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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7268
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Verfasst am: 19.Sep 2006 9:00 Titel: Spekulationsverluste - Finanzamt muss nachzahlen |
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Spekulationsverluste aus den schlechten Börsenjahren 2000 bis 2003 dürfen in neuen Steuerbescheiden nachgemeldet werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wird über die Verrechnung erst dann entschieden, wenn auch entsprechende Gewinne vorliegen (Az.: IX R 21/04).
Das Urteil betrifft bestandskräftige Steuerbescheide mit Gewinnen. Somit lohnt es sich, nach längst vergessenen und verdrängten Depotunterlagen alter Zeiten zu suchen, um das Finanzamt jetzt noch an den früheren roten Zahlen zu beteiligen.
Anleger müssen dazu den Steuerbescheid heraussuchen, der erstmals Spekulationsgewinne ausweist. Ist das Plus zur Gesamtverrechnung der Verluste nicht hoch genug, kommt das nächste Jahr dran. Reichen alle bislang angefallenen Wertpapiergewinne zum Ausgleich der Altverluste nicht aus, wird das verbleibende Minuspotenzial für erfolgreiche Börsengeschäfte der Zukunft konserviert - die Verrechnungsmöglichkeit ist zeitlich unbegrenzt.
Doch dieses Urteil beinhaltet nicht nur positive Aspekte. Die erst jetzt nachträglich deklarierten roten Zahlen werden das Finanzamt dazu veranlassen, noch einmal in die Vergangenheit einzusteigen und sämtliche Wertpapiergeschäfte genauer unter die Lupe zu nehmen. Durch neue Kontrollmöglichkeiten wie etwa den Kontenabruf und die Jahresbescheinigungen gelingt es den Beamten jetzt viel effektiver, nicht gemeldete Erträge noch aufzudecken. Das gilt nicht nur für Gewinne des Boomjahres 1999 und der freundlichen Märkte ab 2004. Betroffen sind auch Anleger, die ab 2000 erfolgreich auf fallende Kurse gesetzt hatten, etwa über Optionsscheine oder Puts an der Terminbörse.
Mit Blick auf aktuelle Steuererklärungen sind die neuen Spielregeln komplizierter. Denn über rechtliche Streitpunkte oder die Ermittlung der zutreffenden Verluste wird jetzt erst viel später entschieden, sollte es im Entstehungsjahr keine Gewinne geben. Bislang wurde das Minus gesondert festgehalten und in Folgejahren automatisch berücksichtigt.
Nunmehr bleiben zu klärende Sachverhalte unter Umständen über einen langen Zeitraum unbearbeitet, was sich in einem anderen Urteil jetzt gezeigt hat: Hier ging es um die Höhe der Verluste aus Bonusaktien. Diese Frage, so der BFH, müsse mangels verrechenbarer Gewinne zunächst nicht entschieden werden (Az.: IX R 8/04). Somit müssen Anleger ihre Belege lange aufbewahren, um die roten Zahlen später dokumentieren zu können.
(FTD) |
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