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Bierbote Newbie
Anmeldungsdatum: 09.04.2005 Beiträge: 9 Wohnort: Gelsenkirchen
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Verfasst am: 16.Apr 2005 15:55 Titel: Schulden und Steuern |
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Hallo,
zum zweitwichtigsten Thema nach Schulden, den Steuern mal eine Frage. In wie weit kann ich Schulden als Verlustvorträge beim Finanzamt geltend machen. Bzw. einen geschlossenen Vergleich als Sonderbelastung geltetend machen ?
Geht das, hat damit jemand Erfahrung ?
Danke,
Frank |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 17.Apr 2005 21:32 Titel: Re: Schulden und Steuern |
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| Bierbote hat folgendes geschrieben:: |
| In wie weit kann ich Schulden als Verlustvorträge beim Finanzamt geltend machen. Bzw. einen geschlossenen Vergleich als Sonderbelastung geltetend machen ? |
1.) Grundsätzlich interessieren Deine Schulden das Finanzamt nicht. Die Tilgung deiner Schulden wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht honoriert (keine Sonderausgaben i.S.v. § 10 EStG, keine außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG).
2.) Verlustvorträge werden nur insoweit einkunfts- (d.h. steuer-)mindernd berücksichtigt, als du diese Verluste (= mehr Ausgaben als Einnahmen, zu Tz. a-c auch mehr Anfangs- als Endvermögen) erwirtschaftet hast bei
a) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
b) Einkünften aus Gewerbebetrieb
c) Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit
d) Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (hier kann ich mir aber nur schwer vorstellen, wie das gehen sollte
e) Einkünften aus Kapitalvermögen (dito)
f) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
g) Einkünften aus sonstigen Einkünften
g.a.) soweit es sich bei den sonstigen Einkünften um Spekulationsverluste handelt, dürfen diese nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.
Insofern sind bei deinen Einkommensteuerveranlagungen in den Vorjahren die Verluste bereits mit deinen übrigen Einkünften verrechnet worden bzw. (soweit dies wegen Fehlens solcher Einkünfte oder wg. Tz. 2ga nicht möglich war) gesondert festgestellt worden gemäß § 10d Abs. 4 S. 1 EStG http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p10d.html
3. Wenn du auch Steuerschulden hast, kannst du versuchen, beim Abschließen eines Vergleichs mit allen Gläubigern auch Dein Finanzamt ins Gläubigerboot miteinzubeziehen. rechtsgrundlage hierfür wäre dann § 227 ao http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p227.html |
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