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Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste

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GM&P Mod. Team
Insider


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 23.Okt 2006 5:29    Titel: Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist die Nichtberücksichtigung ausländischer
Betriebsstättenverluste mit EU-Recht vereinbar?

Erzielt ein Inländer aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste,
dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuerpflichtigen
positiven Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten
Voraussetzungen ausgleichen: Entweder sind die betreffenden negativen
Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland steuerfrei oder aber sie sind
den Abzugsbeschränkungen des § 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
unterworfen.

Es wird seit langem diskutiert, ob diese Ungleichbehandlung negativer
inländischer und ausländischer Einkünfte in Einklang mit den
gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Überwiegend
wird dies im Schrifttum verneint. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) hat sich in seinen Beschlüssen vom 28. Juni 2006 I R 84/04 sowie
vom 22. August 2006 I R 116/04 den Bedenken angeschlossen und deshalb
den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung angerufen.

Konkret geht es dabei zum einen um die negativen Einkünfte aus einer in
Luxemburg unterhaltenen Betriebsstätte (I R 84/04), zum anderen um die
negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten
von Amerika (I R 116/04).

In beiden Fällen waren die Einkünfte aufgrund der einschlägigen DBA im
Inland nicht in die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer
einzubeziehen. Nach Ansicht des BFH könnte dies gegen die
gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- sowie die
Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Der Schutzbereich der
Kapitalverkehrsfreiheit erstrecke sich dabei nicht nur auf
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sondern grundsätzlich
auch auf sog. Drittstaaten wie hier in dem einen der beiden Streitfälle
die Vereinigten Staaten. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung
zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ohne weiteres
ersichtlich. Der BFH verweist allerdings auf die drohenden
Steuerausfälle sowie die Ertragshoheiten der Mitgliedstaaten.

Quelle: Bundesfinanzhof, 18.10.2006

Beschluss vom 28. Juni 2006 I R 84/04

Beschluss vom 22. August 2006 I R 116/04


Quelle: Newsletter Steuerlinks.de
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6866

BeitragVerfasst am: 15.Mai 2008 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Deutschland bleiben Steuerrückzahlungen in beträchtlichem Ausmaß erspart.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag, dass die deutsche Regelung, die es Unternehmen verbietet, ausländische Betriebsstättenverluste mit Gewinnen des deutschen Stammhauses zu verrechnen, nicht gegen EU-Recht verstößt.

Damit sind die Richter nicht den Empfehlungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston gefolgt, die in dieser Bestimmung eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit gesehen und darüber hinaus empfohlen hatte, eine Beschränkung rückwirkender Verlustverrechnung nicht zu genehmigen.

Das Urteil geht auf einen Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Heilbronn und dem Lebensmittel-Discounter Lidl zurück. Die Behörde hatte sich geweigert, Verluste, die bei einer Luxemburger Lidl-Niederlassung angefallen waren, in Deutschland zur steuerlichen Verrechnung zuzulassen. In Luxemburg sei es möglich, solche Verluste auch später noch bei der Versteuerung der Einkünfte von Betriebsstätten geltend zu machen, hielt der Gerichtshof fest.

Der Gerichtshof stellte zwar auch fest, dass die deutsche Regelung, die eine steuerliche Verlustverrechnung für ausländische Betriebsstätten verbietet, die Niederlassungsfreiheit einschränkt. Jedoch lässt sich nach Auffassung der Richter diese Beschränkung rechtfertigen, da Deutschland und Luxemburg die Besteuerung in ihrem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilt hätten. Auch müssten die Mitgliedstaaten die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Verluste verhindern können.

Das Gerichtsverfahren beruhte auf der Anfrage des Bundesfinanzhofs, der wissen wollte, ob die deutsche Regelung für die steuerliche Behandlung ausländischer Betriebsstätten mit dem Prinzip der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Quelle: HB
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