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engelbert Newbie
Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 7
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Verfasst am: 30.Aug 2006 6:14 Titel: § 20 Abs. 2b EStG: Auch der Staat muss Gesetze befolgen! |
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Der Staat verlangt zu Recht, dass Gesetze von den Bürgern eingehalten werden. Gesetze beinhalten ja meistens "Don'ts" und "Musts", also Verbote und Gebote. Wenn es aber einmal ein vorteilhaftes Gesetz oder eine Gesetzeslücke im Sinne von "Du darfst" gibt, kommt es immer öfter vor, dass der Staat dem Bürger eine lange Nase zeigt und das Gesetz einfach kassiert - manchmal sogar rückwirkend. Genau dies passiert momentan mit dem geplanten § 20 Abs. 2b EStG im Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2007. Was hat es damit auf sich?
Für sog. Steuerstundungsmodelle wurde mit dem neuen § 15b EStG die Verlustverrechnung ab dem 11.11.2005 drastisch eingeschränkt. Die Verluste in der Anfangsphase dürfen seit dem nicht mehr mit anderen Einkünften im selben Jahr, sondern nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle (Fonds) verrechnet werden. Vorrangig betrifft die Verlustabzugsbeschränkung Steuerstundungsmodelle, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen wurde die Anwendung auch auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung und aus sonstigen Einkünften ausgedehnt. Ebenfalls gilt die Neuregelung im Bereich der Kapitaleinkünfte für typisch stille Beteiligungen und partiarische Darlehen.
Einzig ausgenommen hatte der Gesetzgeber die Anwendung des § 15b EStG auf andere Einkünfte aus Kapitalvermögen. So wundert es nicht, dass seit Jahresbeginn Steuerstundungsmodelle angeboten werden, die aufgrund hoher Fremdfinanzierung zunächst hohe Verlustzuweisungen von bis zu 260 % der Einlage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewähren und die Versteuerung erst am Ende der Laufzeit vorsehen. Dies ist Finanzminister Steinbrück jetzt ein Dorn im Auge - und so wird nun das nachgeholt, was im letzten Jahr schlicht "verpennt" wurde: Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird die Anwendung des § 15b EStG auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeweitet. So weit - so gut.
Was aber wirklich Ärger und Sorge macht, ist die Absicht des Finanzministers, die Neuregelung rückwirkend ab dem 1.1.2006 und - noch schlimmer - bereits für Beitritte ab dem 11.11.2005 einzuführen. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber mit dem § 15b EStG "seine Absicht zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen beschränken wollte." Deshalb meint er, "auf Seiten des Steuerpflichtigen besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Gesetzeslage". Richtig, der Fortbestand des Gesetzes über den Tag des Kabinettsbeschlusses (23.8.2006) hinaus mag nicht schutzwürdig sein, aber das Vertrauen in ein bestehendes Gesetz ist sehr wohl schutzwürdig!
Was sind Gesetze wert, auf die man nicht vertrauen kann? Die Initiatoren der Steuerstundungsmodelle und die Anleger haben sich strikt an geltendes Recht gehalten. Sie haben nichts Unrechtmäßiges getan. Wenn der Wortlaut eines Gesetzes klar formuliert ist, muss das Gesetz nicht ausgelegt und vor allem nicht die "Absicht des Gesetzgebers" hinterfragt werden. Es kann doch nicht sein, dass bei der Gesetzesanwendung nicht der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern irgendein nebulöser Wille des Gesetzgebers maßgebend ist. Daher ist es u. E. verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass mit einem Federstrich Dispositionen der vergangenen Monate kurzerhand für ungültig erklärt werden. Wenn der Finanzminister nun Steuerausfälle auf sich zukommen sieht, so ist dies allein auf einen Fehler seiner Behörde bei der Gesetzesformulierung im vergangenen Jahr zurückzuführen. Warum sollen dafür jetzt gutgläubige Anleger haftbar gemacht und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat schwer beschädigt werden? [b]Das Befolgen von geltenden Gesetzen gilt für Bürger und Staat gleichermaßen!
http://www.steuerrat24.de/ |
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