzt nur klar, dass:
1. Eine GmbH keine Einkommenssteuer, sondern Körperschaftssteuer abführt (pauschal 25%). Kann man deswegen pauschalisiert behaupten, dass eine GmbH ca. ab 25% Einkommenssteuer (beim entsprechendem zu versteuerndem Einkommen) übersteigt?
2. Bei einer GmbH ist die Haftung eben begrenzt (auf 15000 Euro?)
Oder habe ich da alles durcheinander gebracht?
Vielen Dank!
Gruß |
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Alber KG Newbie
Anmeldungsdatum: 05.10.2005 Beiträge: 7 Wohnort: Lemberg
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Verfasst am: 8.Feb 2006 0:45 Titel: Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer usw. |
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Langsam wirds stressig....
Zunächst zu 1)
Gewerbesteuer ist eine Finanzierungsart der Betriebssitzgemeinde. Erfaßt von der GewSt werden alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Organisationsart (Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, GmbH oder AG).
Besteuerungsgrundlage ist der Bilanzgewinn
+ Hinzurechnungen (z.B 50% der Dauerschulden)
- Kürzungen (z.B. 1,2% des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes)
auf Organschaften,Verlustvortrag und Zerlegung auf mehrere Gemeinden usw. gehe ich mal nicht ein
Das Ergebnis wird auf voll 100.- abgerundet = Gewerbeertrag
- Freibeträge (höchstens Gewerbeertrag)
- natürliche Personen+Personengesellschaften(bis KG) 24.500.-€
- Betriebe von jur.Personen des öffentlichen Rechts (z.B Stadtwerke) 3.900.-€
= Bemessungsgrundlage (BMG)
bei Kapitalgesellschaften einheitliche Steuermeßzahl 5% der BMG
bei allen anderen
für jeweils in 12.000.-€-Schritten von 1% bis 4% darüber 5% der BMG
also 1 - 12.000 = 1% der BMG
12.001 - 24.000 = 2% usw.
Die so ermittelte Steuermeßzahl wird dann noch mit dem je nach Betriebssitz unterschiedlich hohen Hebesatz der Gemeinde vervielfacht,
das ergibt im groben Schema die zu zahlende Gewerbesteuer.
nun zu 2)
Ganz grundsätzlich liegen die Vorteile der GmbH natürlich im Schutz des Privatvermögens, allerdings mit großen Einschränkungen:
- gerade Banken werden bei "jungen" GmbH´s bei einer Kreditvergabe diesen Schutz durch Einforderung von Bürgschaften zu umgehen suchen.
- auch unsere Fiskalorgane (u.a. Finanzamt, Zoll, Sozialversicherung) haben besondere Bestimmungen für Einbehaltungssteuern und Sozialversicherungsbeiträge - die Geschäftsführerhaftung
- besondere Haftungsbestimmungen in der Gründungsphase (Vorgesellschaft)
- Die Haftungssumme richtet sich nicht am Mindestkapital zur GmbH-Gründung aus, sondern am tatsächlichen Nennkapital aus dem Gesellschaftsvertrag, das auch deutlich höher sein kann. Noch nicht eingezahlte Einlagen nach Eintragung im Handelsregister führen also zu einer Haftung mit dem entsprechend ausgelobten Betrag aus dem Privatvermögen!
- Da der Gesellschaftsvertrag und die Anmeldung zum Handelsregister notariell beglaubigt werden müssen entstehen relativ hohe Gründungskosten.
Ein weiterer Vorteil sind natürlich die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten beim Zufluß des Gewinnanteils, Auszahlung oder Thesaurierung je nach zu erwartenden weiteren Einkünften oder geplanten Investitionen.
Grob gesagt, zunächst wird der Gewinn der GmbH pauschal mit 25% versteuert und nicht mit dem persönlichen Steuersätzen der Anteilseigner wie bei Personengesellschaften, kann also somit auch im Betriebsvermögen verbleiben.
Erst mit der dem Gewinnausschüttungsbeschluß folgenden Auszahlung des Gewinnanteils wird nach dem Halbeinkünfteverfahren beim Anteilseigner versteuert (mit der Einkommensteuererklärung des Auszahlungsjahres).
Halbeinkünfteverfahren bedeutet, daß vereinfacht gesagt, die Hälfte des ausgeschütteten Gewinnanteils beim Anteilseigner steuerfrei und die andere Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Hier kommt es zu einer Näherung an den persönlichen Steuersatz hinsichtlich des gesamten Gewinnanteils. Es gelten allerdings auch nur die halben Werbungskostensätze.
Übrigens ist dies die dritte beschriebene Einkunftsart - Kapitalvermögen |
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siggi_siggi_siggi Pathfinder
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 414 Wohnort: Autonome Republik Krim
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Verfasst am: 9.Feb 2006 7:44 Titel: |
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Die GmbH ist so ziehmlich die teureste Variante. Die 25% Körperschaftsteuer werden immer nur erwähnt. Der Gewinn wird zunächst einmal mit knapp 40% belastet durch Sol. Zuschlag. Gewerbesteuer und Köperschaftssteuer. Die Umsatzersteuer ist hier noch nicht berücksichtigt. Wenn Sie nun noch diese Gewinne ausschütten, dann liegen Sie (persönlichen Spitzensteuersatz angenommen) bei einer Belastung von über 50%! Wenn Sie noch die Umsatzsteuer mit hinzurechnen, dann sind es im Ergebnis fast 60%! Und glauben Sie nicht, dass Sie Gewinnausschüttungen durch entsprechend hohe Gehaltszahlungen vermeiden können. Wenn Ihr Gehalt höher ist als ein vergleichbares Gehalt was einem Fremdgeschäftsführer gezahlt wird, dann konstruiert das FA eine VGA (verdeckte Gewinnausschüttung).
Hat Ihre Frage hier irgendetwas mit Ihrer Frage in dem anderem Forum, d.h. mit Ihren Projekt in UA zu tun? Wenn ja, dann schauen Sie sich mal die Steuerbelastung in UA an! |
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