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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3996
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Verfasst am: 26.Mai 2008 20:45 Titel: Optionsscheine - steuerlicher Verlustabzug |
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Optionen und Optionsscheine: Verluste werden steuerlich nur bei Verkauf anerkannt
Verliert eine Option oder ein Optionsschein seinen gesamten Wert, kann nur ein Verkauf, nicht aber ein wertloser Verfall Ihnen den steuerlichen Verlustabzug sichern. Das geht aus einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor (BFH, 19.12.2007, Az.: IX R 11/06).
Der Fall: Ein Anleger hatte Kaufoptionen (Calls) für etwa 26.000 DM erworben. Bei Fälligkeit im Jahr 2000 betrug der Wertverlust 100 %, und die Optionen verfielen wertlos. Seine Verluste machte der Anleger steuerlich geltend. Doch das Finanzamt verweigerte ihm den Verlustabzug.
Nachdem der Anleger in dieser Sache zunächst einen Sieg vor dem Finanzgericht errungen hatte, wies der BFH die Klage ab und stellte klar: Wer Optionsscheine verfallen lässt, kann sie nicht als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend machen. Denn ohne Verkauf fehle die maßgebliche Eigenschaft eines „Veräußerungsgeschäfts“, so die Begründung. Dann handele es sich dabei lediglich um ein Termingeschäft.
Für spekulativ orientierte Anleger ist diese Entscheidung wegweisend. Denn sie bedeutet: Bevor Sie mit einem Wertpapier einen Totalverlust erleiden, müssen Sie es aktiv verkaufen, um wenigstens steuerlich von den Verlusten zu profitieren.
Sind es bis zum Verfalltermin nur noch wenige Tage, dann empfiehlt es sich den Verkaufsauftrag mit der Order „bestens“ auszuzeichnen, damit er in jedem Fall ausgeführt wird. Dann bleibt Ihnen wenigstens der steuerliche Verlustabzug erhalten, der, soweit ihm entsprechende Spekulationsgewinne gegenüberstehen, bares Geld Wert ist (ungefähre Höhe = Verlust x Grenzsteuersatz).
Quelle: Bankkunden-vertraulich |
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