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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3539
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Verfasst am: 21.Aug 2006 5:35 Titel: PKV-Beitrag eines Kindes kann Einkünfte mindern |
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Privater Krankenversicherungsbeitrag eines Kindes kann Einkünfte mindern
Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat jetzt eine Entscheidung
seines 1. Senats veröffentlicht, in der es um die Gewährung von
Kindergeld für ein volljähriges Kind ging, das sich in einer
Berufsausbildung (Hochschulstudium) befand und nebenher einer
Aushilfstätigkeit nachging (Az. 1 K 76/04). Die Familienkasse hatte die
Zahlung von Kindergeld abgelehnt.
Zur Begründung hatte sie ausgeführt, die Höhe der eigenen Einkünfte und
Bezüge des Kindes stünden einer Zahlung des Kindergeldes entgegen. Der
maßgebliche Grenzbetrag (§ 32 Abs. 4 EStG) sei überschritten.
Der 1. Senat des Nds. Finanzgericht hat der Klägerin demgegenüber das
Kindergeld zugesprochen. Nach seiner Auffassung waren die Einkünfte des
Kindes nicht nur um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
(Renten- u. Pflegeversicherung), sondern auch um Zahlungen an die
private Krankenversicherung zu kürzen. Damit lagen die Einkünfte und
Bezüge des Kindes unter dem maßgebenden Grenzbetrag des § 32 Abs. 4
EStG.
Zum Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung verweist das NFG
auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG), wonach diese Beiträge dem Kind nicht zur Bestreitung seines
Unterhalts zur Verfügung stünden und deshalb nicht in die
Bemessungsgröße für den Einkommensgrenzbetrag einbezogen werden dürften
(BVerfG, Urt. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164).
Entsprechendes müsse auch für die Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung gelten, wenn diese - wie im Streitfall - einen der
gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz
gewähre. Die Vorsorge für den Krankheitsfall führe zu Aufwendungen des
Betroffenen, die seine Leistungsfähigkeit minderten.
Sie seien deshalb unvermeidbar und nicht disponibel (so auch bereits der
2. Senat des Nds. FG im Urt. v. 9.11.2005 - 2 K 477/04, EFG 2006, 273 -
Az. des BFH III R 72/05 - und der BFH in seinem Vorlagebeschluss an das
BVerfG v. 14.2.2005 - X R 20/04, BStBl II 2006, 312).
Der 1. Senat des NFG ist außerdem der Ansicht, dass bei einer
geringfügigen Überschreitung der Einkommensgrenze
des § 32 Abs. 4 EStG das Kindergeld nicht vollständig versagt werden dürfe.
Diese - im Fachschrifttum mit dem Begriff "Fallbeilwirkung" titulierte -
Rechtsfolge sei verfassungswidrig; die Regelung sei deshalb
verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen, die eine
gleitende Minderung des Kindergeldes bewirke.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, 15.08.2006 |
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