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Splittingtabelle bei 1 Wohnsitz im Ausland ?

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robbi3000
Newbie


Anmeldungsdatum: 30.04.2004
Beiträge: 4
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2005 14:57    Titel: Splittingtabelle bei 1 Wohnsitz im Ausland ? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe eine Frage zu der ich im Internet keine richtigen Antworten finden konnte. Folgende Situation...

Ein Ehepaar wird zur Zeit nach der Splittingtabelle versteuert und hat den Wohnsitz in D.
Der Ehemann muss nun aus geschäftlichen Gründen (eigene Firma in Spanien) seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegen. Er wird ca. 4 Monate in D sein und seine Ehefrau ca. 2 Monate in Spanien
Die Ehefrau hat ein Arbeitnehmerverhältnis in D und wird wie erwähnt nach Splitting versteuert.
Wie verhält sich das aber nun nach der Wohnsitzverlegung des Ehemannes hinsichtlich des steuerlichen Behandlung ?
Erkennt das Finanzamt den Splittingtarif an, oder wird es die Steuerklasse ändern ?
Das Einkommen des Ehemannes (Gehalt aus seiner eigenen Firma) wird in Spanien versteuert.

Vielen Dank.
Roberto
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 414
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Wohnsitz in D beibehalten wird, so besteht in D unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. Splittingtarif kann angewendet werden. Für das in Spanien versteuerte Einkommen gilt der Progressionsvorbehalt.
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 414
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Noch etwas zu formalen Definition des Wohnsitzes. Einen zweiten Wohnsitz kann man in D nur anmelden, wenn der erste sich auch in D befindet. Somit ist der einzige Wohnsitz in D für D per Definition immer der Erste. Wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, ist für die Fragen der Besteuerung laut DBA wichtig. Achtung: Besteht (wie in diesem Fall ein Wohnsitz in D und Spanien), so ist die Frage zu klären, wo die Person ansässig ist. Andere Kriterien wie der Verwurzelung im Kulturkreis eines Landes sind dabei wichtiger als die Aufenthaltsdauer:

Zitat:
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
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Berliner-27
Specialist


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo siggi_siggi_siggi,

hmmmm .... jetzt komme ich aber ins Grübeln. Es geht um den Punkt ...

"Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
"


Also bei mir wird es im Jahr 2006 folgendermaßen aussehen. Ich hatte darüber eigentlich schon mit nem sehr guten Steuerberater geredet - der meinte dass mein "Plan" für 2006 ohne Probleme durchzuführen ist.

Folgendes ....

Ich verdiene mein Geld im Internet. Betriebsstätte sind die Server/Webseiten. Steuerbelastung in germany ist viel zu hoch. Die Server/webseiten werden Anfang Januar 2006 ins Ausland verlegt. Ich selbst lebe/wohne von Anfang Januar bis Anfang April in New York City - danach 3 Monate in Australien - die nächsten 3 Monate in Hong Kong und die letzten 3 Monate in Dubai (Reihenfolge kann sich noch ändern)

Es war nun eigentlich angedacht - da ich nirgends dauerhaft ansässig bin - dass ich im Jare 2006 nirgends Steuerpflichtig sein werde - auch nicht beschränkt (eine Betriebsstätte wird in germany nicht mehr vorhanden sein). Der Steuerberater hat dieses Szenario auch "durchgespielt" und meinte "Alles ok".

Wenn ich jetzt aber lese .... "Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.".

Das würde ja heißen ich wäre trotzdem in Deutschland steuerpflichtig oder sehe ich das falsch???

Das wäre - besonders auf die Lebenserhaltungskosten in New York + Hong Kong betrachtet - dann aber äußerst schlecht.......

Hmmmm .... Grübel ....

Was meinst Du dazu????

Danke schonmal.

Matthias
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robbi3000
Newbie


Anmeldungsdatum: 30.04.2004
Beiträge: 4
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo siggi_siggi_siggi,

was kann ich denn unter Progressionsvorbehalt verstehen ??

Danke Roberto
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 414
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 2.Dez 2005 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich hatte darüber eigentlich schon mit nem sehr guten Steuerberater geredet - der meinte dass mein "Plan" für 2006 ohne Probleme durchzuführen ist.

Der Steuerberater sollte sich im Aussensteuerrecht auskennen, sonst nutzt es nichts. Kann sein, dass er recht hat. Es kommt darauf an, aus welcher Quelle die Einkünfte fliessen. Es gibt im DBA für die unterschiedlichen Einkunftsquellen unterschiedliche Regelungen. Man kann sich ja in der eigenen Firma anstellen lassen (möglich bei einer Kapitalgesellschaft). Dann generiert man Einkünfte aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Es ist günstiger Einkünfte aus nicht seblständiger Arbeit zu haben, dann gründet man eine Personengesellschaft. Am besten Mal in Google DBA Spanien eingeben und das ganze Dokument sorgfältig studieren.

Zitat:
Eine Betriebsstätte wird in germany nicht mehr vorhanden sein

Das glaube ich nicht. Wenn Sie 4 Monate im Jahr in D anwesend sind, dann werden Sie auch in D von Ihrem Wohnsitz aus ihrer Tätigkeit nachgehen (wenn nicht, dann müssen Sie dies beweisen, Beweislastumkehr nach AStG!!!). Da Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, wird dieser dann ganz automatisch zur Betriebsstätte.

Zitat:
Das würde ja heißen ich wäre trotzdem in Deutschland steuerpflichtig oder sehe ich das falsch

Aber sicher, fragt sich nur mit welchen Einkünften. Das regelt halt das DBA.

Zitat:
unter Progressionsvorbehalt

Das war aber kein guter Steuerberater, wenn er solche Begriffe nicht in diesem Zusammenhang erklärt. Beispiel: Ihre Frau hat ein zu versteuerendes Einkommen von 50TEURO, Sie ebenfalls. Annahme: Ihr Einkommen wird laut DBA im Ausland versteuert (müssen Sie ggf. nachweisen!). Dann wird der Steuersatz in D nicht ermittelt, in dem man in der Splittingtabelle bei 50TEURO nachschaut, sondern bei 100TEURO.

Ich bin derselben Situation wie Sie: Ich lebe im Ausland, habe aber Wohnsitz in D. Bei Interesse an einem Telefonat (alles per aufschreiben kostet zu viel Zeit) Mail an [E-Mail anzeigen]

Gruß
Siggi
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Berliner-27
Specialist


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: 2.Dez 2005 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo siggi,

danke für die Antwort aber ich glaube da bringst Du etwas durcheinander. Mein Posting hat nichts mit dem Posting von robbi3000 zu tun.

Gruß Matthias
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 414
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 5.Dez 2005 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

@Berliner-27

Zitat:
ich glaube da bringst Du etwas durcheinander

Korrekt, habe nicht auf den Namen des Absenders geachtet.

Für den skizzierten Fall ist wichtig, ob der Wohnsitz in D aufgegeben wird. Wenn ja (und zwar vollständig, gibt es eine Reihe von Kriterien, Abmeldung allein reicht nicht), dann sollte das kein Problem geben.

Aber der von robbi3000 skizzierte Fall sieht ganz anders aus, denn da existiert der Wohnsitz in D noch. Somit gelten die Bestimmungen der DBAs. Er könnte sich sogar abmelden, man würde ihm unterstellen, er wohne dort, wo die Gattin wohnt, da eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
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