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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 16.Apr 2005 12:06 Titel: Schwerer Schlag für steueramnestierte Stifter |
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ftd.de; 12.04.2005
Schwerer Schlag für steueramnestierte Stifter
Deutsche Steuerpflichtige, die eine Stiftung in Liechtenstein gründen und dieser ihr Vermögen übertragen, müssen in Deutschland Schenkungsteuer bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stifter vorbehält, jederzeit über das Stiftungsvermögen zu verfügen. So entschied nun erstmalig ein deutsches Finanzgericht und tritt damit der Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich entgegen. Die Entscheidung wird weit reichende Folgen für viele ähnlich gelagerte Fälle haben.
Von Marcus Hornig Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit Hilfe eines in Vaduz/Liechtenstein ansässigen Rechtsanwaltes eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht errichtet und an diese einen Betrag von 1 Mio. DM überwiesen. Stiftungszweck war die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen an Familienmitglieder des Stifters. Das Stiftungsreglement sah außerdem vor, dass dem Kläger zu Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvermögen zustehen sollten. Auf Grund des jederzeit möglichen Zugriffs auf das Vermögen fehle es an einer endgültigen Vermögensverschiebung. Das sei jedoch Voraussetzung für eine Schenkung, argumentierte der Kläger. Das Finanzgericht vertrat dagegen eine andere Auffassung. Es sah die Vermögensübertragung als Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt und die Stiftung als verfügungsberechtigt an. Die Entscheidung führt bei einer transferierten Bargeldsumme von 1 Mio. DM zu einer Schenkungsteuer unter Berücksichtigung von Vorschenkungen von 555 410 DM. Gleichzeitig kommt dadurch nun auch Bewegung in die bereits amnestierten Stiftungsfälle. Im vergangenen Jahr wurden große Stiftungsvermögen unter Berufung auf den Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Strafbefreiungserklärungsgesetz wieder nach Deutschland zurückgeführt. Das Finanzgericht hat sich in seinem Urteil ausdrücklich gegen den Erlass des BMF gestellt und dessen Rechtsauffassung verworfen. Damit sind auch diese Amnestiefälle wieder offen, und Finanzminister Eichel gerät gegenüber den amnestierten Steuerpflichtigen in Erklärungsnot, weil der Erlass nur die Finanzverwaltung bindet, nicht aber die Finanzgerichte. Es bleibt also abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden wird. Denn wegen der grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht Revision zugelassen. Marcus Hornig ist Steuerberater in Düsseldorf.
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