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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6841
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Verfasst am: 12.Apr 2006 5:16 Titel: Steuer: Außergewöhnliche Belastungen absetzen |
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Die Einkommensteuererklärung ist eine lästige Pflicht, die jedes Jahr bis zum 31. Mai erledigt werden muß. Ausgenommen davon sind Beschäftigte, die neben ihrem Gehalt keine weiteren Einnahmen haben.
Aber: Manche Beschäftigte haben Aufwendungen, die beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten – sie verschenken dann Geld, wenn sie keine solche Erklärung abgeben.
Sollten Steuerpflichtige infolge von Krankheit, Behinderung oder anderen außergewöhnlichen Umständen Ausgaben haben, die nicht ersetzt werden, hilft das Finanzamt unter Umständen durch eine Steuerermäßigung.
Diese Ausgaben können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Einzutragen sind sie auf der Seite 4 des »Mantelbogens«.
Es gibt verschiedene Arten dieser außergewöhnlichen Belastungen. Für einige können Pauschbeträge abgesetzt werden, andere müssen durch einzelne Belege nachgewiesen werden und wirken sich nur aus, wenn sie einen bestimmten Teil der Einkünfte übersteigen, die »zumutbare Belastung«.
Der Prozentsatz vom Einkommen, der als zumutbare Belastung gilt, differiert je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommen. Die entsprechenden Werte sind in der Anleitung zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung aufgeführt, die bei den Finanzämtern ausliegt.
Allgemein kann geraten werden, einfach sämtliche entsprechende Ausgaben einzutragen und die Belege dazu beizufügen.
Das Finanzamt ist verpflichtet zu prüfen, ob die Belastungsgrenze überschritten ist.
Hier einige Beispiele für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen: Liegt eine Schwerbehinderung vor, wird ein Pauschbetrag abgezogen.
Dieser richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt z. B. bei 60 Prozent 720 Euro, bei 75 Prozent 1 060 Euro. Ein entsprechender Nachweis über den Grad der Behinderung ist nötig.
Wer in einem Altenheim wohnt, kann für die Kosten der Zimmerreinigung, Wäsche usw. einen Pauschbetrag von 624 Euro absetzen. Bei dauernder Pflege beträgt der Pauschbetrag für diese hauswirtschaftlichen Dienstleistungen 924 Euro. Eine entsprechende Bestätigung des Heims sollte beigefügt werden.
Pflegekosten können bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen »H«) entweder mit einem Pauschbetrag von 3700 Euro oder durch Einzelnachweis geltend gemacht werden.
Bei Einzelnachweis muß die »zumutbare Belastung« überschritten sein.
Ein Beispiel: Der ehemalige Dachdecker Peter R. zahlt für seine Pflege monatlich 1350 Euro, das sind 16200 Euro pro Jahr. Die »zumutbare Belastung« wird mit sechs Prozent von seinen Einkünften, die 30000 Euro betragen, berechnet. Das wären hier also 1800 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt daher 14400 Euro.
Auch Krankheits- und Kosten für Kuren können geltend gemacht werden. Hier sollten nicht nur die Belege für Zuzahlungen bei Medikamenten, Brillen, Zahnersatz, sondern auch für die Praxisgebühr und für den Kauf nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung ja nicht mehr bezahlt werden, gesammelt werden.
Angaben für die Ehescheidung sind abzugsfähig, wenn die Gerichts- und Anwaltskosten die Scheidung selbst betreffen. Nicht abzugsfähig sind diese Gebühren bei Klagen über Vermögensausgleich und auf Unterhaltszahlungen.
Beerdigungskosten werden nur dann anerkannt, wenn es sich um nahe Angehörige handelt. Und auch nur dann, wenn kein Nachlaß vorhanden ist.
Alle außergewöhnlichen Belastungen, für die keine Pauschbeträge angesetzt werden können, werden zusammengerechnet. Dann muß nur einmal die »zumutbare Belastung« überschritten sein.
Wenn der ehemalige Dachdecker Peter R. zu seinen Pflege- noch Krankheitskosten von 900 Euro aufwenden mußte, dann wirkt sich diese voll als Abzug aus, denn seine Belastungsgrenze von 1800 Euro ist bereits durch die Pflegekosten überschritten.
Von Marlene Großkreutz
Marlene Großkreutz ist für den Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg tätig. |
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